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Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 331
Stelle der eingezahlten Kapitaleinlagen der Nennwert (6) Kleinwohnungsbauten im Sinne des Abs. 2 sind
der Anteile der Mitglieder an dem umgestellten Gold. olche Neu- oder Umbauten, durch welche ausschließlich
markkapital der Mersonenvereinigung. Kleinwohnungen hergestellt werden. Kleinwohnungen
sind regelmäßig solche für Minderbemittelte bestimmte
Wohnungen, bei denen der Flächeninhalt der nutzbaren
Wohnfläche (Wohn⸗, Schlafräume, Kücht) 90 Quadrat—
neter nicht übersteigt und die Nebenräume in den orts—
iblichen Grenzen bleiben. Wohnungen, welche diese
Hröße um ein geringes Maß übersieigen, sind als
Kleinwohnungen dann anzufehen, wenn bei geschlossenen
Baugruppen die Durchfchnittsfläche einer Wohnung
das vorgenannte Maß nicht übersteigt oder wenn die
Mehrfläche durch eine wirtfchaftlich notwendige Grund—
rißgestaltung der Bauplätze bedingt ist, oder wenn es
sich um Wohnungen für kinderreiche Faämilien handelt.
(4) Nicht anusgeschlossen ist, daß nach besonderen
örtlichen Verhältnissen insbesondere bei Flachbauten
auf dem Lande) auch Wohnungen, deren nutzbare
Wohnfläche über die sich aus Abs. 3 ergebenden Gren—
zen hinausgeht, aus anderen Gesichtspunkten als Klein—
wohnungen angesehen werden. Die Voraussetzung des
Abs. 2 wird schließlich auch dadurch nicht beeinträch—
tigt, daß bei geschlossenen Kleimpohnungssiedlungen
Läden, Werkstätlen und andere Räume und Anlagen,
sofern sie zur Befriedigung der Bedürfnisse der Be—
wohner der Siedlung erforderlich sind, eingebaut
werden.
(66) Ist die Voraussetzung des Abs. 5 nicht ge—
geben, so gelten bei einer Personenvereinigung, die vor
dem 30. November 1923 errichtet ist, die in Absf. 2, 32
Nr. 1 vorgeschriebenen Bedingungen nur dann als er—
füllt, wenn jährlich nicht mehr als F vom Hundert des
Goldwerts, den die eingezahlten Kapitaleinlagen hatten,
als Gewinn verteilt werden und wenn die Mitglieder
im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung der
Personenvereinigung nicht mehr als den Goͤldwert des
eingezahlten Betrags zurückerhalten.
A des Kleinwohnungs⸗ ẽ 33
(4) Als Körperschaften oder Vermögensmassen, deren
Unternehmen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes dienen, sind in jedem
Falle anzusehen:
a) Personenvereinigungen, die satzungsgemäß und
tatsächlich ausschließlich die Förderung des Klein—
wohnungsbaues bezwecken und entweder
die Bescheinigung der zuständigen Reichs- oder
VLaudesbehörde darüber vorlegen, daß sie von
dieser Behörde als gemeinnützig im Sinne
reichs⸗ oder landesrechtlicher Vorschriften zur
Fördernng des Siedlungs- und Kleinwoh—
nungswesens anerkannt worden sind oder
die im g 32 Abs. 2, Za, 5 und 6 vorgeschriebenen
Bedinguugen erfüllen, soweit die Personen—
vereinigung Kleinwohnungsbauten veräußert,
muß ferner sichergestellt sein, daß eine speku
lative Gewinnerzielung durch Weiterver—
äußerung oder eine unängemessene Gewinn
crzielung durch Vermieten für die Erwerber
bis 31. Dezember 1938 ausgeschlossen ist;
b) die sonstigen von den zuständigen Landesbehörden
begründeten oder anerkannten gemeinnuͤtzigen
Siedlungsunternehmungen im Sinnde des Reichs—,
siedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichs
gesetzbl. S. 14209);
die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe
von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen
Unternehmen im Sinne des Reichsheimstaäͤtien—
gesetzes vom 10. Mai 1920 (Gxeichsgesekbl
——
rechtsfähige Stiftungen und sonstige rechtsfähige
Zweckvermögen, die stiftungs- oder satzungsgemäß
und tatsächlich ausschließlich die Förderung dee
Kleinwohnungsbaues bezwecken und die im 832
Abs. 3) vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen,
die Vorschrift unter a, Halbfatz 2 gilt ent
sprechend
834 Unmitteldarkein
() Die ausschließlich geineinnützigen oder wohl⸗
ätigen Unternehmen sind nur für die Umsätze von
der Steuer befreit, die den gemeinnützigen odeh wohl—
tätigen Zwecken, d. h. den Empfängern der gemein—
nützigen oder wohltätigen Leiftungen, unn ittel—
Rar zugute kommen und bei denen die vereinnahmten
Entgelte unter dem Durchschnitt derjenigen Entgelte
oleiben, die von Erwerbsunternehmen für gleichartige
Leistungen verlangt werden. Einnahmen für Um—
ätze anderer Art bleiben umsatzsteuerpflichteg, auch
wenn die vereinnahmten Entgelte dazu bestimmt sind,
in Unternehmen zu gemeinnütziger vder wohltätiger
Betätigung instand zu setzen, dabei aber die Preise naäch
Maßgabe der Marktlage bestimmt werden. Dies gilt
.B. für die Einnahmen aus gewerblichen Reben—
betrieben, Bierbrauercien usw., aus dem Verkaufe land—
wirtschaftticher Produkte, die in einem Fürsorgeheim,
im sogenannten Zwischenbetriebe von Siedlungs—
gesellschaften, außer von folchen im Sinne des 81 des
Reichssiedlnugsgesetzes in der Fassung des Ergänzungs.
gesetzes vom 7. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. IVS. 364),
und von gemeinnützigen Bauvereinigungen usw. ge
wonnen werden, für das Plätten, Naͤhen von Wäsche
in einem Magdalenenheim und dergleichen.
(2) Die Heranziehung einzelner Leistungen oder be—
stimmter Gruppen von Leistungen zur Umsatzsteuer ist
auch bei einem einheitlichen gemeinnützigen oder wohl—
tätigen Unternehmen oder bei einem gemeinuützigen
oder wohltätigen Betriebszweig eines Unternehmens
aicht ausgeschlossen, wenn für die Leistungen die Be—
freiungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Bei öffent—
lichen oder diesen gleichgestellten Krankenhäufern,
Heil⸗ und Pflegeanstalten und bei sonstigen Einrich—
tungen, für deren Benutzung die Entgelte nach Klassen
abgestuft sind, können diejenigen Leistungen (3. B. in
der sogenannien ersten Klasse) steuerpflichtig bleiben,
—
4)5
(E) Eine Förderung des Kleinwohnungsbaues iin
Sinne des Abs. 1a und d uliegt vor, wenn der Zwed
der Personenvereinigung oder des Zweckvermögensẽ
darauf gerichtet ist, Kleinwohnungsbauten zu errich—
ten, um diese zu angemessenen Preisen zu veräußern
oder um die darin eingerichtelen Kleinwohnungen jzu
angeinessenen Preisen zu vermieten.
Reichsgeseßbl. 1926 1