Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
—1 m Haushaltsplan oder in besonderen Gesetzen etwas
Der Haushaltsplan ist nach der gesetzlichen Fest- inderes bestimmt ist.
stellung dem Rechnungshofe durch den Reichssmimster Die Einnahmen aus der Veräußerung dem Reiche
der Finanzen mitauteilen zehörender Grundstücke dürfen nur mit ausdrücklicher
Benehmigung durch den Haushaltsplan oder ein be—
onderes Gesetz als Einnahmen verrechnet werden.
Soweit eine solche Genehmigung nicht erfolgt, sind
ie im nächsten Haushaltsplan unter die außerordent⸗
ichen Einnahmen einzustellen.
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Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche
Dritter oder Verbindlichkeiten Dritter weder be—
gründet noch aufgehoben.
Verträge der im 88 Abs. 2 genannten Art dürfen
endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals
die Mittel zur Deckung der aus ihnen dem Reiche er—
wachsenden Ausgaben durch den Haushaltsplan be—
willigt worden sind. Abweichungen bedürfen der
Zustimmung des Reichsministers der Finanzen.
Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für im Rahmen
der laufenden Verwaltung abgeschlossene, ihrer Ratur
aach regelmäßig wiederkehrende Verträge.
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Die bewilligten Beträge dürfen nur zu dem im
daushaltsplane bezeichneten Zwecke, soweit und so⸗
ange dieser fortdauert, und nur innerhalb des
stechnungsjahrs verwendet werden. Bei den aus—
)rücklich als übertragbar bezeichneten Ausgabemitteln
ind bei den zu einmaligen und zu außerordentlichen
Ausgaben bewilligten Mitteln (übertragbare Aus—
Jabebewilligungen) bleiben die nicht ausgegebenen
Beträge für die unter die Zweckbestimmung fallenden
lusgaben über das Rechnungsjahr hinaus zur Ver—
ügung. Dies gilt indessen, wenn der Haushalts—
Alan nicht etwas anderes bestimmt, bei einmaligen
ind außerordentlichen Ausgaben nur bis zum
Rechnungsabschlusse für das auf die Schluß—
»ewilligung folgende dritte Rechnungsjahr. Bei
Zauten tritt an die Stelle des Rechnungsjahrs der
-„chlußbewilligung das Rechnungsjahr, in dem der
Zau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung ge—
iommen ist.
Mehrausgaben gegenüber einer übertragbaren Aus—
Jabebewilligung sind von der nächsten Bewilligung
ür den gleichen Zweck vorweg abzusetzen. Aus—
rahmen können für die Betriebsverwaltungen der
Fisenbahn und der Post einschließlich der Reichs—
ruckerei im Haushaltsplane zugelassen werden.
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Die Einnahmen und Ausgaben des Reichs werden
aach dem Haushaltsplane verwaltet. Dem Haus—
haltsplane sind in diesem Sinne die Gesetze gleich—
zuachten, die ihn ändern oder ergänzen oder neben
ihm eine Einnahme oder Ausgabe anordnen.
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Die Haushaltsmittel sind wirktschaftlich und par—
sam zu verwälten.
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Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht
werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar
feststeht, die Verrechnung aber noch nicht endguͤltig
erfolgen kann. Sind für eine solche Ausgabe Mittel
im Haushaltsplane nicht oder nicht in ausreichendem
Maße vorgesehen, so finden die Vorichriften des 833
Anwendung.
831—
Sind im Haushaltsplsane mehrere Ausgabe—
zewilligungen als gegenseitig deckungsfähig bezeichnet,
o dürfen die bei einer Bewilligung ersparten Mittel,
olange sie verfügbar sind, zur Begleichung von Mehr—
zedürfnissen bei einer anderen dieser Bewilligungen
erwendet werden. Übertragbare Mittel bleiben für
zie gegenseitige Deckung so lange verfügbar, bis die
etzte der beteiligten Bewilligungen endgültig ab—
geschlossen ist.
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Die im Haushaltsplane zur Verfügung gestellten
Mittel müssen so verwaltet werden, daß sie zur
Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die
inzelne Zweckbestimmung fallen. Ordnet ein Be—
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Leistungen des Reichs vor Empfang der Gegen—
leistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden,
soweit dies im allgemeinen Verkehr üblich oder durch
besondere Umstände gerechtfertigt ist. Der Reichs—
minister der Finanzen kann einheitliche Grundätze
hierfür aufstellen.
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Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für
den gesamten Ausgabebedarf des Reichs, soweit nicht