Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
Muster 2
(37 Abs. 1INr. 2d Durchf. Best.)
Anleitung
zum Antrag auf Zulassung eines Umsatzsteuerfreilagers
Der Antrag ist an den Reichsminister der Finanzen zu richten und geht dahin, das Lager als Vager im Sinne des 87
Abs. 1 Nr. 2d zuzulassen. Zur Begründung sind anzuführen:
1. es handelt sich um ein inländisches Lager,
2. es handelt sich um Lagerung von zollfreien oder durch das Gesetz vom 17. August 1925 über Zolländerungen (Reichs—
gesetzbl. IS. 261) zollpflichtig gewordenen ausländischen Stoffen der in Anlage 12 (reiliste 140) bezeichneten Art/
der Gegenstand wird ohne Zwifchenlagerung — bei seewärtiger Einfuhr ohne andere Zwischenlagerung als im Ein ˖
fuhrseehafenplatze — nach dem Inlandlager gebracht,
die Festhaltung der ausländischen Eigenschaft des Stoffes bei der Aufnahme und während der Lagerung ist sichergestellt /
5. weder in dem Lager noch vorher findet eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des FII statt/
w. die Umsätze aus dem Lager erfolgen im Großhandel,
7 falls die Gegenstände außer auf Freiliste 12 auch auf Freiliste 1b stehen und aus dem Lager überwiegend an Groß—
händler umgesetzt werden): Der Antragsteller übernimmt die Verpflichtung, über jede Lieferung an einen Großhändler
diesem eine Lagerbescheinigung zu erteilen.
Als Nachweis zu 1 bis 7 dient das Zeugnis des Finanzamts. Das Zeugnis hat anzugeben, wodurch sich das Finanzamt
die UÜberzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Antragsftellers verschafft hat (Bescheinigung der Handelskammer, des Fach-
verbandes, Jollurkunden, persönlicher Augenschein). Die Verpflichtunaserklärung zu 7 ist nach einem beim Finanzamt erhält—
lichen Wortlaut schriftlich abzugeben.
Muster 3
(837 Abs. 5 Durchf.Best.)
Umsaßtßzsteueranmeldebuch 19
Vergütungsantrag für Ausfuhrhändler
An das Finanzamt iin
Anleitung
Zur Stellung des Antrags ist ein Unternehmer bercchtigt, der im Inland erworbene Gegeustände ohne eine Bearbeitung
oder Verarbeituug, die über die Zwecke der Umpackung, Sortierung, Reinigung und Erhaltung oder über einen vom Reichs—
minister der Finanzen nach 837 Abs. 1 Durchf. Best. UStG. besonders zugelassenen Vorgang hinausgeht, in das Ausland
liefert. Die Vergütung wird berechnet von .v. H.2) des vereinnahmten — bei Geltendmachung des Vergütungsanspruchs
nach Lieferungen: des für die erfolgten Auslandslieferungen vereinbarten — Verkaufspreises nach dem Steuersatz, der im
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts — bei Geltendmachung nach Lieferungen: im Zeitpunkt der Lieferung in das
AÄusland — gilt. Der Antrag ist an das für den Antragsteller zuständige Finanzamt innerhalb sechs Monaten uach Schluß
des Kalendervierteljahrs zu stellen, in dem die Vereinnahmung des Entgelts — bei Geltendmachung nach Lieferungen: die
Lieferung in das Ausland — erfolgt ist, jedoch steht es dem Antragsteller frei, einen kürzeren Zeitraum, mindestens aber einen
Kalendermonat, zu wählen. In diesem Falle beginnt die sechsmonatige Ausschlußfrist am Ende des gewählten kürzeren Zeitraums.
Folgende Form des Antrags erscheint zweckmäßig:
Antrag
wame Gmos und Weodimmg Ein des neragitellere
nach 854 UStG., 837 Abs. 58 Durchf. Best.
) Vom Finanzamt auszufüllen.
2) Zur Zeit 92 p. 8