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2. Die im Geschäftsverkehr zwischen dem Kontoinhaber und der Reichsbank
entstehenden Forderungen werden tunlichst ohne Ausnahme über Girokonto gebucht.
Die vom Kontoinhaber zur Einlösung vorgelegten Wechsel und Schecks,
die bei der das Konto führenden Reichsbankanstalt zahlbar sind, werden dem
Einlieferer nicht bar ausgezahlt, sondern auf Girokonto gutgeschrieben. Der
Kontoinhaber darf über sein Guthaben nur unter Verwendung der ihm von der
Neichsbank gelieferten Vordrucke verfügen.
3. Die Guthaben werden nicht verzinst.
4. Die Guthaben haften der Reichsbank für ihre Forderungen aus allen Geschäftszweigen.
Die Neichsbank darf dagegen auch mit solchen Forderungen
aufrechnen, die noch nicht fällig sind.
5. Die Reichsbank ist dem Kontoinhaber zur ordnungsmäßigen und Pünktlichen
Ausführung der von ihm erteilten, bei der kontoführenden Bankanstalt
eingereichten Überweisungsaufträge verpflichtet.
Wird die Ausführung eines Auftrages durch ein von der Reichsbank zu vertretendes
Verschulden verzögert, so vergütet sie dem Auftraggeber vom zehnten
Werktage nach Erteilung des Auftrages an auch ohne Nachweis eines besonderen
Schadens Zinsen zu ihrem Diskontsätze für die Zeit bis zur nachträglichen
Ausführung; jede Ersahpflicht hierüber hinaus und'gegenüber anderen Personen
ist ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn die nachträgliche
Ausfllhrnng des Auftrages auf Verlangen des Auftraggebers unterbleibt.
Verzögerungen, die bei der Postbefördernng entstehen, sind von der Reichsbank
nicht zu vertreten.
6. Die Reichsbank haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Bankbetriebs
infolge Aufruhrs, Verfügung von hoher Hand, Streiks oder Aussperrung
veranlaßt worden sind.
7. Alle die Ausführung eines Giroauftrags betreffenden Ansprüche des
Kontoinhabers gegen die Reichsbank verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schlnsse des Jahres, in dem der Auftrag der Reichsbank
zugegangen ist.
8. Der Kontoinhaber hat die von ihm akzeptierten Wechsel bei der sein Konto
führenden Reichsbankanstalt oder bei einem au den Giroverkehr dieser Anstalt
angeschlossenen Bankhanse zahlbar zu machen. Die bei der kontoführenden
Reichsbankanstalt zahlbar gestellten Akzepte sind ihr rechtzeitig anzumelden.
Durch die Reichsbank zur Einziehung gelangende Verrechnungsschecks, deren
Bezogene ein Girokonto besitzen, aber nicht einer der bei der Neichsbank bestehenden
Abrechnungsstellen als Mitglieder angehören, sind unter Verwendung
eines Reichsbankschecks zu begleichen.
9. Im einzelnen sind die folgenden Bestimmungen maßgebend:
a) Der Kontoinhaber erhält bei der Eröffnung des Kontos ein Kontogegenbuch.
In die Habenseite werden seitens der Reichsbank alle vom Kontoinhaber
oder für diesen bar oder durch Verrechnung eingehenden Beträge eingetragen;
andere Bescheinigungen werden nicht erteilt. Der Kontoinhaber kann indessen