Full text: Gesellschaftslehre

Das Machtverhältnis. 
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bei den Beeinflußten voraus. Diesem aber sind naturgemäß gewisse 
Grenzen gesegt, die zu überfliegen gerade das Verdienst des schöpfe- 
rischen Neuerers ist. Wo dieser daher im Notfalle die äußere Macht 
heranziehen kann, hat er einen unermeßlich viel weiteren Spielraum, 
als wenn er auf den guten Willen der Abhängigen beschränkt ist. 
8. Es ergeben sich aus dem Vorstehenden gewisse Folgerungen für 
das Verhältnis van Macht und Recht zueinander, auf die jegt ein- 
gegangen werden soll. Ohne Macht kann eine Rechtsordnung überhaupt 
nicht bestehen. Sie erfordert vielmehr einen Träger, der mit seinem 
Willen als Schöpfer und Erhalter hinter ihr steht und ihre Verlegungen 
zu ahnden imstande ist. Die Rechtsordnung muß also stets von dem Wil- 
len der Gruppe getragen sein. Verkannt wird diese Tatsache häufig, 
weil man bei der Frage nur an eine bestimmte Form des Rechts denkt, 
nämlich an den Fall des für Alle gleichen Rechtes, wie er bei dem ge- 
nossenschaftlichen Gemeinwesen in der Hauptsache verwirklicht ist. Von 
diesem Zustand sagt man wohl, daß die Macht in ihm schweigt und nur 
das Recht herrscht. Damit sind aber Macht und Recht in einen schiefen 
Gegensatg gebracht. Denn tatsächlich fehlt hier nur der Machtwille einer 
Teilgruppe, nicht die Macht der Gruppe als einer Einheit. Dieser Fall 
des gleichen Rechtes ist aber nur einer von vielen möglichen: es ist der 
besondere Fall des genossenschaftlichen Rechtes. Auf der Stufe des ge- 
nossenschaftlichen Gemeinwesens herrscht dieses Recht der Glei- 
chen, weil die Macht innerhalb seiner wesentlich gleich verteilt ist. 
Bei der ausgesprochenen Machtungleichheit der herrschaftlichen Organi- 
sation aber entsteht ein herrschaftliches Recht, ein Recht der Un- 
gleichen, das die verschiedenen Teilgruppen verschieden behandelt. 
Wenn man hier von der Macht spricht, die hinter der Rechtsordnung 
steht, so hat man bei ihr zweierlei zu unterscheiden. Erstens den Macht- 
willen der ganzen Gruppe als einer Einheit. Da beide Teilgruppen, wie 
wir sahen, die bestehende Ordnung als gerecht und vernünftig empfin- 
den, so steht in der Tat der Wille der ganzen Gruppe hinter dieser Ord- 
nung als ein anerkennender Wille. Davon zu unterscheiden ist der 
Machtwille der dominierenden Teilgruppe als der aktive oder gestaltende 
Wille. 
Anfänge einer Ungleichheit in der Lebens- oder 
Rechtsordnung treten freilich schon im genossenschaftlichen Gemeinwesen 
auf. Wir haben bisher diesen Typus nur in idealtypischer Reinheit be- 
trachtet. Tatsächlich aber gibt es schon auf dieser Stufe gewisse Un- 
gleichheiten. So sind die Männer den Frauen, die Erwachsenen den 
Kindern an Macht in einem von unten nach oben zunehmenden Maße 
überlegen; und dazu kommen allmählich auch entsprechende Unterschiede
	        
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