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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil—
J. Andere wiederkehrende Bezüge (3) Verluste aus Veräußerungsgeschäften im Simie
des Abs. 1 können nur bis zur Höhe der im gleichen
840 Steuerabschnitt erzielten und der Besteuerung unter—
— ven andern wiederkehrenden Bezügen gehören liegenden Veräußerungsgewinne abgezogen werden.
obesondere:
1. vererbliche Renten;
2. Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und andere un—
vererbliche Renten;
Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als wieder—
kehreude Bezüge gewährt werden, und zwar auch
dann, wenn ein klagbarer Anspruch auf sie nicht
besteht. Ist die Züwendung freiwillig oder zur
Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
erfolgt, so hat sie der Empfänger nicht zu ver—
steuern, wenn der Geber unbeschränukt steuer⸗
pflichtig ist (43 2).
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2
3.
9. Gemeinsame Vorschriften
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8. Sonstige Leistungsgewinne
8 41
(1) Sonstige Leistungsgewinne sind
l. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften in den
Grenzen des 842, es sei denn, daß es sich um
Gegenstände handelt, deren Wert bei einer Ge—
winnermittlung nach 8812, 13 oder bei Einkünf—
ten der im 86 Abs. 1Nr. 4bis 7 bezeichneten Art
als Einnahme in Ansatz gebracht wird,
Einkünfte, soweit sie infolge einer anderen Tätig⸗
keit anfallen, die nicht zu den im 86 Abs. 1Nr.4
bis 4, 6 bezeichneten gehört, insbesondere Ein—
künfte aus gelegentlichen Verinittlungen und aus
der Vermietung beweglicher Gegenstände ein—
ichließlich der Schiffe, die nicht ins Schiffsregister
eingetragen sind.
(2) Einkünfte der im Abs. 1 Nr.2 genannten Art
interliegen der Bestenerung nur, wenn die Einnahmen
im Steuerabschnitt den Betrag von 500 Reichsmark
überstiegen haben.
Zu den Einkünften der im 86 bezeichneten Art ge⸗
zören außer den in 8826 bis“40, 8S41 Abs. 1 Nr.?
den einzelnen Einkommensarten ausdruͤcklich zugewiesenen
insbesondere:
Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende
Einnahmen oder für die Aufgabe einer Tätigkeit,
einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwarktschaft
auf eine solche gewaͤhrt werden;
Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen aus einer ehe⸗
maligen Tätigkeit im Sinne des 36 Abs. 1 NriJ
bis 4oder aus einem erloschenen Rechtsverhältnis
im Sinne des 86 Abs. 1 Är. 5 bis 8 zufließen;
dies gilt auch dann, wenn diese Einkünfte dem
Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.
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Für die Einreihung unter die Einkünfte im Sinme des
36 Abs. Jbis 3 ist es ohne Bedeutung, ob der Unter
iehmer oder der Berufstätige Eigentümer, Nießbraucher,
Hächter oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter ist.
Sinkünste aus Verpachtung (g 38) gehören im Sinue
dieses Gefetzes nicht zu den Einkünften der im 86
Abs. 1Nr. J bis 3 bezeichneten Art.
842
(1) Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften unterliegen
der Besteuerung nur, wenn sie als Spekulationsgeschaͤfte
anzuseben sind Als Spekulationsgeschäfte gelten vor—
behaltlich des Abs. 2 Veräußerungsgeschäfte,
. wenn der Zeitraum zwischen Auschaffung und
Veräußerung
a) bei Grundstücken weniger als 2Jahre,
d) bei andern Gegenständen, insbesondere Wert—
papieren, weniger als 3 Monate beträgt oder
2. wenn es sich um Geschäfte handelt, bei denen der
Erwerb der Veräußerung zeitlich folgt.
(2) Einkünfte aus Veränßerungsgeschäften bleiben
steuerfrei, wenn
. der veräußerte Gegenstand nicht zum vermögen—
steuerpflichtigen Vermögen des Veräußerers gehört;
der im Steuerabschnitt aus Veräußernugs—
geschäften erzielte Gewinn insgesamt weniger als
1000 Reichsmark beträgt;
der Steuerpflichtige dartut, das der veränßerte
Gegenstand nicht zum Zwecke gewinbringender
Wiederveräußerung erworden worden ist.
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Als Hilfsmittel für die Besteuerung können Durch—⸗
chnittssätze für das Einkommen oder für seine Er—
nittlungsgrundlagen festgesetzt werden; hierbei ist die
randesregierung oder die von ihr bezeichnete Verwal—
ungsbehörde zu beteiligen. Die Durchschnittssätze
ind der Feststellung des Einkommens zugrunde
zu legen, es sei denn, daß der Steuerpflichtige
in seiner Steuererklärung abweichende Angaben macht
und sie entweder beweist oder so belegt, daß eine von
den Durchschnittssätzen abweichende Schätung geboten
ist.
847
Bei Steuerpflichtigen, die durch Zuzug aus dem Aus—
and unbeschraͤnkt steuerpflichtig werden, kann der
Reichsminister der Finanzen anordnen, daß im ein—
elnen Falle oder in bestimmten Gruppen von Fällen
ür die Dauer von fünf Jahren feit Begründung der
inbeschräukten Steuerpflicht von der Heranziehung
von Einkünften bestimmter Art, insbesondere von der
Heranziehung des ausländischen Einkommens, ganz
oder teilweise abgesehen wird oder daß solche Personen