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BermögcnSzuwachsstcuergesetz. § 3.
scheidung dieser Gegenstände findet sich schon im § 4 III pr. Erg.St.G. und in
den Vermögenssteuergesetzen anderer Bundesstaaten. Hier hat sie ihren Grund
in dem Wesen der einzelstaatlichen Vermögenssteuern als Ergänzungen der Ein
kommensteuer behufs Vorbelastung des Besitz- oder fundierten Einkommens
vor dem Arbeits- oder unfundierten Einkommen: „Bezweckt eine Ergänzungs
steuer vornehmlich die schärfere Heranziehung des fundierten Einkommens, so
ist cs folgerichtig, den Maßstab der Besteuerung ausschließlich in denjenigen Ver
mögensgegenständen zu suchen, welche nach ihrer Natur zur Erzielung eines
Einkommens, zur Produktion bestimmt sind" (SBegr. zum pr. Erg.St.G. —
Drucks, d. Abg.H., Sess. 1892/3 Nr. 6 — S. 27f.). Bei einer losgelöst von einer
Einkommensteuer auftretenden Vermögenssteuer und zumal bei einer einmaligen
effektiven, mit der besonderen Aufgabe der VZA,, treffen diese Erwägungen
nicht zu, und hier birgt, zumal bei der Form der Vermögenszuwachssteucr, die
Ausschließung von Hausrat, Kostbarkeiten, Luxusgegenständen u. dgl. von dem
steuerbaren Vermögen sogar die Gefahr in sich, daß erhebliche Werte durch Anlage
in solchen Gegenständen der Besteuerung entzogen werden. Dagegen treffen
auch bei der VZA., bei ihrer großenHöhe sogar in besonderem Maße, die seinerzeit
für § 7 WBG. in der Begründung geltend gemachten praktischen Erwägungen
zu, daß eine einigermaßen zutreffende Wertermittlung und Veranlagung außer-
ordentlich schwierig und ohne lästiges und unerwünschtes Eindringen in rein
persönliche Verhältnisse nicht möglich sein würde. Sodann aber würde eine Ein
beziehung von Möbeln, Hausrat u. dgl. in die Besteuerung zu einer mit dem
Grundsätze der Belastung nach der Leistungsfähigkeit unvereinbaren Benach
teiligung der weniger Wohlhabenden und der Familienväter führen, da unter dem
Gesamtvermögen dieses Mobiliar eine um so größere Rolle zu spielen pflegt, je
geringer das Gesamtvermögen und je zahlreicher die Familie ist. Allerdings
werden ja im § 8 Ziff. 3, 4 Ausnahmen von der Ausschließung nicht zu Be
triebsvermögen oder Grundstückszubehör gehöriger beweglicher Gegenstände von
der Besteuerung gemacht für Gegenstände aus edlem Metall, Edelsteine, Perlen,
Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenstände sowie Sammlungen. Aber, wie sich
daraus ergibt, daß nicht deren Wert am Stichtage, sondern die für ihre Anschaf
fung aufgewendeten Beträge dem steuerbaren Vermögen hinzugerechnet werden,
handelt es sich nicht darum, daß jene Gegenstände als solches angesehen werden,
sondern der Sinn jener nur eine Steuerumgehung zu verhüten bestimmten
Ausnahmevorschrift ist der, daß bei Berechnung des steuerbaren Reinvermögens
bestimmten Verwendungen von Rohvermögen während des Veranlagungs-
Zeitraumes die Abzugsfähigkeit versagt wird.
c) Die Bestandteile des Aktivvermögens und die hiervon abzuziehenden
Passiva werden in den für das VZAG. vorbehaltlich der Bestimmungen seiner
§§6—8 maßgebenden Vorschriften der §§2—10 BSt.G. aufgezählt. Diese
stimmen mit den §§ 2—9 WBG. überein, und diese lehnen sich wiederum an
pr. Erg.St.G. an. Der Kommissionsbericht zum WBG. (@. 30f.) führt hier-
über aus:
„Der Berichterstatter bemerkte zunächst zu den §§ 2—10, welche die objektive
Steuerpflicht regeln, daß diese Vorschriften mit geringen Ausnahmen genau den
Bestimmungen des pr. Erg.St.G. entsprechen ... Abgesehen von solchen Ver
schiedenheiten könne er für diese Vorschriften und für die sonstigen Bestimmungen
des Entw., die sich genau an das pr. Erg.St.G. anschließen, feststellen,
daß die Praxis, wie sie sich in Preußen bei der Anwendung des Erq.St G
durch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes und durch die Ministe
rialanweisungen herausgebildet hat, auch für die Anwendung dieses Gesetzes
maßgebend sein solle. Einen Widerspruch fand diese Feststellung nicht."