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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 199
nach Maßgabe ihres inländischen Verbrauchs besteuert b) außergewöhnliche Aufwendungen, die durch die
werden; der Reichsminister der Finanzen oder das Geburt, den Unterhalt oder die Erziehung eines
von ihm beauftragte Landesfinanzamt kann in solchen Kindes notwendig geworden sind;
Fällen im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen die c) Aufwendungen für Angestellte oder frühere An—
Einkommensteuer auch in einem Pauschbetrage festsetzen. gestellte, sofern diese Ausgaben aus sozialen Grün—
den erforderlich erscheinen.
(5) Ein offenbares Mißverhältnis zwischen dem
kinkommen und dem Verbrauche kann nuͤr dann ange—
nommen werden, wenn der Verbrauch mindestens um
die Hälfte höher ist als das Einkommen. Die Vor—
schrift des Abs. 1 findet ferner keine Anwendung, wenn
der Steuerpflichtige nachweist, daß er den Verbrauch
aus Vermögen bestritten hat, das bei seinem Entstehen
in den letzten drei Jahren der Besteuerung nach dem
Einkommensteuergesetz unterlegen hat.
(6) Die Vorschrift des Abs. 1J findet nur Anwen—
dung, wenn der Verbrauch mindestens 15000 Reichs—
mark jährlich beträgt.:
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats Richtlinien darüber zu
erlassen, was als inländisches Einkommen (8 3) bei be—
schränkt Steuerpflichtigen anzusehen ist, bei denen eine
gesonderte Berechnung des Einkommens aus inländischer
Erwerbs- oder Berufstätigkeit (3 Abs.2 Nr. Jbis 4)
nicht möglich ist. Der Reichsminister der Finanzen
oder das von ihm beauftragte Landesfinanzamt kann in
solchen Fällen auf Antrag des Steuerpflichtigen die
Steuer für das inländische Einkommen' auch in einem
Pauschbetrage festfetzen.
1V. Besteuerung nach dem Verbrauch
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(1) Steht das festgestellte Einkommen eines unbe—
schränkt Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der
gesamten Lebensverhältnisse in einem offenbaren Miß—
verhältnis zu seinem Verbrauche, so kann dieser an Stelle
des Einkommens der Besteuerung zugrunde gelegt werden,
soweit der Steuerpflichtige nicht nachweist, daß er seinen
Verbrauch aus Bezügen bestritten hat, die nach 88 8, 9,
40 Nr. 3 Satz 2 bei Ermittlung des Einkommens außer
Ansatz bleiben, oder daß der Verbrauch in Ausgaben be—
steht, die nach 8 40 Nr. 3 Satz 1J bei einem andern
——— 3 als wiederkehrende Bezüge besteuert
weroen.
V. Steuertarif I
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(1), Die Einkommensteuer wird nicht festgesetzt, wenn
die Einnahmen des Steuerpflichtigen weniger als
1100 Reichsmark im Jahre betragen.
(2), Der Betrag von 1100 Reichsmark erhöht sich
für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende
Ehefrau und die zu seiger Haushaltung zählenden
minderjährigen Kinder (K 23 Abs. 2) um folaende Be—
träge:
1. für die Ehefrau um ... .. 100 Reichsmark,
2. für das erste Kind um. 100
3. für das zweite Kind um. 180
4. für das dritte Kind um..... 360 —
5. für das vierte und jedes
folgende Kind um je .. ... ... 450
im Jahre. Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren,
die Einkünfte im Sinne des 86 Abs. 1 Nr 3 pder 4
beziehen, werden nicht gerechnet.
(3) Die Vorschriften der 8893, 94, 102 Abs. 3
hleiben unberührt.
(2) Verbrauch im Sinne des Abs. J sind insbeson—
dere die zur Bestreitung des Haushalts und der Lebens—
führung des Steuerpflichtigen einschließlich der zu seinem
und seiner Familienangehörigen Unterhalt aufgewendeten
Beträge sowie die Ausgaben zum Erwerbe von Gegen—
ständen, die beim Steuerpflichtigen nicht der Vermögen
steuer unterliegen.
(3) Zum Verbrauche gehören nicht Ausgaben
a) für Aussteuern und Ausstattungen, soweit sie das
den Verhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechende
Maß nicht übersteigen;
b) für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten im
Sinne des 815 Abs. 1Nr. 3;
c) für Steuern vom Einkommen, Vermögen, Grund.
besitz und Gewerbebetricb;
d) für Sonderleistungen im Sinne des 8 17 sowie
einmalige und wiederkehrende Beiträge an in—
ländische Vereinigungen, die ausschließlich wissen—
schaftliche, künstlerische, kirchliche, mildtätige oder
gemeinnützige Zwecke verfolgen;
e) für Arzneien und andere Gegenstände zu Heil—
zwecken oder zum Ausgleich körperlicher Gebrechen.
(4) Neben den im Abs. 3 bezeichneten Ausgaben
können auf Antrag auch unberücksichtigt bleiben:
a) Ausgaben, die durch Krankheiten oder Unglücks
fälle verursacht worden sind/
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Sofern nicht höhere Abzüge für Sonderleistungen
C17) im einzelnen geltend gemacht werden, sind für
Abgeltung der Sonderleistungen 180 Reichsinark vom
Gefamthetraage der Einnahmen abznziehen.
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(1) Vom Einkommen sind für die Festsetzung der
Linkommensteuer folgende Beträge im Jahre abzuziehen:
1. 600 Reichsmark als steuerfreier Einkommensteil,
sofern das Einkommen des Steuerpflichtigen den
Betrag von 10000 Reichsmark im Jahre nicht
übersteigt,
für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen
zählende Ehefrau und jedes zu seiner Haushaltung
zählende minderjährige Kind (823 Abs. 2) je 8
dom Hundert des über 600 Reichsmark (Nr. 1)
hinausgehenden Einkommens, höchstens je 540 Reichs—
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