Full text: Finanzen

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Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Januar 1923 25 
865 Selbstbewirtschaftung überwiesene (816) Ausgabe— 
nittel, Einnahmen, deren Verwendung auf be— 
timmte Zwecke beschränkt ist (8 29), oder Reichs— 
abgaben, an deren Ertrage noch andere öffentlich— 
rechtliche Körperschaften beteiligt find, in Frage kom— 
nen und durch die Verwechselung der Abschluß einer 
beteiligten Bewilligungen wesentlich beeinflußt 
st. 
Alle für Rechnung des Reichs angeschafften Gegen— 
stände müssen neben der Belegung der dafür aus— 
zegebenen Geldbeträge entweder als vollständig ver— 
wendet oder in einer besonderen Sachrechnung in 
Finnahme nachgewiesen werden; Grundstücke, Ge— 
brauchsgegenstände, Gerätschaften sowie Gegenstände, 
die zu Sammlungen gehören, können mit Zustim— 
mung des Rechnungshofs in Bestandsverzeichnissen 
nachgewiesen werden. 
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Gegenstände, die zum Vermögen des Reichs ge⸗ 
hören, dürfen für Zwecke einer anderen Haushalts- 
bewilligung als dersenigen, aus der sie beschafft sind, 
nur gegen Erstattung des Wertes zur Zeit der Abgabe 
aAbgegeben werden, soweit sich nicht aus dem Haus— 
haltsplan etwas anderes ergibt. Übersteigt der Wert 
im einzelnen Falle nicht dreitausend Mark, so kann 
die unentgeltliche Überlassung vom zuständigen 
Reichsminister gestattet werden. 
Einzelne zu einer Sammlung gehörende Stücke 
dürfen ohne Erstattung des Wertes an eine andere 
Sammlung des Reichs abgegeben werden. 
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der Rech— 
nung desjenigen Jahres nachzuweisen, in dem sie 
zingegangen oder geleistet sind. Eine gesonderte 
Lerwaltung der aus einem abgeschlossenen Rech— 
rungsjahre verbliebenen Einnahme- und Ausgabe— 
reste findet nicht statt. 
Einnahmen oder Ausgaben, die sich auf einen zum 
abgelaufenen Rechnungsjahre gehörigen Zeitraum 
zegiehen und in dem abgelaufenen Rechnungsjahr 
»der in den ersten Tagen des neuen Rechnungsjahrs 
rällig geworden sind, sind in der Rechnung des abge— 
lsaufenen Jahres nachzuweisen, solange die Bücher 
noch nicht abgeschlossen sind (361). Das gleiche gilt 
ür Einnahmen und Ausgaben ohne bestimmten 
Fälligkeitstermin, deren Entstehungsgrund noch in 
das abgelaufene Rechnungsfahr fällt. 
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Die Kassen haben für jedes Rechnungsjahr Rech— 
aung zu legen. Abweichungen hiervon sind bei den 
nicht fortdauernden Ausgaben mit Zustimmung des 
Rechnungshofs zulässig. 
Die Rechnungslegung erfolgt durch Aufstellung 
einer Kassenrechnung oder mit Zustimmung des 
Rechnungshofs (8 81) durch Vorlage der Kassen— 
dücher. 
In den Kassenrechnungen sind die Einnahmen 
und Ausgaben ebenso zu ordnen wie im Haushalts— 
plane. Die Kassenrechnungen müssen sowohl in ihren 
einzelnen Ansätzen wie im ganzen mit dem beim 
Jahresabschlusse festgestellten Ergebnis der Kassen— 
bücher übereinstimmen. Im übrigen werden die 
Vorschriften über die formelle Einrichtung der Rech— 
nungen und Belege von dem Rechnungshofe nach 
— mit den beteiligten Reichsministern er— 
assen. 
Vorbehaltlich der endgültigen Verrechnung auf das 
olgende Rechnungsjahr ist eine Einnahme für einen 
nach dem 31. März liegenden Zeitraum, die erst nach 
dem 31. März fällig wird, aber schon vor dem 1. April 
ꝛingeht, in Verwahrung zu nehmen. Dies gilt nicht 
ür die Vereinnahmung noch nicht fälliger Steuern, 
Zölle und Abgaben. Zahlungen auf das Sterbe— 
ierteljahr vom Gehalt eines Beamten (Reichs— 
eamtengesetz 8 7) für die in das folgende Rechnungs— 
ahr fallenden Monate sind zunächst vorschußweise zu 
zuchen. 
Abweichungen können durch den Haushaltsplan 
ingeordnet werden. 
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Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem 
yollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle 
n der Rechnung nachzuweisen. Es dürfen weder 
Ausgaben von Einnahmen vorweg abgezogen noch 
Finnahmen auf Ausgaben vorweg angerechnet 
werden. 
Kosten einer Versteigerung, Vermessung und Ab— 
chätzung sowie Vermittlungsgebühren, Besitzwechsel— 
teuern, Kosten der Beurkundung von Rechts— 
geschäften, der Herrichtung und Verbesserung von 
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Ist eine Einnahme oder Ausgabe bei einem un— 
richtigen Titel verrechnet worden, so ist die Buchung, 
olange die Bücher für das Rechnungsjahr noch nicht 
abgeschlossen sind, zu berichtigen. 
Nach Abschluß der Bücher ist ein Ausgleich nur 
zerbeizuführen, soweit übertragbare (830) oder zur 
Reichsgesetzbl. 1923 11
	        
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