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3. IJm Artikel I1 86
2) werden im Abj.t Satz 1 hinter dem Worte
„Preise“ eingefügt die Worte „ausschließlich
der Steuer““;
werden im Abs. 2 am Ende des Satzes J nach
einem Komma eingefügt die Worte „aus—
schließlich der Steuer“
6. Im Artikel 1188
a) werden im Abs. J hinter dem Worte „beträgt!“
eingefügt die Worte „unbeschadet der Sonder⸗
regelung für die Vorführungen von Bildstreifen
8 8ay⸗;
wird im Abs. 2 das Wort „Goldpfennig—
betrag“ ersetzt durch das Wort „Reichspfennig-
—XV
c) werden im Abs. 8 die Worte „Nr. 5 bis 7
ersetzt durch die Worte „Nr.7, 9 und 10“.
7. Im Artikel II wird hinter 88 folgender 884
eingefügt:
Besondere Steuersätze für Vorführungen
von Bilodͤstreifen
(1) Für Veranstaltungen der im 81 Abs. 2Nr. 8
bezeichneten Art beträgt die Steuer 16 vom Hundert
des Preises oder Entgelts
(2) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bild—
streifen, die von der Bildstelle des Zentralinstituts
für Erziehung und Unterricht in Berlin oder von
der Bayerischen Lichtbildstelle in München als
Lehrfilme anerkannt worden sind, in einer Läuge
oon mehr als 100 Meter, oder Bildstreifen, die von
diesen Stellen als künstlerisch oder als volksbildend
anerkannt worden sind, in einer Länge von mehr
als 200 Meter vorgeführt werden, so treten an die
Stelle des im Abs. 1 bezeichneten Steuersatzes
folgende Steuersätze:
bei einer Länge der als Lehrfilme oder der
als künstlerisch oder als volksbildend aner
kannten Bildstreifen im Verhältnis zur Gesamt
länge der vorgeführten Bildstreifen
bis/ 12 vom Hundert,
von mehr als. ⸗» 11
» 92
2 * — 2/. 7 —
des Preises oder Entgelts.
(3) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bild—
—D
als Lehrfilme anerkannt worden sind, in einer
Länge von mehr als ꝰ10 der Gesamtläuge der
Bildstreifen vorgeführt werden, so tritt Steuer—
rreiheit ein.
(4) Die im Abs. 2 vorgesehenen Steuerermäßi—
zungen treten nicht ein, wenn neben der Vor—
führung von Bildstreifen Veranstaltungen anderer
Art ohne belehrenden, künstlerischen oder volks—
bildenden Charakter dargeboten werden, sofern
diese zeitlich mehr als , des Programms der
Gesamtveranstaltung in Anspruch nehmen.
(5) Die Steuer wird für die einzelne Karte
auf den nächsten durch 5 teilbaren Reichspfennig⸗
betrag nach oben abgerundet.
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, 25
Im Artikel II8 15 Abs.
) werden hinter dem Worte „Pauschsteuer“ ein⸗
gefügt die Worte „nach der Roheinnahme'““;
b) wird folgender Satz angefügt:
Die Pauschsteuer darf bei Veranstaltungen
der im 8 1.Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art nicht
an Stelle der Kartensteuer zur Erzielung eines
höheren Steuerbetrags erhoben werden (83
Abs. 1 Nr. 26).
9. Im Artikel II 8 16
a) wird im Abs.2 Nr. 9 das Wort „Einzel⸗
preises“ ersetzt durch die Worte „Eintritt- und
Reitpreises
b) wird im Abs. 4 das Wort „Goldpfennig!
ersetzt durch das Wort „Reichspfennig'!.
10. Im Artikel 11817 werden
im Abs.1
a) in Nr. 1 die Worte „deklamatorischer Vor⸗
träge“ ersetzt durch das Wort „Deklama—
tionen!!;
b) hinter Nr. 2 folgende Nr. 3 eingefügt:
3. einer Rundfunkanlage,
c) hinter dem Worte „Apparats““ das Wort
„oder““ gestrichen und hinter dem Worte
„Vorrichtung“ eingefügt die Worte „oder
der Anlage“;
im Abs. 2 hinter der Zahl „2“ eingefügt die
Worte „und 3“
1. Im Artikel II 818 und 819 wird das Wort
„Goldpfennig“ jedesmal ersetzt durch das Wort
„Neichspfennig“
12. Im Artikel II wird die Überschrift von IV wie
folgt geändert:
1V. Sondersteuer nach der Bruttoeinnahme
13. Im Artikel II 8 21
a) wird die Uberschrift „Steuer vom Brutto—
ertrage“ geändert in:
Steuer für künstlerisch hochstehende
Veranstaltungen;
b) werden im Abs. 1 die Worte „IO vom Hundert“
ersetzt durch die Worte „b vom Hundert“ und
die Worte „des Bruttoertrags“ durch die
Worte „der Bruttoeinnahmen“.
14.
Im Artikel 11 8 24 werden hinter dem Worte
„Gemeinde“ eingefügt die Worte „für bestimmte
Ärten von Veraustaltungen sowie“ und die Worte
„ganz oder teilweise“ ersetzt durch das Wort
ermaßigen“.
15. Im Artikel II erhält 8 25 folgende Fassung:
825
Strafen
Steuerzuwiderhandlungen (53856 der Reichs—
—E00
Zuwiderhandlungen gegen Reichssteuergesetze.