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Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926
des Reichsministers der Finanzen. Als Verbände (8) Das Finanzamt bestätigt dem Pflichtigen den
im Sinne dieser Bestimmungen gelten nur die vom Empfang der Anzahlung durch Aushandigung eines
Reichsminister der Finanzen äusdrücklich aner- Steuerhefts. Die Aushändigung kann nach näherer
kannten Fachverbände. Bestimmung der Präsidenten der Landesfinanzämter
ponder Erstattung der Selbstkosten abhängig gemacht
werden.
Anz hlung, Steuerheft
(1) Die Höhe der Anzahlung nach 857 wird durch
das Finanzamt nach vorherigem Gehör des Steuer—
pflichtigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse festgesett. Die Finanzämter haben nach
näherer Anweisung der Präsidenten der Landesfinanz—
ämter die Anzahlung derart zu bemessen, daß nach den
Verhältnissen des Einzelfalls Nachzahlungen für den
Steuerabschnitt nach Möglichkeit vermieden werden.
(2) Die Anzahlung hat, wenn es sich um den Beginn
einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des 857 han
delt, bei Anmeldung des Beginns der Tätigkeit, im
übrigen bei Beginn jedes Steuerabschnitts zu erfolgen
859
(„J Die näheren Bestimmungen über die Aus—
stellung und Führung des Steuerhefts, über die Er—
leilung von Bescheinigungen über die Befreiung in den
Fällen des 858 Nr. J3 bis 5, über den Steuerabschnitt
owie über die Abrechnung nach Ablauf des Steuer—
abschnitts trifft der Reichsminister der Finanzen.
Berlin, den 25. Juni 1926.
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Popitz