Full text: Gesellschaftslehre

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Die, wichtigsten historischen Formen der Gruppe. 
meinschaftlichen Lebens. Beide können wir auch einander gegenüber- 
stellen als Kultur- und als Naturform der Gemeinschaft. 
Gemeinschaft ist wohl zu unterscheiden von bloßer Gleichheit. So genügt 
auch hier die bloße Gleichheit der Kultur nicht, insbesondere nicht die bloße Gleich- 
heit der Sprache oder der Religion allein. Die Buren und die Holländer z. B. bilden 
ebensowenig eine Nation wie die Schweden und Norweger. Die Gleichheit der Sprache 
und überhaupt der Kultur ist: notwendig für die nationale Gemeinschaft, aber an sich 
nicht hinreichend; hinzukommen müssen die tatsächlichen Beziehungen des Verkehrs 
und der persönlichen Berührung. 
Der Begriff der Nation ist ein fließender Begriff, d. h. die Nation 
stellt ein Gebilde dar, dessen Eigenschaften in seinen verschiedenen 
Exemplaren in verschiedener Stärke ausgeprägt sind. Das gilt insbeson- 
dere von dem Verhältnis der Nation zum Staat. „Vollkommen“ (ideal- 
typisch rein) ist eine Nation nur da, wo Staat und Nation zusammen- 
fallen; der bloßen „Kulturnation“ fehlt mit dem Mangel der 
politischen Einheit etwas vom Wesen der Nation. Umgekehrt ist die 
politische Einheit so wichtig für das nationale Gemeinschaftsbewußtsein, 
daß man (besonders Kirchhoff, Fr. J. Neumann und Meinecke) von einer 
Staatsnation gesprochen hat. Die Schweizer z. B. bilden eine 
Staatsnation, während die Deutschen in ihrer Gesamtmenge, die die Gren- 
zen des Reiches erheblich überschreitet, eine Kulturnation bedeuten. 
Wenn man übrigens in den drei Schweizer Nationen auch eine gewisse 
Gleichheit der Kultur hat finden wollen, so spricht das für die Stärke der 
politischen Bande. Von den engen Beziehungen zwischen politischem 
und kulturellem Machtwillen war schon vorhin die Rede. Überhaupt ge- 
nügt schon die Gemeinschaft der politischen Verhältnisse und der histo- 
risch-politischen Schicksale, die Gemeinschaft in Verwaltung und Recht. 
in Not und Ruhm der staatlichen Kämpfe, das Bewußtsein der Zugehö- 
rigkeit zu einem Staat mit seinem bestimmten Ruf und Ansehen, um ein 
starkes Gemeinschaftsbewußtsein zu erzeugen. Diese Bindemittel sind 
allein wirksam bei der Staatsnation; sie treten hinzu zu dem Stolz auf 
die Kultur, der für sich allein die Kulturnation zusammenschließt, bei 
der „vollen“ Nation!). — Der Einwand trifft auch nicht ganz zu, daß die 
staatliche Gemeinschaft sich nur auf Nüßlichkeitsgüter, die kulturelle 
Gemeinschaft aber nur auf geistige Güter bezieht. In Wirklichkeit haben 
beide Formen der Gemeinschaft Anteil an beiden Arten von Gütern. 
Auch der Staat hat, auch abgesehen von seiner Eigenschaft Träger, Schüt- 
zer und Ausbreiter einer bestimmten Kultur zu sein, durch die Art, wie 
sich in seinem Wollen und Handeln im Krieg wie im Frieden ein be- 
stimmtes Rechts- und Ehrgefühl, überhaupt spezifisch staatliche Tugen- 
1) Vgl. hierzu die treffenden Ausführungen bei Kjelle@&n, Der Staat als 
Lebensform S. 115 fe.
	        
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