Full text: Inkassotarif für Asien, Afrika und Australien

Japan. 
1 Yen = 100 Sen 
Zahlungsklausel. 
„Payable at the collecting bank’s selling rate for demand drafts on ....“ bezw., wenn 
vereinbart ist, daß die Zinsen für die Laufzeit mit eingezogen werden sollen, mit dem Zusatz: 
‚with interest at... per annum from date hereof to the approximate due date of the arrival 
»f the proceeds in.....“. 
Nechselstempel. 
Vom Ausland auf Japan gezogen 
In Japan ausgestellt. . 
stempelfrei 
Yen 0.03 
Nechselprotest. 
Der Protest muß spätestens am zweiten Werktage nach Verfall erhoben werden. 
Dokumente (betr. Kobe). 
Ss wird empfohlen, Konnossemente an „Order“ zu stellen. 
Konsulatsfaktura oder Ursprungszeugnis sind zur Zeit nicht erforderlich. 
Die Dokumente werden im allgemeinen erst bei Ankunft der Ware aufgenommen. 
Waren, die nicht abgenommen worden sind, können unverzollt eingelagert werden. 
Lagergeld wird vom dritten Tage nach erfolgter Landung ab erhoben. Nach 6 Monaten 
werden die Waren von den Zollbehörden für die Auktion markiert und in einen besonderen 
Zollschuppen gebracht, wo sie bis zur Auktion lagern. Während dieser Zeit — in der 
Regel bis zu einem Jahr nach erfolgter Landung — bleibt Gelegenheit, die Waren gegen 
Zahlung der Lager- und Zollspesen abzuholen. Der Erlös von Waren, die durch die Zoll- 
aehörden versteigert werden, verfällt dem Staat. 
Es besteht auch die Möglichkeit, die Waren nach Ablauf der ersten 6 Monate nach 
der Landung durch die Zollbehörden examinieren zu lassen und sie im Lagerhaus einer 
drivaten Lagerhausgesellschaft unverzollt einzulagern, wo sie noch 2 Jahre (d. h. insgesamt 
2'/s Jahre nach Landung) lagern können. 
Versicherung gegen Feuer ist im allgemeinen auch im Zoll möglich. Jedoch übernimmt 
in Japan keine Gesellschaft die Versicherung von Waren, die im Zoll lagern, gegen Diebstahl. 
Kobe . . . 
Nagasaki. . 
Osaka. .. ... 
Tokio (Jeddo) . . . 
Yokohama (Jokohama) 
Provisionssatz 
EN 
0 4.50 
1% 4.50 
a 4.50 
‚9 4.50 
f
	        
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