Full text: Finanzen

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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 199 
nach Maßgabe ihres inländischen Verbrauchs besteuert b) außergewöhnliche Aufwendungen, die durch die 
werden; der Reichsminister der Finanzen oder das Geburt, den Unterhalt oder die Erziehung eines 
von ihm beauftragte Landesfinanzamt kann in solchen Kindes notwendig geworden sind; 
Fällen im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen die c) Aufwendungen für Angestellte oder frühere An— 
Einkommensteuer auch in einem Pauschbetrage festsetzen. gestellte, sofern diese Ausgaben aus sozialen Grün— 
den erforderlich erscheinen. 
(5) Ein offenbares Mißverhältnis zwischen dem 
kinkommen und dem Verbrauche kann nuͤr dann ange— 
nommen werden, wenn der Verbrauch mindestens um 
die Hälfte höher ist als das Einkommen. Die Vor— 
schrift des Abs. 1 findet ferner keine Anwendung, wenn 
der Steuerpflichtige nachweist, daß er den Verbrauch 
aus Vermögen bestritten hat, das bei seinem Entstehen 
in den letzten drei Jahren der Besteuerung nach dem 
Einkommensteuergesetz unterlegen hat. 
(6) Die Vorschrift des Abs. 1J findet nur Anwen— 
dung, wenn der Verbrauch mindestens 15000 Reichs— 
mark jährlich beträgt.: 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
mit Zustimmung des Reichsrats Richtlinien darüber zu 
erlassen, was als inländisches Einkommen (8 3) bei be— 
schränkt Steuerpflichtigen anzusehen ist, bei denen eine 
gesonderte Berechnung des Einkommens aus inländischer 
Erwerbs- oder Berufstätigkeit (3 Abs.2 Nr. Jbis 4) 
nicht möglich ist. Der Reichsminister der Finanzen 
oder das von ihm beauftragte Landesfinanzamt kann in 
solchen Fällen auf Antrag des Steuerpflichtigen die 
Steuer für das inländische Einkommen' auch in einem 
Pauschbetrage festfetzen. 
1V. Besteuerung nach dem Verbrauch 
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(1) Steht das festgestellte Einkommen eines unbe— 
schränkt Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der 
gesamten Lebensverhältnisse in einem offenbaren Miß— 
verhältnis zu seinem Verbrauche, so kann dieser an Stelle 
des Einkommens der Besteuerung zugrunde gelegt werden, 
soweit der Steuerpflichtige nicht nachweist, daß er seinen 
Verbrauch aus Bezügen bestritten hat, die nach 88 8, 9, 
40 Nr. 3 Satz 2 bei Ermittlung des Einkommens außer 
Ansatz bleiben, oder daß der Verbrauch in Ausgaben be— 
steht, die nach 8 40 Nr. 3 Satz 1J bei einem andern 
——— 3 als wiederkehrende Bezüge besteuert 
weroen. 
V. Steuertarif I 
8 50 
(1), Die Einkommensteuer wird nicht festgesetzt, wenn 
die Einnahmen des Steuerpflichtigen weniger als 
1100 Reichsmark im Jahre betragen. 
(2), Der Betrag von 1100 Reichsmark erhöht sich 
für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende 
Ehefrau und die zu seiger Haushaltung zählenden 
minderjährigen Kinder (K 23 Abs. 2) um folaende Be— 
träge: 
1. für die Ehefrau um ... .. 100 Reichsmark, 
2. für das erste Kind um. 100 
3. für das zweite Kind um. 180 
4. für das dritte Kind um..... 360 — 
5. für das vierte und jedes 
folgende Kind um je .. ... ... 450 
im Jahre. Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, 
die Einkünfte im Sinne des 86 Abs. 1 Nr 3 pder 4 
beziehen, werden nicht gerechnet. 
(3) Die Vorschriften der 8893, 94, 102 Abs. 3 
hleiben unberührt. 
(2) Verbrauch im Sinne des Abs. J sind insbeson— 
dere die zur Bestreitung des Haushalts und der Lebens— 
führung des Steuerpflichtigen einschließlich der zu seinem 
und seiner Familienangehörigen Unterhalt aufgewendeten 
Beträge sowie die Ausgaben zum Erwerbe von Gegen— 
ständen, die beim Steuerpflichtigen nicht der Vermögen 
steuer unterliegen. 
(3) Zum Verbrauche gehören nicht Ausgaben 
a) für Aussteuern und Ausstattungen, soweit sie das 
den Verhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechende 
Maß nicht übersteigen; 
b) für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten im 
Sinne des 815 Abs. 1Nr. 3; 
c) für Steuern vom Einkommen, Vermögen, Grund. 
besitz und Gewerbebetricb; 
d) für Sonderleistungen im Sinne des 8 17 sowie 
einmalige und wiederkehrende Beiträge an in— 
ländische Vereinigungen, die ausschließlich wissen— 
schaftliche, künstlerische, kirchliche, mildtätige oder 
gemeinnützige Zwecke verfolgen; 
e) für Arzneien und andere Gegenstände zu Heil— 
zwecken oder zum Ausgleich körperlicher Gebrechen. 
(4) Neben den im Abs. 3 bezeichneten Ausgaben 
können auf Antrag auch unberücksichtigt bleiben: 
a) Ausgaben, die durch Krankheiten oder Unglücks 
fälle verursacht worden sind/ 
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Sofern nicht höhere Abzüge für Sonderleistungen 
C17) im einzelnen geltend gemacht werden, sind für 
Abgeltung der Sonderleistungen 180 Reichsinark vom 
Gefamthetraage der Einnahmen abznziehen. 
852 
(1) Vom Einkommen sind für die Festsetzung der 
Linkommensteuer folgende Beträge im Jahre abzuziehen: 
1. 600 Reichsmark als steuerfreier Einkommensteil, 
sofern das Einkommen des Steuerpflichtigen den 
Betrag von 10000 Reichsmark im Jahre nicht 
übersteigt, 
für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen 
zählende Ehefrau und jedes zu seiner Haushaltung 
zählende minderjährige Kind (823 Abs. 2) je 8 
dom Hundert des über 600 Reichsmark (Nr. 1) 
hinausgehenden Einkommens, höchstens je 540 Reichs— 
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