Japan.
1 Yen = 100 Sen
Zahlungsklausel.
„Payable at the collecting bank’s selling rate for demand drafts on ....“ bezw., wenn
vereinbart ist, daß die Zinsen für die Laufzeit mit eingezogen werden sollen, mit dem Zusatz:
‚with interest at... per annum from date hereof to the approximate due date of the arrival
»f the proceeds in.....“.
Nechselstempel.
Vom Ausland auf Japan gezogen
In Japan ausgestellt. .
stempelfrei
Yen 0.03
Nechselprotest.
Der Protest muß spätestens am zweiten Werktage nach Verfall erhoben werden.
Dokumente (betr. Kobe).
Ss wird empfohlen, Konnossemente an „Order“ zu stellen.
Konsulatsfaktura oder Ursprungszeugnis sind zur Zeit nicht erforderlich.
Die Dokumente werden im allgemeinen erst bei Ankunft der Ware aufgenommen.
Waren, die nicht abgenommen worden sind, können unverzollt eingelagert werden.
Lagergeld wird vom dritten Tage nach erfolgter Landung ab erhoben. Nach 6 Monaten
werden die Waren von den Zollbehörden für die Auktion markiert und in einen besonderen
Zollschuppen gebracht, wo sie bis zur Auktion lagern. Während dieser Zeit — in der
Regel bis zu einem Jahr nach erfolgter Landung — bleibt Gelegenheit, die Waren gegen
Zahlung der Lager- und Zollspesen abzuholen. Der Erlös von Waren, die durch die Zoll-
aehörden versteigert werden, verfällt dem Staat.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Waren nach Ablauf der ersten 6 Monate nach
der Landung durch die Zollbehörden examinieren zu lassen und sie im Lagerhaus einer
drivaten Lagerhausgesellschaft unverzollt einzulagern, wo sie noch 2 Jahre (d. h. insgesamt
2'/s Jahre nach Landung) lagern können.
Versicherung gegen Feuer ist im allgemeinen auch im Zoll möglich. Jedoch übernimmt
in Japan keine Gesellschaft die Versicherung von Waren, die im Zoll lagern, gegen Diebstahl.
Kobe . . .
Nagasaki. .
Osaka. .. ...
Tokio (Jeddo) . . .
Yokohama (Jokohama)
Provisionssatz
EN
0 4.50
1% 4.50
a 4.50
‚9 4.50
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