Full text: Finanzen

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Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 333 
nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts ge- den belieferten Unternehmer im übrigen Deutschland 
ändert werden. übertragen wird, sofern 
a) die Gegenstände in Ostpreußen erzeugt oder her⸗ 
id anner Anloi gestellt worden sind und 
(5) Der Antragsteller hat nach Anleitung des p 
Musters 3 darzutum, ) der liefernde Unternehmer, ohne Erzeuger oder 
Hersteller der Gegenstaͤnde zu sein, seinen Sitz in 
1. daß und wann er die Gegenstände unmittelbar Ssipreußen hat und 
in das Nusland geliefert hat, die Lieferung dieses Unternehmers durch Ver— 
2. daß er sie im Inland erworben hat, sendung auf dem Seeweg ausgeführt wird. 
3. daß die Lieferung der Gegenstände an ihn nicht () Wird Kohle, Superphosphat, Thomasmehl oder 
nach 82 Nr. Ea und 1b des Gesetzes (38 6 bis 8) Zement an einen Unternehmer in Ostpreußen als ersten 
umsahsteuerfrei war und daß er eine Bearbeitung Srwerber aus dem übrigen Deutschland geliefert, so ist 
oder Verarbeitung über die Abgrenzung des Abs. 1J die Lieferung der Gegenftände durch den ersten Erwerber 
hinaus nicht vorgenommen hat, in Ostpreußen umsatzsteuerfrei, auch wenn der unmittel⸗ 
welches Entgelt er bei der Lieferung in das Aus. dare Besitz an den Gegenständen durch ihn erworben 
land vereinnahmt (bei Geltendmachung der Ver- und übertragen wird, sofern — 
zütung nach Lieferungen: welches Entgelt er für a) die Gegenstände im Deutschen Reiche erzeugt oder 
die bewirkten Auslandslieferungen vereinbart) hergestellt worden sind und 
hat. Ist das Entgelt in ausländischer Währung b)y der belieferte Unternehmer seinen Sitz in Ost— 
vereinnahmt ereinbart), so sind die Vergütungs⸗ preußen hat und 
beträge zunächst in der ausländischen Währung die Lieferung an den Unternehmer in Ostpreußen 
zu berechnen und nach dem für den Monat der durch Versendung auf dem Seeweg ausgeführt 
e aeee — im Falle der Geltend— worden ist 
machung des Vergütungsanspruchs nach Liefe⸗ 8 
rungen F der naensrurteeed der (3 Die Abs. 1, 2 gelten für Lieferungen, die bis 
Finanzen nach 8465 festgesetzten Durchschnittskurs zum 30. Juni 1928 ausgeführt werden. 
auf Reichssmark umzurechnen. 
Nachweise 
(6) Für die Nachweise zu Abs. 5 Nr. 1, 2, 4 genügt 
die Bezugnahme auf die ordnungsmäßige kaufmännische 
Buchfuͤhrung unter Hinweis auf die in Frage kommen— 
den Teile der Buchführung. Wegen des Nachweises 
zu 3 genügt eine entsprechende Versicherung nach bestem 
Wissen und Gewissen. Die Befugnis der Finanzämter 
zu weiteren Ermittlungen bleibt vorbehalten. Ergeben 
sich die nach Abs. 5 und 6 erforderlichen Nachweist 
weder aus der ordnungsmäßigen kaufmännischen Buch 
führung des Antragstellers noch aus anderen Unter— 
lagen, so ist der Antrag abzuweisen. 
Lieferung am den inländischen Spediteur des Auslünders 
(7) Liefert der Unternehmer an den Spediteur des 
ausländischen Erwerbers (8 15) und beansprucht er für 
den Umsatz Steuerfreiheit nach 82 Nr. Ic des Gesetzes 
unter Imehaltung der Bestimmungen des 8 15, so 
steht ihm der Ausfuhrvergütungsanspruch zu, wenn er 
im Vergütungsantrag außerdem eine dem 815 Abs. 3 
entsprechende Erklaͤrung abgibt. Dasselbe gilt, wenn 
der Unternehmer den Gegenstand für den ausländischen 
Erwerber zunächst bei sich in Verwahrung nimmt und 
ihn dann ummittelbar oder durch den inlaändischen 
Spediteur des ausländischen Erwerbers diesem über— 
sendet (815 Abs. 5 
Zu 87 des Gesetzes (Zwischenhandeh 
Veraunstigungen für Ostpreußen § 38 
(9) Lieferungen von Getreide, Holz, Hülsenfrüchten, 
Mühlenerzeugnissen oder Sagaten aus Ostpreußen nach 
dem übrigen Oeutschland sind umsatzsteuerfrei, auch 
wenn der unmittelbare Besitz an den Gegenständen 
durch den aus Ostpreußen liefernden Unternehmer an 
839 Sammelsendungen 
Bei Sammelsendungen von Saatgut, Futter⸗ Ein— 
streu- oder Düngemitteln sind auch die im eigenen 
Namen handelnden Vertreter der Landwirte, für welche 
die Lieferungen bestimmt sind, berechtigt, der Berech⸗ 
nung der Umsatzsteuer für ihre Lieferungen an die 
Landwirte lediglich die Vermittlungsgebühr zugrunde 
zu legen, wenn sich ihre Tätigkeit auf die bloͤße Aus— 
sonderung aus der Sammelsendung an die bei der 
Bestellung beteiligten Landwirte beschränkt. 
8§ 40 Wein⸗ und Sopfenkommissionäre 
Die sogenannten Wein- und Hopfenkommissionäre in 
den Wein- und Hopfengebieten sind befugt, der Be— 
rechnung der Umsatzsteuer lediglich die Verinittlungs— 
gebühren zugrunde zu legen, sofern sie auch bei eigent⸗ 
lichen Kommissionsgeschaͤften fuͤr den gleichen Steuer⸗ 
abschnitt von dem Vorrecht des 87 des Gesehzes keinen 
Behrauch machen. 
841 Terminhandel 
Der Reichsminister der Finanzen kann Befreiungen 
»der Vergütungen aussprechen, um für den Termin⸗ 
jandel im Sinne des Boͤrsengesetzes vom 27. Mai 1908 
Reichsgesetzbl. S. 215) mit Gegenständen, die nicht 
unter die Befreiungsvorschrift des 852 Nr. 2 des 
Gesetzes fallen, eine einheitliche Preisbildung für 
Waren verschiedener Herkunft zu ermoͤglichen, er erläßt 
die näheren Bestimmuͤngen über das Verfahren. 
ę 42 hrruns beim Zwischen⸗ 
Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit nach 857 
des Gesetzes in Anspruch nimmt, hat gemäß 88 13, 14 
des Gesehes die Entgelte, die er für die nach 87 des 
Besetzes umsatzsteuerfreien Lieferungen vereinnahmt, 
getrennt von den Entgelten für seine sonstigen Leistungen 
zu buchen; die Buchung hat zu enthalten den Gegen—
	        
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