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Nr. 14 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. März 1926 153
der Wahl des Gemeindevorstehers (Abs. 1 ahl auf die einzelnen in Frage kommenden berufs—⸗
—QB den 3 Gemeinden — zur äändischen Vertretungen ist von folagenden Grundsätzen
Rußerung gegeben werden. Die Landesregierung be⸗ auszugehen:
sinmt, ob und wann dabei die Vermittlung der zu— I. wenn die den berufsständischen Vertretungen zu—
ttändigen örtlichen Vertretung des kommunalen — ——— follen wahlberech⸗
Spitzenverbandes der Landgemeinden in Anspruch ge⸗ ftin:
nommen werden sol. a) für den Grundwertausschuß:
(8) Die im Abs. 1 bezeichneten Beamten gehören aberwiegend länd
der Ableilung nur insoweit an, als diese mit der Fest— 1. in, Bezirken mit weitaus überwiegend länd—
flellung der Einheitswerte für Gebiete der Gemeinden lichem Charakter:
befaßtist, für die die Beamten benannt worden sind. die Landwirtschaftskammer Bauernkam⸗
86vibs. 2 findet entsprechende Anwendung. mer) für drei Mitglieder,
eine der übrigen in Frage kommenden be—
rufsständischen Vertretungen (z. B. Hand—⸗
werkskammer, Industrie- und Handelskam—
mer oder gleichstehende Kammern usw.) für
ein Mitglied/
in Bezirken mit weitaus üuͤberwiegend
städtischem Charakter:
die berufsständischen Vertretungen der Ge—
werbe für zusammen drei Mitglieder, die
je nach der örtlichen Bedeutung der Gewerbe
auf die verschiedenen gewerblichen berufs
ständischen Vertretungen zu verteilen sind,
eine der berufsständischen Vertretungen der
freien Berufe für ein Mitglied;
b) für den Gewerbeausschuß:
die berufsständischen Vertretungen der Gewerbe
für zusammen drei Mitglieder, die je nach der
örtlichen Bedeutung der Gewerbe auf die ver—
schiedenen gewerblichen berufsstaͤndischen Ver—
—
eine der berufsständischen Vertretungen der
freien Berufe für ein Mitglied.
II. wenn die den berufsständischen Vertretungen zu⸗
tehende Mitgliederzahl drei beträgt, sollen wahl—
zerechtigt sein:
a) für den Grundwertausschuß:
1. in Bezirken mit weitaus überwiegend länd—
lichem Charakter:
die Landwirtschaftskammer Gauern⸗
kammer) für zwei Mitglieder,
eine der übrigen in Frage kommenden be—
rufsständischen Vertretungen (z. B. Hand⸗
werkskammer, Industrie- und Handelskam⸗
mer oder gleichstehende Kammern usw.) für
ein Mitglied,
in Bezirken mit weitaus überwiegend städti—
ichem Charakter:
die berufsständischen Vertretungen der Ge⸗
werbe fuͤr zusammen zwei Mitglieder, die
je nach der örtlichen Bedeutung der Ge⸗
werbe auf die verschiedenen gewerblichen be—
rufsstäͤndischen Vertretungen zu verteilen
sind,
eine der berufsständischen Vertretungen der
freien Berufe für ein Mitglied,
b) für den Gewerbeausschuß:
die berufsstaͤndischen Vertretungen der Gewerbe
für zusammen zwei Mitglieder, die je nach der
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(0) Bei der Verteilung der den öffentlich-rechtlichen
herufsständischen Vertretungen zustehenden Mitglieder—