Full text: Finanzen

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Reichsgesetzblakt, Jahrgang 1926, Teil J 
(4) Allgemeinheit können auch Personenkreise sein, ehmens satzungsmäßig und tatsächlich ausschließ⸗ 
die örtlich, beruflich, nach Stand, Religionsbekenntnis ich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dient. 
oder nach mehreren dieser Merkmale abgegrenzt sind. Werden daher neben den in den 88 20 bis 31 bezeich- 
(8) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit ieten Zwecken gleichzeitig andere, insbesondere Er— 
anzuerkennen, wenn er durch ein engeres Band, wie verbs, oder sonstige eigennützige Zwecke verfolgt, so 
Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familien- ntfällt die Steuerbefreiung. 
verband oder zu einem Vereine mit geschlossener Wit. () Die Ausschließlichkeit der Bestimmung zu gemein⸗ 
gliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten An- rüßzigen oder wohltaͤtigen Zwecken gilt bei Unternehmen 
stalt und dergleichen fest abgeschlossen ist, oder wenn in. iner Personenvereinigung nicht als beeinträchtigt, 
solge seiner Abgrenzung nach einem oder mehreren der venn den Mitgtliedern ein Anteil am Reingewinne zu- 
im Abs. 4 bezeichneten Merkmale die Zahl der in Be— teht, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diefer 
tracht kommenden Personen dauernd überhaupt nur Zewinnanteil satzungsgemäß und sachlch auf ine 
eine kleine sein kann. Berzinsung von höchstens jaͤhrlich ß vom Hundert der 
8 30 ingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder beschränkt 
(0) Als Förderung der Allgemeinheit ist in der Ne- st, und daß ferner sichergestellt ist, daß den Mitgliedern 
gel anzuerkennen insbefondere die Förderung der onstige Vermögensvorteile nicht zugewendet werden, 
Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erztehung, usgenommen sind Vorteile, die innerhalb des auf die 
Volks⸗ und Berufsbildung, der Venklnalpflege, Seimat- Jörderung der Allgemeinheit gerichteten Zweckes der 
pflege, Heimatkunde und des deutschen Vostsbtums im GVereinigung liegen, insbesondere die Benutzung der 
Ausland, die Förderung der öffentlichen Gesundheitzs- Räume und Einrichtungen und die Teilnahme an den 
pflege, der Jugendpflege und Jugendfürforge sowie der Veranstaltungen der Vereinigung, die den auf die 
körperlichen Ertüchtigung des Volkes durch Leibes- Förderung der Allgemeinheit gerichteten Bestrebungen 
übungen (Turnen, Spiel, Sport). Hierzu gehören dienen. 
auch die von den Ländern oder Gemeinden im öffent⸗ (8) Eine ausschließliche Verfolgung von gemein⸗ 
lichen Interesse geführten oder aus öffentlichen Mitteln müdigen oder wohllätigen Zwecken kann ferner stets nur 
unterhaltenen Theater. aun angenommen werden 
(2) Bei Vereinen, die der körperlichen Ertüchtigung 
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nahmen aus den Eintrittsgeldern, dem Verkaufe von 
Programmen und Vereinsabzeichen sowie der Ver— 
mietung von Ubungsstätten und Geräten von der Um—⸗ 
satzsteuer befreit, wenn die Einnahmen nachweislich 
überwiegend für Zwecke der körperlichen Ertüchtigung 
des Volkes durch Leibesübungen verwendet werden. 
a. bei Personenvereinigungen 
. wenn sichergestellt ist, daß die Mitglieder im Falle 
— 
onenvereinigung nicht mehr als die eingezahlten 
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Auflösung der Personenvereinigung oder des Weg- 
salls der Gemeinnuͤtzigkeit oder Wohltaͤtigkeit das 
über die eingezahlten Einlagen hinaus vorhandene 
Vermögen für gemeinnützige oder wohltätige 
Zwecke verwendet wird und 
wenn nicht durch unverhaältnismäßig hohe Ver— 
gütungen (z. B. Aufsichtsratsvergütungen), Ent⸗ 
schädigungen oder Gehälter oder durch sonstige 
Verwaͤltungsausgaben, die nicht durch den Zweck 
der Vereinigung bedingt sind, eine Begünstigung 
Dritter, insbesondere auch außerhalb der Personen⸗ 
Rteinigung stehender Personen oder Unternehmen 
erfolgt; 
ge der wohltãtigen Unter⸗ § 31 
(0) Wohltätig sind Unternehmen oder einzelne 
Zweige von Unternehmen, wenn sie der Wohlfahrts— 
pflege von Personen zu dienen bestimmt sind und tat⸗ 
sächlich dienen. 
(2) Wohlfahrtspflege setzt voraus, daß die Leistungen 
die Befriedigung von Bedürfnissen für ein menschen⸗ 
würdiges Dasein, für die leibliche und geistige Ent— 
wicklung bezwecken, wie sie sich der Leistungsempfänger 
nach seiner sozialen Lage oder seiner körperlichen Be— 
schaffenheit aus eigenen Mitteln in gleicher Weise nicht 
selbst verschaffen kann, und daß sie für das Unter⸗ 
nehmen mit Opfern verbunden sind. Hierzu gehören 
auch Wohlfahrtseinrichtungen gewerblicher Unter⸗ 
nehmen, sofern die Leistungen nicht in der Hauptsache 
als Maßnahme zur Erhaltung der Arbeitskraft der 
Angestellten und Arbeiter anzusehen sind, wie es z. B. 
bei Kasinos und Kantinen für Angestellte und Arbeiter, 
bei Badeanstalten in solchen Betrieben, in denen die 
Reinigung vor Verlassen der Arbeitsstätte geboten 
erscheint, der Fall ist. Derartige Einrichtungen können 
demnach in der Regel nicht als ausschließlich wohltaͤtig 
angesehen werden. Vergleiche auch F34. 
832 
b. bei Zweckvermögen 
wenn durch die Satzung oder Verfassung vorge⸗ 
schrieben und tatsachlich sichergestellt ist, daß im 
Faͤlle des Erlöschens oder der Auflösung das vor— 
Jandene Vermögen zu gemeinnützigen oder wohl- 
kaäätigen Zwecken verwendet wird und 
wenn die zu a Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen 
gegeben sind. 
() Zu den Personenvereinigungen gehoͤren auch die 
yffentlich⸗rechtlichen Personenvereinigungen, insbesondere 
Zörperschaften des öffentlichen Rechtes. 
(5) Ist das Kapital einer Personenvereinigung auf 
inen Goldmarkbetrag umgestellt worden, der den Gold— 
vert der von den Mitgliedern eingezahlten Kapital⸗ 
einlagen nicht übersteigt, so tritt für die Anwendung der 
Vorschriften des Abs. 2 und des Abs. Za Nr. 1 an die 
Ausschließlichkeit 
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Be— 
freiungsvorschrift des 833 Nr. 3 des Gefetzes ist, daß 
ein Unternehmen oder der einzelne Zweig des Unter—
	        
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