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machen. Die Sitte, hat man oft gesagt, durchdringt bei den Naturvölkern
— oder vielmehr überall außerhalb der modernsten Phase unserer west-
europäischen Kultur — das ganze Leben bis in alle Einzelheiten und
Kleinigkeiten. Auflehnungen gegen ihre Gebote sind sehr selten, werden
aber immerhin in der Reiseliteratur hier und da erwähnt!); den Ver-
ächter, häufig ein machtvolles Individuum, trifft allgemeine Entrüstung.
Was die Sitte für die Kulturgemeinschaft, das ist das Recht für die
politische Gruppe. Die meisten Bemühungen, die beiden Gebilde Sitte
und Recht gegeneinander abzugrenzen, gehen jedoch nicht aus von den
Lebensgemeinschaften, zu denen sie gehören, sondern versuchen eine Ab-
grenzung oder gar Definition’ unter systematischen Gesichtspunk-
ten. Bekannt ist der Hinweis auf den Zwangscharakter des
Rechts als einer entscheidenden Eigenschaft desselben der Sitte gegenüber.
In Wirklichkeit genügt diese Unterscheidung nicht, wie neuerdings wohl
ziemlich allgemein zugegeben. Auch trifft sie nicht einmal überall zu,
indem der Zwang in manchen Fällen wie beim öffentlichen Recht und
beim Völkerrecht nicht zur Anwendung kommen kann, während ander-
seits Verlegungen der Sitte teilweise auch durch außergesellschaftliche
Mittel geahndet werden. Freilich erblickt eine populäre Meinung in dem
Fehlen des Zwanges beim Völkerrecht einen Beweis für seine Nichtigkeit.
Diese Meinung beruht jedoch auf einer naturalistischen Auffassung, die
die Bedeutung der Gewalt für das Recht überschägt. Wesentlich ist für
das Recht gleich der Sitte und überhaupt jeder Lebensordnung einer
Gruppe der innere Tatbestand der Billigung oder Anerkennung der Nor-
men und der Mißbilligung oder Empörung bei ihrer Verlegung — beides
in erster Linie bei den Zuschauern, während die Handelnden durch ihre
persönlichen Interessen leichter von dieser Gesinnung abgelenkt werden.
Unter diesem Gesichtspunkt besigt das Völkerrecht durchaus die volle
Eigenschaft des Rechtes: die Verlegung seiner Normen erregt durchweg
den Unwillen der öffentlichen Meinung, besonders bei den neutralen
Staaten; und in der Regel sucht der Täter dementsprechend die Verlet-
zung auch zu beschönigen. In dieser Stellungnahme der Zuschauer be-
währt sich die Geltung des Völkerrechts auch bei seinen Übertretungen,
geradeso wie es in allen denjenigen Fällen beim Strafrecht geschieht, in
denen der Täter unentdeckt und die Tat ungesühnt bleibt. — Immer-
hin ist der in Rede stehende Versuch der Abgrenzung des Rechts einer
Verbesserung fähig: wir müssen den Begriff des Zwanges gewissermaßen
lockern und verallgemeinern. Indem wir von der Eigenschaft des Staa-
les ausgehen, eine bestimmte Organisation einer Gruppe zu sein, können
Die Lebensordnung der Gruppe.
1) Vgl. die Zusammenstellung in meinem Aufsag über führende Individuen bei
den Naturvölkern in der Zeitschrift für Sozialwissenschaft 11. 542 fg.