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des Zuckerverkehrs im ersten Entwicklungsabschnitt beschränkte sich im
wesentlichen auf eine Kontingentierung der Fabriken, die Festsetzung
der Preise für Rohzucker und Verbrauchszucker, die Abwicklung der
Geschäfte aus Verträgen, die vor dem Erlaß der Bekanntmachung vom
31. Oktober abgeschlossen waren, die Gewinnung und Bewirtschaftung
zuckerhaltiger Futtermittel und die Einschränkung der Anbaufläche.
a) Kontingentierung. Die Freigabe der gesamten
Zuckererzeugung hätte bei gleichzeitiger Fortdauer des Ausfuhrver
botes naturgemäß zu einer Überschwemmung des Jnlandsmarktes
und zu einem Preissturz geführt. Dabei wären einzelne besonders
günstig gelegene Rohzuckerfabriken wahrscheinlich in der Lage gewesen,
ihre Gesamterzeugung abzugeben, während anderen Fabriken die
Absatzmöglichkeit genommen gewesen wäre. Das letztere wäre vor
aussichtlich vor allem bei den im östlichen Deutschland gelegenen
Zuckerfabriken der Fall gewesen, die in Friedenszeiten auf dem Wasser
wege Rohzucker an die rheinischen und süddeutschen Raffinerien ver
frachten. Andererseits hätten auch manche Raffinerien ihren gesamten
Rohzuckerbedarf von frachtgünstig gelegenen Rohzuckerfabriken be
ziehen können, während die rheinischen und süddeutschen Raffinerien
ihrerseits bei dem Bezug von Rohzucker mit der Bahn auf fracht
ungünstig gelegene Rohzuckerfabriken angewiesen gewesen wären.
Infolge der Behinderung der Absatzmöglichkeit hätten sich somit in
einzelnen Rohzuckerfabriken große Bestände angesammelt, welche die
Betriebsmittel der Fabriken erschöpft und damit den Fabriken die
Möglichkeit der Fortführung des Betriebes genommen hätten. , Eine
gleichmäßige Verteilung der Lasten auf die gesamte Industrie wurde
durch die von der Reichsregierung vorgenommene Kontingentierung
der einzelnen Fabriken beabsichtigt. Als Kontingent der einzelnen
Rohzuckerfabrik wurde die im Betriebsjahre 1913/14 von der Fabrik
hergestellte Rohzuckermenge bestimmt. Von dem zum steuerpflichtigen
Jnlandsverbrauche abzulassenden Robzucker wurden durch die Be
kanntmachung vom 31. Oktober 1914 vorerst 25 Hundertteile frei
gegeben, während die restliche Menge von der Steuerverwaltung unter
Sperre zu halten war. Der Zeitpunkt weiterer Freigaben sollte unter
Berücksichtigung der Entwicklung des Zuckermarktes von Fall zu Fall
der Bestimmung des Bundesrats vorbebalten bleiben. In ähnlicher
Weise wurde den Raffinerien die Verpflichtung auferlegt, nur soweit
Verbrauchszucker in den freien Verkehr zu bringen, als sie ihn nach dem
Umrechnungsverhältnis von 9 :10 aus dem in den Fabrikbetrieb auf
genommenen sperrfreien Zucker herstellen konnten. Am Ende des
Betriebsjahres 1914/15, also am 31. August 1915, sollte die Be
schränkung der Rohzuckerabgabe außer Kraft treten.