Full text: Finanzen

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204 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ 
der Finanzen kann ein hiervon abweichendes Verfahren 
anordunen, insbesondere bestimmen, daß für die Be— 
träge Steuermarken in die Steuerkarte eingeklebt und 
entwertet werden. 
882 
Die zur Durchführung der Vorschriften der 88 69 
bis 81 erforderlichen Anordnungen trifft der Reichs— 
minister der Finanzen. 
878 
(1) Der Arbeitgeber haftet dem Reiche für die Ein— 
behaltung und Entrichtung der in den 88 70, 73, 74 be— 
stimmten Beträge neben dem Arbeitnehmer. 
(). Die Haftung des Arbeitnehmers beschraͤnkt sich 
auf die Fälle, in denen 
l. der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig gekürzt 
worden ist/ 
2. der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge nicht 
vorschriftsmäßig verwendet hat und dem Arbeit- 
nehmer dies bekannt ist, in diesem Falle erlischt die 
Haftung, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt 
von dieser Kenntnis unverzüglich Mittelung 
macht. 
879 
Ob und inwieweit im einzelnen Falle die Vorfchriften 
der 88 69 bis 77 anzuwenden sind, entscheidet auf 
Anrufen eines der Beteiligten das Finanzamt. Gegen 
die Entscheidung des Finauzamts ist nur die Beschwerde 
an das Landesfinanzamt zulässig. 
880 
Die Träger der Reichsversicherung nach der Reichs⸗ 
verficherungsordnung und die Träger der Versicherung 
nach dem Angestelltenversicherungsgefetze haben den Finanz⸗ 
behörden jede zur Durchführung der 88 69 bis 77 und 
der den Finanzämtern öbliegenden Prüufung und Auf— 
sicht dienliche Hilfe zu leisten. Juͤsoweit finden die 
Vorschriften des 8142 der Reichsversicherungsordnung 
und des 8346 des Angestelltenversicherungsgefetzes keine 
Anwendung. 
881 
Soweit nach gesetzlicher Vorschrift die Veranlaguug 
zur Einkommensteuer als Grundlage für Besteuerungs⸗ 
rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zuge⸗ 
lassen ist und die auf den Arbeitslohn entfallende Ein— 
ommensteuer nicht veranlagt wird, geiten die nach 8870, 
73, 74 einbehaltenen und nach 8 77 vorschriftsmäßig 
abgeführten oder verwendeten Beträge als veranlagt. 
Soweit eine Feststellung der vom Arbeitslohn einbehal— 
tenen Beträge während der ersten Jahre der Geltung 
dieses Gesetes nicht erfolgt, können an ihrer Stelle 
Panschbeträge festgesetzt werden. Setzen die Landesregie, 
rungen Pauschbeträge als Grundlage für die Veranlagung 
der Kirchensteuer fest, so treffen sie die näheren Bestim⸗ 
mungen zur Durchführung im Einvernehmen mit dem 
Reichsminister der Finanzen und nach Benehmen mit 
den beteiligten Körperschaftem. Setzt in einem Lande, 
in dem eine Kirchensteuer in Form von Zuschlägen zur 
Einkommensteuer erhoben wird, die Landesregierung 
Pauschbeträge hierfür nicht rechtzeitig fest, so ist der 
Reichsminister der Finanzen ermaͤchtigt, nach Benehmen 
mit der beteiligten Körperschaft die Festsetzung mit 
Zustimmung des Reichsrats vorzunehmen. 
2. Steuerabzug vom Kapitalertrag 
d83 
(1) Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen wird 
die Steuer durch Einbehaltung von 10 vom'Hundert 
erhoben (Steuerabzug vom Kapitalertrag): 
1. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Ge— 
winne, welche entfallen auf Aktien, Kure, Genuß⸗ 
scheine sowie auf Anteile an der Reichsbank, an 
Kolonialgesellschaften, an bergbautreibenden Ver— 
einigungen, welche die Rechte einer juristischen 
Person haben, und an Genossenschaften, sofern 
bei letzteren die Zinsen je Mitglied und Jahr 
10 Reichsmark übersteigen; 
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Han— 
delsgewerbe als stiller Gesellschafter; 
Zinsen aus Anleihen, die in öffentlichen Schuld— 
büchern eingetragen oder über die Teilschulbver— 
schreibungen ausgegeben sind, wenn die Eintra— 
gung in öffentlichen Schuldbüchern oder die Aus— 
gabe von Teilschuldverfchreibnugen nach Einfüh— 
rung der Rentenmark (15. November 1923) er— 
folgt ist, oder wenn es sich um wertbeständige An— 
leihen handelt. 
(2) Als inländische Kapitalerträge gelten Kapital— 
rträge, wenn der Sitz oder Ort der Leitung des 
Schuldners im Inland liegt. 
(3) Der Steuerabzug (Abs. 1) ist auch vorzunehmen, 
venn die Kapitalerträge in einem land- oder forst⸗ 
wirtschaftlichen oder in einem gewerblichen Betrieb 
anfallen. 
(9), Als Kapitalerträge im Sinne des Abs. J1 gelten 
auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben Kapi— 
talerträgen der im Abs. 1 genannten Art oder an deren 
Stelle gewährt werden. 
8 84 
Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen von Zinsen, 
Dividenden und sonstigen Gewinnbeträgen der im 883 
Abs. 1 Nr. 1,3 bezeichneten Art, sofern Gläubiger und 
Schuldner die gleiche Person sind. 
z 85 
(0) Der Steuerabzug ist vom Schuldner der Ka— 
pitalerträge zu bewirken. 
() Dem Steuerabzug unterliegt der volle Kapital— 
ertrag ohne Abzug von Schuldzinsen, Werbungskosten 
und des als Steuer abzuziehenden Betrags. 
886 
Der Schuldner hat die Steuer bei Fälligkeit des 
kapitalertrags für Rechnung des Gläubigers einzu— 
behalten und innerhalb einer Woche nach Fälligkeit 
an das für den Schuldner zuständige Finanzamt ab— 
zuführen. Er hat die Steuer auch dann abzuführen, 
wenn der Gläubiger die Einforderung des Kavital— 
ertrags unterläßt.
	        
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