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Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Januar 1923 25
865 Selbstbewirtschaftung überwiesene (816) Ausgabe—
nittel, Einnahmen, deren Verwendung auf be—
timmte Zwecke beschränkt ist (8 29), oder Reichs—
abgaben, an deren Ertrage noch andere öffentlich—
rechtliche Körperschaften beteiligt find, in Frage kom—
nen und durch die Verwechselung der Abschluß einer
beteiligten Bewilligungen wesentlich beeinflußt
st.
Alle für Rechnung des Reichs angeschafften Gegen—
stände müssen neben der Belegung der dafür aus—
zegebenen Geldbeträge entweder als vollständig ver—
wendet oder in einer besonderen Sachrechnung in
Finnahme nachgewiesen werden; Grundstücke, Ge—
brauchsgegenstände, Gerätschaften sowie Gegenstände,
die zu Sammlungen gehören, können mit Zustim—
mung des Rechnungshofs in Bestandsverzeichnissen
nachgewiesen werden.
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Gegenstände, die zum Vermögen des Reichs ge⸗
hören, dürfen für Zwecke einer anderen Haushalts-
bewilligung als dersenigen, aus der sie beschafft sind,
nur gegen Erstattung des Wertes zur Zeit der Abgabe
aAbgegeben werden, soweit sich nicht aus dem Haus—
haltsplan etwas anderes ergibt. Übersteigt der Wert
im einzelnen Falle nicht dreitausend Mark, so kann
die unentgeltliche Überlassung vom zuständigen
Reichsminister gestattet werden.
Einzelne zu einer Sammlung gehörende Stücke
dürfen ohne Erstattung des Wertes an eine andere
Sammlung des Reichs abgegeben werden.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der Rech—
nung desjenigen Jahres nachzuweisen, in dem sie
zingegangen oder geleistet sind. Eine gesonderte
Lerwaltung der aus einem abgeschlossenen Rech—
rungsjahre verbliebenen Einnahme- und Ausgabe—
reste findet nicht statt.
Einnahmen oder Ausgaben, die sich auf einen zum
abgelaufenen Rechnungsjahre gehörigen Zeitraum
zegiehen und in dem abgelaufenen Rechnungsjahr
»der in den ersten Tagen des neuen Rechnungsjahrs
rällig geworden sind, sind in der Rechnung des abge—
lsaufenen Jahres nachzuweisen, solange die Bücher
noch nicht abgeschlossen sind (361). Das gleiche gilt
ür Einnahmen und Ausgaben ohne bestimmten
Fälligkeitstermin, deren Entstehungsgrund noch in
das abgelaufene Rechnungsfahr fällt.
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Die Kassen haben für jedes Rechnungsjahr Rech—
aung zu legen. Abweichungen hiervon sind bei den
nicht fortdauernden Ausgaben mit Zustimmung des
Rechnungshofs zulässig.
Die Rechnungslegung erfolgt durch Aufstellung
einer Kassenrechnung oder mit Zustimmung des
Rechnungshofs (8 81) durch Vorlage der Kassen—
dücher.
In den Kassenrechnungen sind die Einnahmen
und Ausgaben ebenso zu ordnen wie im Haushalts—
plane. Die Kassenrechnungen müssen sowohl in ihren
einzelnen Ansätzen wie im ganzen mit dem beim
Jahresabschlusse festgestellten Ergebnis der Kassen—
bücher übereinstimmen. Im übrigen werden die
Vorschriften über die formelle Einrichtung der Rech—
nungen und Belege von dem Rechnungshofe nach
— mit den beteiligten Reichsministern er—
assen.
Vorbehaltlich der endgültigen Verrechnung auf das
olgende Rechnungsjahr ist eine Einnahme für einen
nach dem 31. März liegenden Zeitraum, die erst nach
dem 31. März fällig wird, aber schon vor dem 1. April
ꝛingeht, in Verwahrung zu nehmen. Dies gilt nicht
ür die Vereinnahmung noch nicht fälliger Steuern,
Zölle und Abgaben. Zahlungen auf das Sterbe—
ierteljahr vom Gehalt eines Beamten (Reichs—
eamtengesetz 8 7) für die in das folgende Rechnungs—
ahr fallenden Monate sind zunächst vorschußweise zu
zuchen.
Abweichungen können durch den Haushaltsplan
ingeordnet werden.
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Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem
yollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle
n der Rechnung nachzuweisen. Es dürfen weder
Ausgaben von Einnahmen vorweg abgezogen noch
Finnahmen auf Ausgaben vorweg angerechnet
werden.
Kosten einer Versteigerung, Vermessung und Ab—
chätzung sowie Vermittlungsgebühren, Besitzwechsel—
teuern, Kosten der Beurkundung von Rechts—
geschäften, der Herrichtung und Verbesserung von
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Ist eine Einnahme oder Ausgabe bei einem un—
richtigen Titel verrechnet worden, so ist die Buchung,
olange die Bücher für das Rechnungsjahr noch nicht
abgeschlossen sind, zu berichtigen.
Nach Abschluß der Bücher ist ein Ausgleich nur
zerbeizuführen, soweit übertragbare (830) oder zur
Reichsgesetzbl. 1923 11