Full text : Statische oder dynamische Zinstheorie?

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2.  Die  im  Geschäftsverkehr  zwischen  dem  Kontoinhaber  und  der  Reichsbank
entstehenden  Forderungen  werden  tunlichst  ohne  Ausnahme  über  Girokonto  gebucht. ­
  Die  vom  Kontoinhaber  zur  Einlösung  vorgelegten  Wechsel  und  Schecks,
die  bei  der  das  Konto  führenden  Reichsbankanstalt  zahlbar  sind,  werden  dem
Einlieferer  nicht  bar  ausgezahlt,  sondern  auf  Girokonto  gutgeschrieben.  Der
Kontoinhaber  darf  über  sein  Guthaben  nur  unter  Verwendung  der  ihm  von  der
Neichsbank  gelieferten  Vordrucke  verfügen.
3.  Die  Guthaben  werden  nicht  verzinst.
4.  Die  Guthaben  haften  der  Reichsbank  für  ihre  Forderungen  aus  allen  Geschäftszweigen. ­
  Die  Neichsbank  darf  dagegen  auch  mit  solchen  Forderungen
aufrechnen,  die  noch  nicht  fällig  sind.
5.  Die  Reichsbank  ist  dem  Kontoinhaber  zur  ordnungsmäßigen  und  Pünktlichen ­
  Ausführung  der  von  ihm  erteilten,  bei  der  kontoführenden  Bankanstalt
eingereichten  Überweisungsaufträge  verpflichtet.
Wird  die  Ausführung  eines  Auftrages  durch  ein  von  der  Reichsbank  zu  vertretendes ­
  Verschulden  verzögert,  so  vergütet  sie  dem  Auftraggeber  vom  zehnten
Werktage  nach  Erteilung  des  Auftrages  an  auch  ohne  Nachweis  eines  besonderen
Schadens  Zinsen  zu  ihrem  Diskontsätze  für  die  Zeit  bis  zur  nachträglichen
Ausführung;  jede  Ersahpflicht  hierüber  hinaus  und'gegenüber  anderen  Personen ­
  ist  ausgeschlossen.  Dies  gilt  entsprechend  auch  dann,  wenn  die  nachträgliche ­
  Ausfllhrnng  des  Auftrages  auf  Verlangen  des  Auftraggebers  unterbleibt.
Verzögerungen,  die  bei  der  Postbefördernng  entstehen,  sind  von  der  Reichsbank ­
  nicht  zu  vertreten.
6.  Die  Reichsbank  haftet  nicht  für  Schäden,  die  durch  Störung  des  Bankbetriebs
  infolge  Aufruhrs,  Verfügung  von  hoher  Hand,  Streiks  oder  Aussperrung ­
  veranlaßt  worden  sind.
7.  Alle  die  Ausführung  eines  Giroauftrags  betreffenden  Ansprüche  des
Kontoinhabers  gegen  die  Reichsbank  verjähren  in  zwei  Jahren.  Die  Verjährung ­
  beginnt  mit  dem  Schlnsse  des  Jahres,  in  dem  der  Auftrag  der  Reichsbank ­
  zugegangen  ist.
8.  Der  Kontoinhaber  hat  die  von  ihm  akzeptierten  Wechsel  bei  der  sein  Konto
führenden  Reichsbankanstalt  oder  bei  einem  au  den  Giroverkehr  dieser  Anstalt
angeschlossenen  Bankhanse  zahlbar  zu  machen.  Die  bei  der  kontoführenden
Reichsbankanstalt  zahlbar  gestellten  Akzepte  sind  ihr  rechtzeitig  anzumelden.
Durch  die  Reichsbank  zur  Einziehung  gelangende  Verrechnungsschecks,  deren
Bezogene  ein  Girokonto  besitzen,  aber  nicht  einer  der  bei  der  Neichsbank  bestehenden ­
  Abrechnungsstellen  als  Mitglieder  angehören,  sind  unter  Verwendung
eines  Reichsbankschecks  zu  begleichen.
9.  Im  einzelnen  sind  die  folgenden  Bestimmungen  maßgebend:
a)  Der  Kontoinhaber  erhält  bei  der  Eröffnung  des  Kontos  ein  Kontogegenbuch.
  In  die  Habenseite  werden  seitens  der  Reichsbank  alle  vom  Kontoinhaber
oder  für  diesen  bar  oder  durch  Verrechnung  eingehenden  Beträge  eingetragen;
andere  Bescheinigungen  werden  nicht  erteilt.  Der  Kontoinhaber  kann  indessen
            
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