fullscreen: Finanzwissenschaft

A. X. Abschnitt. Das Steuersystem. 
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Eine Vertiefung der Systematik erblicken wir in dem Stand 
punkte Gustav Cohn’s. Von dem Prinzipe ausgehend, daß alle 
Steuern aus dem Einkommen — nur ausnahmsweise aus dem Ver 
mögen — gewonnen werden, stellt er folgendes System auf: 1. Steuern 
auf das in Entstehung begriffene Einkommen (resp. Vermögen); 
hierher gehören die den Erwerb belastenden Steuern; 2. Steuern, 
die auf das gewonnene Einkommen (resp. Vermögen) gelegt werden; 
hierher gehören die Besitz- (Vermögens-) und Einkommensteuern; 
3. Steuern die auf das zur Verwendung kommende Einkommen 
(Vermögen) fallen (Verzehrungssteuern). 
Diese Einteilung scheint die logische, übersichtliche, kategorische 
zu sein, indem sie die Teile des Systems an jenem Punkte zusammen 
faßt, der für die Besteuerung der wichtigste ist, nämlich die Fest 
stellung der Leistungsfähigkeit, die wieder im engen Zusammenhange 
ist mit der Steuerquelle und deren Erforschung. Auch wir werden 
uns im folgenden dieser Einteilung bedienen und die Steuern in 
folgende Gruppen einteilen: 
a) Steuern auf das in Entstehung begriffene Einkommen; hier 
her zählen wir die Produktions-, Erwerbs- und Verkehrssteuern; 
b) Steuern auf das in Existenz getretene Einkommen; hierher 
gehören die Einkommens- und Vermögenssteuern; 
c) Steuern auf das zur Verwendung kommende Einkommen 
(V erzehrungssteuern). 
Es läßt sich nicht leugnen, daß in der Einteilung der Steuern 
auch viel Nominalismus sich versteckt. So bietet schon der Begriff 
der Steuer Schäffle Gelegenheit zu der Bemerkung, daß es neben 
den „reinen“ Steuern auch Gebührensteuern gibt, ferner Unter 
nehmungssteuern, wo der Staat als Verwaltungsorgan oder als 
Unternehmer gelegentlich zur Gebühr oder zum Preis, einen Steuer 
aufschlag hinzufügt. Desgleichen wäre Schäffle geneigt, den Begriff 
der Personalsteuer überhaupt über Bord zu werfen, da alle Steuern 
im Grunde die Güter belasten und nicht die Personen. Demgegen 
über kann Vocke sich mit dem Begriff der Bealsteuer nicht aus 
söhnen, da die Steuerpflicht sich nur auf Personen beziehen kann, 
nicht auf Sachen. Die Wahrheit liegt auch hier in der Mitte, in 
sofern als jede Steuer aus zwei Elementen besteht, einem persön 
lichen und einem sachlichen. Trotzdem ist es unmöglich, sich der 
Tatsache zu verschließen, daß in der Struktur der einen Steuer 
das persönliche, in der Struktur der anderen das sachliche Moment 
in den Vordergrund tritt. Dem präzisen Gebrauch der Termino 
logie dient es gleichfalls nicht, wenn Schäffle bei der Vermögens 
steuer von nominellen Steuern spricht, weil dieselben in der Regel
	        
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