Nr. 26 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 14. Mai 1926 221
(2) Im Falle des 81 Nr. 3 liegt die Entrichtung
der Steuer dem Versteigerer ob, und zwar auch dann,
wenn der Auftraggeber eine selbständige berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit ansübt. Er ist berechtigt, sich bei
seinem Auftraggeber für die entrichteten Steuerbeträqgt
schadlos zu halten.
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(1) Hat der Steuerpflichtige Entgelte in dem gleichen
Steuerabschnitt, in dem sie vereinnahmt wurden, zurück—
Jewährt, so kann er sie von der Gesamtheit der im
Steuerabschnitte vereinnahmten Entgelte absetzen.
(2) Hat der Steuerpflichtige Entgelte in einem späteren
Steuerabschnitt, als sie vereinnahmt wunden, zurück—
gewährt, so kann er den entsprechenden Betrag von
)em steuerpflichtigen Gefamtbetrage der Entgelte des—
enigen Steuerabschnitts, in dem die Rückgewährung
erfolgt, absetzen.
(1) Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, die Steuer
dem Leistungsberechtigten neben dem Entgelte ganz oder
teilweise gesondert in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß
als Entgelt für eine Leistung gesetzlich bemessene Gebühren
angesetzt werden. Der Abnehmer aus einem Lieferungs—
vertrag ist nicht berechtigt, das ihm von seinem Lieferer
in Rechnung gestellte Entgelt um die bei der Weiter
veräußerung des Gegenstandes fällige Steuer zu kürzen.
(2) Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden
Vorschriften entgegensteht, kann sich der Steuerpflichtige
im Falle des Abs. 1Satz 2 der Abnehmer, nicht berufen
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(1) Fällt der Steuerabschnitt mit dem Kalenderjahre
usammen oder endet er in der zweiten Hälfte eines
dalenderjahrs vor dem 31. Dezember, so wird die Um—
satzsteuer nach Ablauf dieses Kalenderjahrs veranlagt.
(2) Endet der Steuerabschnitt in der ersten Hälfte
eines Kalenderjahrs, so wird die Umsatzsteuer nach AÄb—
lauf des ersten Kalenderhalbjahrs veranagt.
(8) Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt im Falle
des Abs. 1 im Januar, im Falle des Abs. 2 im Inli,
im Falle des 8S15 Abs. 2 Satz 2 und 3 innerhalb eines
Monats nach Ablauf des verkürzten Steuerabschnitts
und, sofern nicht nach Steuerabschnitten veranlagt wird
8 15 Abs. 3), innerhalb eines Monats nach Eintritt des
ceuerpflichtigen Vorganges eine Steuererklärung abzu—
Jeben. Das Finanzamt kann. auf Antrag die Frist ver⸗
ängern, es kann die Fristverlängerung von einer Sicher⸗
— Steuerpflichtige
eine Tätigkeit eingestellt und sind Entgelte für seine
Leistungen noch nicht vollständig eingegangen, so haben
nach näherer Anordnung des Finanzamts Nachaumel—
dungen stattzufinden.
(4) Die Steuererklärung hat, wenn sie sich auf einen
Steuerabschnitt bezieht (K 15 Abs. 2 und 3), zu ent—
halten:
1. die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte, ein⸗
schließlich der für steuerfreie Leistungen, nach Maß—⸗
gabe der näheren Bestimmungen, die der Reichs⸗
minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichs⸗
rats erläßt, können hiervon Ausnahmen zugelaffen
werden ;
2. die für steuerpflichtige Leistungen vereinnahmten
Entgelte;
3. die nach 816 Abs.2 zurückgewährten Entgelte.
.) Der Reichsminister der Finanzen kann nähere Be—
stimmungen über den Inhalt und die Form der Steuer—
erklärung erlassen.
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Die Steuer beträgt bei jedem steuerpflichtigen Umsatz
siebenundeinhalb vom Tausend des Eutgelts.
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Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, zur Feststellung
der Entgelte Aufzeichnungen zu machen. Der Reichs—
minister der Finanzen trifft hierüber mit Zustimmung
des Reichsrats nähere Bestimmungen; sie treten außer
Kraft, wenn der Reichstag es verlangt.
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(1) Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im
Sinne des 81Nr. 1 ausübt, unterliegt der Steueraufsicht.
(2) Hat ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer mehr
fach nicht rechtzeitig entrichtet oder liegen Gruünde vor,
aus denen der Eingang der Umsatzsteuer gefährdet er
scheint, so kann das Finanzamt verlangen, daß die au
die Steuer zu leistenden Zahlungen seweils zu einem
vom Finanzamt zu bestimmenden, vor der gesetzlichen
Fälligkeit aber nach der Entstehung der Steuerschuͤld
liegenden Zeitpunkt entrichtet werden oder daß Sicher
heit geleistet wird.
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(1) Die Steuer wird in den Fällen des F1 Nr. J
und 2 nach dem Gesamtbetrage der Entgelte berechnet,
die der Steuerpflichtige im Laufe eines Steuerabschunitts
für seine Leistungen vereinnahmt hat.
(2) Der für die Einkommensermittlung bei der Ein—
kommensteuer oder Körperschaftsteuer maßgebende Steuer⸗
abschnitt gilt auch für die Umsatzsteuer. Nach näherer
Bestimmung des Reichsministers der Finanzen kann das
Finanzamt anordnen, daß der Steuerabschnitt kürzer
bemessen wird. Hat sich die steuerpflichtige Tätigkeit
nicht auf den ganzen Steuerabschnitt erstreckt, so ritt
an die Stelle des Steuerabschnitts der entsprechende Teil.
8) Für die Fälle des F1Nr. 3 bestimmt der Reichs—
minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrais,
unter welchen Voraussetzungen die Besteuerung nach
Steuerabschnitten oder fuͤr jede einzelne Versteigerung
zu erfolgen hat.
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(1) Das Finanzamt setzt die Steuer fest und erteilt
dem Steuerpflichtigen einen Befcheid Deckt sich die
Steuerschuld für den Steuerabschnitt mit den Voran—
meldungen und festgesetzten Vorauszahlungen, so genügt
eine Mitteilung hierüber.
(2) Soweit die Steuerschuld für den Stenerabschnitt
die nach F19 geleisteten Voranszahlungen üdersteigt, ist
sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steler⸗
bescheids zu entrichten (Abschlußzahlungs. Die Ver
pflichtung, rückständige Beträge schon vorher zu ent
richten, bleibt unberührt.