Full text: Finanzen

196 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ 
sedem einzelnen nicht mehr angesetzt werden, als der Verzinsung des der inländischen Zweigniederlassung 
zjemeine Wert der Gegenstände, die er bei der Aus- zewidmeten Kapitals. Als Kapital im Sinne dieser 
inandersetzung erhalten hat. Lorschrift gilt außer dem Anlagekapital auch das 
imlaufende Betriebskapital, insbesondere Waren, Er— 
eugnisse und Vorräte. Die Vorschrift findet auch 
dann Anwendung, wenn nach den Maßnahmen der 
veschäftsleitung der Gewinn zwischen der inländischen 
Zweigmniederlassung und dem ausländischen Haupt—⸗ 
unternehmen anderweit verteilt wird. 
(2), Der Reichsminister der Finanzen oder das von 
hm beauftragte Landesfinanzamt ist ermächtigt, im 
kinvernehmen mit der Landesregierung oder der von 
hr bezeichneten Verwaltungsbehörde“die Einkommen— 
deuer auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in einem 
Hauschbetrage festzusetzen. 
831 
Hat im Falle des 830 Abs. 1Nr. 1 der Veräußerer 
das Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre 
oor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so ist auf 
Autrag auf die nach dem Veräußerungsgewinne (8 30 
Abs. 2). sich berechnende Einkommensteuͤer der Teil der 
Erbschaftsteuer anzurechnen, der auf den Unterschied 
zwischen dem der Veranlagung zur Erbschaftsteuer zu— 
Jrunde gelegten und dem bei der Veranlagung des 
Rechtsvorgängers des Steuerpflichtigen zur Einkommen— 
euer zuletzt angesetzten Werte des Betriebsvermögens 
entfällt. Entsprechendes gilt in den Fällen des F30 
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, wenn der Veraͤußerer die Be— 
ceiligung oder die Anteile innerhalb der letzten 
drei, Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich er— 
worben hat. 
832 
Die Vorschriften der 88 30, 31 finden nur Anwen— 
dung, insoweit 
a) bei Veräußerung des Gewerbebetriebs als ganzen 
der Gewiun den Betrag von 10000 Reichsmark, 
b) bei Veräußerung eines Teiles des Gewerbebetriebs, 
von Beteiligung oder Anteilen der Gewinn den 
dem Anteil entsprechenden Teil von 10 000 Reichs— 
mark 
übersteigt; der nach den Vorschriften der 88 6 bis 25 
ür die Zeit von der letzten Veranlagung bis zur Ver— 
zußerung sich ergebende Gewinn gilt nicht als Ver— 
jußerungsgewinn im Sinne dieser Vorschrift. 
3. Sonstige selbständige Berufstätigkeit 
835 
(1) Zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger 
Zerufstätigkeit gehören insbesondere: 
l. Einkünfte aus freien Berufen, insbesondere 
der Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, 
schriftstellerischer, unterrichiender oder erziehe⸗ 
rischer Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der 
Arzte, Rechtsanwälte, Architekten und Ingenieure / 
andere Einkünfte aus fselbständiger Arbeits— 
rätigkeit, insbesondere Vergütungen für Ver— 
nögensverwaltungen und für Vollstreckung von 
Testamenten sowie Vergütungen (Tantiemen) 
oder unter sonstiger Benennung gewährte Bezüge, 
geldwerte Vorteile und Entschaͤdigungen, die den 
Mitgliedern des Aufsichtsrats von Aktiengesell— 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge— 
sellschaften mit beschraͤnkter Haftung, Genossen⸗ 
schaften und von sonstigen Personenvereinigungen 
gewährt werden, bei denen der Steuerpflichtige 
nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu⸗ 
sehen ist. 
(2) Einkünfte der im Abs. 1 bezeichneten Art sind 
nuch dann als Einkünfte aus sonstiger selbständiger 
Berufstätigkeit anzusehen, wenn es sich nur um eine 
porübergehende Täaͤtigkeit handelt. 
2. 
833 
(1), Steht der Gewim aus einem inländischen Ge— 
werbebetrieb infolge besonderer Vereinbarungen des 
Zteuerpflichtigen mit einem im Inland nicht unbeschränkt 
Steuerpflichtigen in offenbarem Mißverhältnis zu dem 
Gewinne, der sonst bei Geschäften gleicher oder ähnlicher 
Art erzielt wird, so kaun dieser Gewinn, mindestens 
aber die übliche Verzinsung des dem Betriebe dienenden 
Kapitals bei der Einkommensermittlung für den in— 
ländischen Gewerbebetrieb angesetzt werden. Als Ka— 
aital im Sinne dieser Vorschrift gilt außer dem Anlage⸗ 
kapital auch das umlaufende Betriebskapital, insbesondere 
Waren, Erzeugnisse und Vorräte. 
(2) Die Vorschrift des Abs. J findet keine Anwendung, 
venn der Steuerpflichtige nachweist, daß weder er am 
Vermögen oder ain Gewinne des ausländischen Gewerbe— 
»etriebs noch dessen Inhaber am Gewinn oder am 
Vermögen seines Gewerbebetriebs wesentlich beteiligt 
st; was als wesentliche Beteiligung anzusehen ist, 
bestiumt sich nach F 30 Abs. 3 Satz 2. 
4. Nichtselbständige Arbeit 
836 
(4) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 
Arbeitslohn) gehören, ohne Rücksicht darguf, ob es 
ich um eine nachhaltige Tätigkeit handelt oder nicht, 
usbesondere: 
1. Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Grati— 
fikationen oder unter sonstiger Benennung ge—⸗ 
währte Bezüge, geldwerte Vorteile und Emschä— 
digungen der in öffentlichem oder privatem 
Dienste angestellten oder beschäftigten Personen; 
Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisen⸗ 
pensionen und andere Bezuͤge oder geldwerte Vor— 
teile für frühere Dienstleistung. 
(2) Zum Arbeitslohne gehören nicht: 
die aus öffentlichen Kassen gewährten Aufwands— 
entschädigungen, Tagegelder und Reisekosten. Zu 
den Aufwandsentschaͤdigungen der im öffentlichen 
834 
(1), Ist bei beschränkter Steuerpflicht nach 83 
Abs. 2 Nr. 2 der inländische Gewerbebetrieb Zweig⸗ 
niederlassung eines ausländischen Unternehmens, so 
kann bei der Einkommensermittlung für den inländischen 
Gewerbebetrieb der Gewinn angesetzt werden, der sonst 
bei inländischen Geschäften gleicher oder ähnlicher Art 
rzielt worden wäre, wenn es sich um ein felbstän— 
diges Unternehmen handelte, mindestens aber die übliche
	        
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