190 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
(4) Arbeitgeber, Unternehmer und die nach 83 ver—
antwortlichen Personen, die die Vorschriften über Aus—
hänge, Verzeichnisse, Nachweise und Anzeigen, die in
diesem Abschnitt oder den Verordnungen auf Grund
dieses Abschnitts enthalten sind, vorsätzlich oder fahrlässig
übertreten, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert—
fünfzig Reichsmark bestraft.
Anmerkung:
838 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 81464 Abs. 1,2 (S. 88).
Fünfter Abschnitt
Ladenschluß
839
Ladenschluß an Werktagen
(1) Offene Verkaufsstellen im Sinne des 8 31 dürfen,
auch wenn in ihnen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden,
an Werktagen nur in der Zeit von sieben Uhr morgens
bis sieben Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr ge—
öffnet sein. Nach Schluß der zulässigen Verkaufszeit
dürfen neue Kunden nicht zugelassen, die bereits an—
wesenden jedoch noch während zwanzig Minuten bedient
werden. Auch selbsttätige Verkaufseinrichtungen
(Automaten) gelten als offene Verkaufsstellen, soweit
nicht der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des
Reichsrats etwas anderes bestimmt.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann angeordnet werden:
1. daß in den Gemeinden bis zu zweitausend Einwohnern
Verkaufsstellen aller oder einzelner Geschäftszweige
an höchstens hundert Tagen im Jahre über sieben
Uhr abends hinaus, jedoch längstens bis acht Uhr
abends geöffnet sein dürfen;
daß Verkaufsstellen, die ausschließlich oder über—
wiegend Lebensmittel verkaufen, schon vor sieben
Uhr morgens, jedoch frühestens von fünf Uhr ab
geöffnet sein dürfen;
2.