irgendeinem Pensionsinstitut bereits versichert ist. Diese Auslegung
wird zu dem Zwecke veröffentlicht, damit sich die Wahlausschüsse bei
der Zusammenftellung der Wählerverzeichnisse darnach richten.“ Hier
wird der 8 73 des Pensionsversicherungsgesetzes in Betracht kommen,
nach welchem die Versicherungspflichtigen bei dem Versicherungsträger
angzuielden sind, binnen 14 Tagen, und der Versicherungsträger den
Empfang jeder Meldung sowohl dem Dienstgeber als auch dem Dienst⸗
nehmer innerhalb 14 Tagen zu bestätigen hat. In dem zitierten Mini—
sterialerlasse ist die Frage nicht geklärt, ob es genügt, daß die Meldung
des für versicherungspflichtig gehaltenen Angestellten durch den Dienst⸗
geber erfolgte und der Empfang der Meldung durch den Versicherungs⸗
kräger bestätigt wurde oder ob die eingetretene Rechtskraft des Be—
scheides des Versicherungsträgers über die Versicherungspflicht erfor⸗
derlich ist. Genau genommen sollte die Rechtskraft der erwähnten
Bescheide maßgebend sein; in der Praxis begnügt man sich mit dem
latsächlichen Vestande der Versicherung. Bei Bestand von mehreren
Betriebsausschussen in einer Unternehmung treten, diese zu gemein⸗
samen Beratungen zusammen, um die Rechte gemäß 8 6 auszuüben
und die gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten bzw.
zu erledigen. Diese Beratungen können nur außerhalb der regel—
mäßigen Arbeitszeit stattfinden. Die Organisierung und der Wirkungs⸗
freigz“ dieser gemeinsamen Vertretung wird im Verordnungswege
geregelt (5 9). Es handelt sich hier um gemeinsame Beratungen meh—
Rrer Betriebsausschüsse, die in verschiedenen Betrieben einer Unter⸗
nehmung bestehen, nicht um gemeinsame Beratungen 4weier Grup—
penausschüsse eines und desselben Betriebes.
DeWahl des Betriebsausschusses, er zählt in
Betrieben mit 30 bis 60 Arbeitnehmern drei Mitglieder, mit 61 bis
00 Arbeitnehmern vier Mitglieder; auf je weitere 100 Arbeitnehmer
bis zu 400 entfällt je ein weiteres Mitglied, von 401 bis zu 1000
Arbeitnehmern auf je weitere 200 und von 1001 bis zu 4000 auf je
deuere 500 und bei mehr als 4000 Arbeitnehmern auf je weiteve
zweitausennd je ein weiteres Mitglied des Betriebsausschusses; der
A. kaun aber höchstens 20 Mitglieder zählen. Der Berechnung der
wahlberechtigten Arbeitnehmer ist die Zahl der Arbeitnehmer am Tage
der Wahlausschreibung zugrunde zu legen. Für jedes Mitglied wird
ein Ersatzmann gewählt, der das Mitglied im Verhinderungsfalle
bertritt. (F 10.) Gewählt wird in unmittelbarer geheimer Wahl nach
dem Grundsatze der verhältnismäßigen Vertretung. Die näheren Be⸗
stümmungen über die Art der Wahlen haben nach 8 11 des Gesetzes
im Verordnungswege zu erfolgen. Die Wahlordnung ist als Artikel II
in der Durchfuͤhrungsberordnung erschienen. Die Zusammensetzung
des Wahlausschusses und die Art seines Verfahrens ist in dieser ge—
regelt.
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