Full text: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ 
(2) Im Falle des Abs. INr.1 isi einem Arbeitnehmer, Vierte Verordnung des Reichsministers der Finanzen 
der glaubhaft macht, daß bei ihm infolge Verdienst“ zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung 
ausfalls der steuerfreie Lohnbetrag nicht in Höhe von öffentlicher Anleihen. Vom 20. Februar 1926 *). 
860 Reichsmark berücksichtigt worden ist, auf Antrag für Auf Grund der 886 9 sß 
3 886 und 12 des Gesetzes über die 
ede volle Woche des Verdienstausfalls, Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. IJnli 1925 
a) wenn es sich um einen ledigen, kinderlos verhei- Reichsgesetzbl. IS. 137) und in Ergänzung des 81 
gen, *Idöxä g 
ateten oder kinderlos verwitweten Arbeitnehmer der Ersten Verordnung des Reichsministers der Finanzen 
handelt, ein Betrag von 2 Reichsmark, ur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffent— 
wenn es sich um einen verheirateten oder ver— r eee e Feblemher 1925 (Reichsgefehbl.! 
ditweten Arbeitnehmer mit cinem oder zwei 2838 )wird verordnet: 
minderjährigen Kindern handelt, ein Betrag von Die Frist für die Anmeldung der Markanleihen des 
2,80 Reichsmark, Reichs zum Umtausch in die Anleiheablbsungsschuld des 
ir ver- Oeutschen Reichs endet, sofern die Anmeldung im Reichs— 
wn t n n ie verheirate ten yo pr zebiete mit Ausnahule des Saargebiets erfolgt und 
witweten Arbeitnehmer mehr uß e minder. Zleichzeitig mit der Aumeldung die Gewährung von 
innee dindern handelte din Vecrna von Auslosungsrechten auf Grund der anzumeldenden Mark— 
sir volle Stunden werden ei mileihen beantragt wird, am 31. März 1926. 
Die Frist für die Beantragung von Auslosungs— 
ohs volle Tage einer Woche, vier volle Wochen einem rechten rn 8 der Inan d Neichsgebiete 
Monat gleichgestellt. Fitr den Familienstand ist der Ausnahme des Saargebiets gestellt wird, am 31. März 
Staud am 10. Oktober 1925 maßgebend. 1926. 
Berlin, den 20. Februar 1926. 
Der Reichsminister der Finanzen 
Dr. Neinhold 
(1) Die Anträge nach 82 müssen spätestens bis zum 
30. April 1926 eingereicht sein. 
(2) Als Nachweis des Verdienstausfalls kaun im 
Falle der Krankheit eine Bescheinigung der Krankenkasse, 
un Falle der Erwerbslosigkeit, der Aussperrung oder 
des Streiks die Erwerbslosenkontrollkarte, eine Beschei— 
nigung der Erwerbslosenfürsorge, eines Berufsverbandes 
oder des Arbeitgebers anerkaunt werden. 
(3) Der zu erstattende Betrag darf die Höhe der 
einbehaltenen Stenerabzugsbeträge nicht übersteigen; 
Jahresbeträge unter vier Reichsmark werden nicht erstattet. 
*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußifchen Staats 
mzeiger Nr. 46 vom 24. Februar 1926. 
Bekanntmachung einer Entscheidung des Reichsfinguz⸗ 
hofs auf Grund des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung 
bes Deutschen Reichs und des 86 Abs. 1 des Finanz 
ausaleichssgesetzes vom 9. Januar 1926. 
Vom 20. Februar 1926. 
Auf Grund des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassug 
des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, des Aus 
ührungsgesetzes vom 8. April 1920 Geichsgesetzbl. 
5. 510 und des 86 Abs. 1 des Finanzausgleichsge— 
etzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 
923 (Reichsgesetzbl. I S. 494) hat der Große Senat 
des Reichsfinanzhofs am 9. Januar 1926 beschlossen: 
Die von dem Mecklenburg-Schwerinschen Staats— 
ministerium in dem Entwurf eines Landesgesetzes 
über die Bestenerung des Wertzuwachses bei 
Grundstücken in Aussicht genommene Vorschrift, 
daß bei der Berechnung des steuerbaren Wert:— 
zuwachses der Erwerbs- und Veräußeruugspreis 
des Zubehörs dem Erwerbs- und Veräußerungs 
preise des Grundstücks hinzugerechnet werde, 
ist mit dem Reichsrecht nicht vereinbar. 
Berlin, den 20. Februar 1926. 
Der Reichsminister der Finanzen 
In Vertretung 
Popitz 
Artikel JIiI 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage, der auf seine 
Verkündung im Reichsgesetzblatt folgt, in Kraft. 
Die Vorschrift des Artikel J Nr. 1 gilt erstmalig für 
das Kalenderjahr 1927, die Vorschriften des Artikel] 
dr. 2 gelten erstmalig für Erstattungsanträge für das 
Kalenderjahr 1926. Die Vorschriften des Artikel II 
gelten für Erstattungsanträge für das Kalenderjahr 1925, 
über die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eut— 
chieden ist. 
Rerlin, den 26. Februar 1926. 
Der Reichspräsident 
von Sindenburg 
Der Reichsminister der Finanzen 
Dr. Reinhold 
Das Reichsgesctzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom 
-Teil J und Teil II -. Fortlaufender Bezug unur durch Sesetzsammlungsamt, Berlin NWe20, Scharuhorsisir. 4. 
die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil J Preis für den achtseit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.). 
ierteljährlich 1,00 A.A, für Teil II vierteljährlich 1,00 A.A. Bei großeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung. 
Herausgerehen vom Reichsministerjium des Juuern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berliu.
	        
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