Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ
(2) Im Falle des Abs. INr.1 isi einem Arbeitnehmer, Vierte Verordnung des Reichsministers der Finanzen
der glaubhaft macht, daß bei ihm infolge Verdienst“ zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung
ausfalls der steuerfreie Lohnbetrag nicht in Höhe von öffentlicher Anleihen. Vom 20. Februar 1926 *).
860 Reichsmark berücksichtigt worden ist, auf Antrag für Auf Grund der 886 9 sß
3 886 und 12 des Gesetzes über die
ede volle Woche des Verdienstausfalls, Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. IJnli 1925
a) wenn es sich um einen ledigen, kinderlos verhei- Reichsgesetzbl. IS. 137) und in Ergänzung des 81
gen, *Idöxä g
ateten oder kinderlos verwitweten Arbeitnehmer der Ersten Verordnung des Reichsministers der Finanzen
handelt, ein Betrag von 2 Reichsmark, ur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffent—
wenn es sich um einen verheirateten oder ver— r eee e Feblemher 1925 (Reichsgefehbl.!
ditweten Arbeitnehmer mit cinem oder zwei 2838 )wird verordnet:
minderjährigen Kindern handelt, ein Betrag von Die Frist für die Anmeldung der Markanleihen des
2,80 Reichsmark, Reichs zum Umtausch in die Anleiheablbsungsschuld des
ir ver- Oeutschen Reichs endet, sofern die Anmeldung im Reichs—
wn t n n ie verheirate ten yo pr zebiete mit Ausnahule des Saargebiets erfolgt und
witweten Arbeitnehmer mehr uß e minder. Zleichzeitig mit der Aumeldung die Gewährung von
innee dindern handelte din Vecrna von Auslosungsrechten auf Grund der anzumeldenden Mark—
sir volle Stunden werden ei mileihen beantragt wird, am 31. März 1926.
Die Frist für die Beantragung von Auslosungs—
ohs volle Tage einer Woche, vier volle Wochen einem rechten rn 8 der Inan d Neichsgebiete
Monat gleichgestellt. Fitr den Familienstand ist der Ausnahme des Saargebiets gestellt wird, am 31. März
Staud am 10. Oktober 1925 maßgebend. 1926.
Berlin, den 20. Februar 1926.
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Neinhold
(1) Die Anträge nach 82 müssen spätestens bis zum
30. April 1926 eingereicht sein.
(2) Als Nachweis des Verdienstausfalls kaun im
Falle der Krankheit eine Bescheinigung der Krankenkasse,
un Falle der Erwerbslosigkeit, der Aussperrung oder
des Streiks die Erwerbslosenkontrollkarte, eine Beschei—
nigung der Erwerbslosenfürsorge, eines Berufsverbandes
oder des Arbeitgebers anerkaunt werden.
(3) Der zu erstattende Betrag darf die Höhe der
einbehaltenen Stenerabzugsbeträge nicht übersteigen;
Jahresbeträge unter vier Reichsmark werden nicht erstattet.
*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußifchen Staats
mzeiger Nr. 46 vom 24. Februar 1926.
Bekanntmachung einer Entscheidung des Reichsfinguz⸗
hofs auf Grund des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung
bes Deutschen Reichs und des 86 Abs. 1 des Finanz
ausaleichssgesetzes vom 9. Januar 1926.
Vom 20. Februar 1926.
Auf Grund des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassug
des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, des Aus
ührungsgesetzes vom 8. April 1920 Geichsgesetzbl.
5. 510 und des 86 Abs. 1 des Finanzausgleichsge—
etzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni
923 (Reichsgesetzbl. I S. 494) hat der Große Senat
des Reichsfinanzhofs am 9. Januar 1926 beschlossen:
Die von dem Mecklenburg-Schwerinschen Staats—
ministerium in dem Entwurf eines Landesgesetzes
über die Bestenerung des Wertzuwachses bei
Grundstücken in Aussicht genommene Vorschrift,
daß bei der Berechnung des steuerbaren Wert:—
zuwachses der Erwerbs- und Veräußeruugspreis
des Zubehörs dem Erwerbs- und Veräußerungs
preise des Grundstücks hinzugerechnet werde,
ist mit dem Reichsrecht nicht vereinbar.
Berlin, den 20. Februar 1926.
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Popitz
Artikel JIiI
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage, der auf seine
Verkündung im Reichsgesetzblatt folgt, in Kraft.
Die Vorschrift des Artikel J Nr. 1 gilt erstmalig für
das Kalenderjahr 1927, die Vorschriften des Artikel]
dr. 2 gelten erstmalig für Erstattungsanträge für das
Kalenderjahr 1926. Die Vorschriften des Artikel II
gelten für Erstattungsanträge für das Kalenderjahr 1925,
über die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eut—
chieden ist.
Rerlin, den 26. Februar 1926.
Der Reichspräsident
von Sindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Reinhold
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