Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
Im Verkehre mit der Schweiz gilt dies jedoch nicht für!
Eisenbahnwagen, in denen Schweine befördert worden
sind.
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Von der Besteuerung sind ausgenommen:
1. a) (60) Umsätze aus dem Ausland in das In—
land, wenn die vom Reichsminister der Fmanzen
mit Zustimmung des Reichsrats getroffenen Be—
stimmungen über die Sicherstellung der Herkunft
der Gegenstände innegehalten werden. Der
Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zu—
stimmung des Reichsrats, inwieweit die dem
Zollauslande gleich sehenden Gebiete des In—
landes, der gebundene Verkehr des Zollinlandes
und bei zollfreien sowie bei durch das Gesetz vom
17. August 1825 über Zolländerungen (Reichs
gesetzbl. IS. 261) zollpflichtig gewordenen Gegen⸗
ständen besonders bezeichnete fonstige inländische
Lager wie das Ausland zu behandeln sind.
Das Verbringen der auf dem Meere ein—
schließlich der Dreimeilenzone und im Bodensee
erzielten Fänge der Fischerei in das Inland
ist der Einfuhr aus dem Ausland gleichzuachten.
(2) Getreide und Hülsenfrüchte können bei
seewärtiger Einfuhr ohne Rücksicht auf ihre
Herkunft nach näherer Bestimmung des Reichs—
ministers der Finanzen mit Zustimmung des
Reichsrats als aus dem Ausland kommend be—
handelt werden;
die ersten Umsätze aus dem Ausland ein—
geführter Gegenstände im Inland, die der
Reichsminister der Finanzen nach Anhörung
des Reichswirtschaftsrats oder eines von ihm
bestimmten Ausschusses und nach Zustimmung
des Reichsrats näher bezeichnet, zu denen ins—
besondere die notwendigen Lebens und Futter⸗
mittel sowie Rohstoffe und Halberzeugnisse ge—
hören sollen, soweit die Umsätze außerhalb des
Kleinhandels erfolgen und die vom Reichs
minister der Finanzen mit Zustimmung des
NReichsrats getroffenen Bestimmungen über die
Sicherstellung der Herkunft der Gegenstände
innegehalten werden,
(1) Umsätze in das Ausland, wenn die vom
Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats getroffenen Bestimmungen über
die Sicherstellung der Herkunft und der Be—
stimmung der Gegenstände innegehalten werden.
(2) Die Lieferung an den ausführenden
Unternehmer gilt auch dann nicht als Umsatz
in das Ausland, wenn der Lieferer im eigenen
oder fremden Namen unmittelbar in das
Ausland versendet;
Kreditgewährungen und Umsätze von Geldforderun⸗
gen, insbesondere von Wechseln und Schecken,
fowie von Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften
und sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papier⸗
geld, Geldsorten und von inländischen amtlichen
Wertzeichen ;
Umsätze von Edelmetallen und Edelmetallegierun⸗
gen außerhalb des Kleinhandels nach näherer Be—
stimmung des Reichsministers der Finauzen mit
Zustimmung des Reichsrats;
Verpachtungen und Vermietungen von Grund—
tücken und von Berechtingungen, auf welche die
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Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Bestimmung
im 81 außer Kraft zu setzen, sobald und solange die Ein—
schleppung übertragbarer Tierkrankheiten aus den ge—
nannten Ländern zu besorgen ist.
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Die Verordnung tritt am 15. Mai 1026 in Kraft.
Berlin, den 4. Mai 1926.
Der Reichsminister des Innern
Dr. Külz
Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuer
gesetzes. Vom 8. Mai 1926.
Auf Grund des Artikel X 832 Abs. 2 des Gesetzes
über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirt—⸗
schaftslage vom 31. März 1926 (Geichsgesetzbl. J
S. 185) wird nach Zustimmung des Reichsrats nach⸗
stehende Neufassung des Umsatzsteuergesetzes bekannt—
aemacht.
Berlin, den 8. Mai 1926.
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Popitz
Umsatzsteuergesetz
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Der Umsatzsteuer unterliegen:
l. Lieferungen und sonstige Leistungen, die jemand
innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland
gegen Entgelt ausführt. Als gewerbliche Taͤtigkeit
n für dieses Gesetz auch die Urerzeugung und
er Handel. Die Steuerpflicht wird weder dadurch
ausgeschlossen, daß die Absicht, Gewinn zu erzielen,
fehlt, oder ein Verein, eine Gesellschaft oder eine
Genossenschaft, die nur an die eigenen Mitglieder
liefern, die Tätigkeit ausüben, noch dadurch, daß
die Leistung auf Grund gesetzlicher oder behörd—
licher Anordnung bewirkt wird oder kraft ge—
setzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
Entnahmen von Gegenständen aus dem eigenen
Betrieb, um sie zu Zwecken, die außerhalb der
zewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, zu
gebrauchen oder verbrauchen;
Lieferungen auf Grund einer Versteigerung, auch
wenn der Auftraggeber keine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit ausübt, es sei denn, daß die
Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung
oder unter Miterben zur Teilung eines Nachlasses
erfolgt oder Grundstücke und Berechtigungen
betrifft, auf welche die Vorschriften des bürger⸗
lichen Rechtes über Grundstücke Auwendung finden.
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