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206 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
soweit zu entrichten, als die Steuerschuld nicht durch scheid. Der Bescheid über die Vorauszahlungen kann
die Steuerabzugsbeträge des der Veranlagung zugrunde nit dem Steuerbefcheid im Sinne des 864 verbunden
liegenden Steuerabschnitts aedeckt ist werden.
() Gegen Entscheidungen über die Vorauszahlungen
ist nur die Beschwerde gegeben (88 224, 381 der
Reichsabgabenordnung).
Ist der Steuerabschnitt, für den der Steuerbescheid
8864, 95) erteilt wird, kürzer als ein Jahr, so sind die
Vorauszahlungen nach der Steuer festzusetzen, die sich
ergibt, wenn das dem Steuerbescheide zugrunde liegende
Einkommen in ein Jahreseinkommen umgerechnet wird.
102
(9) Auf die nach 8 25 für den Steuerabschnitt fest—
Jesetzte Steuerschuld werden angerechnet:
die nach 8 95 auf die Steuerschuld des Steuerab—
schnitts geleisteten Vorauszahlungen;
2die für denselben Steuerabschnitt nach 88 70, 73,
714, 83 einbehaltenen Beträge, soweit sie auf Ein—
künfte entfallen, die nach 83668, 83 dem Steuer—
abzug unterlegen haben und die nach 8 92 ver—
anlagt worden sind.
(2) Soweit die Steuerschuld nach Abs. 1 die an—
gerechneten Beträge übersteigt, ist sie innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Steuerbescheids zu ent⸗
richten (Abschluüßzahlung). Die Verpflichtung, rück⸗
tändige Beträge schon vorher zu entrichteu, bleibt un—
ʒꝛerührt.
(6) Soweit die nach Abs. J angerechneten Beträge
die Steuerschuld übersteigen, sind sie nach der Veran—
agung bis zur Höhe der geleisteten Vorauszahlungen
zu exstatten, sobald die Veranlagung unanfechtbar ge—
vorden ist.
898
Ist die Steuerpflicht neubegründet worden, so sind
die bis zum Empfange des ersten Steuerbescheids ge—
näß Fe98 zu entrichtenden Vorauszahlungen nach dem
Einkommen festzusetzen, das in dem auf die Begründung
der Steuerpflicht folgenden Jahre mutmaßlich erzieh
werden wird.
899
(1) Erhöht sich das Einkommen eines Steuerpflichtigen
für einen Steuerabschnitt gegenüber dem zuletzt fest—
gestellten Einkommen voraussichtlich um mehr als den
ünften Teil, mindestens aber um 2000 Reichsmark, so
können die gemäß 8 95 zu entrichtenden Voraus—
zahlungen neu festgesetzt werden.
(2), Tritt infolge Anderung der Erwerbsverhältnisse
an die Stelle von Einkünften, die dem Steuerabziug
unterliegen, voraussichtlich sonstiges Einkommen, das
dem Steuerabzuge nicht unterliegt, im Betrage von mehr
als 2000 Reichsmart, so können die bis zum Empfange
des uächsten Steuerbefcheids zu leisteüden Voraus—
zahlungen nach dem Einkommen neu festgesetzt werden,
das in dem auf die Anderung der Erwerbsverhältniffe
folgenden Jahre mutmaßlich erzielt werden wird.
g103
(0) Bei Wegfall der persönlichen Steuerpflicht hat
der Steuerpflichtige spätestens bis zum Zeitpunkt des
Vegfalls Sicherheit für die Abschlußzahlung zu leisten.
In diesem Falle kann das Finanzamt die Steuer auch
nn einem Pauschbetrag festsetzen; eine Mitwirkung
der Ausschüsse nach g 28 der Reichsabgabenordnung ist
ücht erforderlich. Die Vorschrift des &101 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwen—
dung, wenn die Steuerpflicht infolge Todes erlischt.
8100
(1), Macht ein Steuerpflichtiger glaubhaft, daß sich
ein Einkommen für einen Steuerabschnitt gegenüüber dem
zuletzt festgestellten Einkommen vorauüssichtlich um mehr
als den fünften Teil, mindestens aber um 1000 Reichs⸗
mark niedriger berechnen wird, so ist ihm auf Autrag
der auf den wahrscheinlichen Betrag der Verminderung
des Einkommens entfallende Teil der Vorauszahlungen
u stunden.
() Macht ein Steuerpflichtiger glaubhaft, daß in—
solge Anderung der Erwerbsverhältnisse voraussichtlich
kinkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, an die
Stelle von sonstigem Einkommen treten und die Min—
derung des sonstigen Einkommens mindestens
500 Reichsmark beträgt, so sind ihm auf Antrag die
Vorauszahlungen bis auf den Betrag zu stunden, der
voraussichtlich als Einkommensteuer von dem der Ver—
inlagung unterliegenden Einkommen zu entrichten ist.
vlll. Abergangs- und Schlußvorschriften
8 104
Bei der ersten Veranlagung auf Grund dieses Ge—
setzes regelt sich in den Fällen, in denen ein Vermögens—
»ergleich stattfindet (88 12, 13) oder in denen Ab—
etzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung
Jjemacht werden können (8 16 Abs. 2 bis 4), die Fest—
tellung der Werte (8 19 Abs. 2, 3 Satz 2) für den
Beginn des Steuerabschnitts nach Maßgabe der 88 105
bis 110.
8105
(1) Bei Steuerpflichtigen, die zur Führung von
Handelsbüchern nach den Vorschriften des Händels—
Jesetzbuchs verpflichtet sind oder, ohne dazu ver—
oflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorfschriften
des Handelsgesetzbuchs tatsächlich führen, ist für den
Ansatz der Gegenstände des Betriebsvermögens die
jaudelsrechtliche Bilanz als Grundlage zu verwenden,
oweit sich nicht aus den 88 106 bis 108 ein anderes
rgibt.
8101
(1) Die Festsetzung nach 88 97 bis 99 erfolgt durch
das Finanzamt; eine Mitwirkung der Ausschüsse nach
25 der Reichsabgabenordnung ist nicht erforderlich.
O) Uber die Höhe der Vorauszahlungen erteilt das
Finanzamt dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Be—