262 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil]
19. Im Artikel IIIJ wird hinter „8 10“ folgender
„S IOa“ eingefügt:
8102
Zu Artikel II 8 14 können insoweit ab—
weichende Bestimmungen erlassen werden, als
die Fälle, in denen wegen schuldhafter Frist⸗
überschreitungen und sonstiger Versäumnisse
Steuerzuschläge auferlegt werden können, noch
oermehrt werden können und ein hoͤheret
Höchstzuschlag festgesetzt werden kann.
I11 *8
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
den Text der Bestimmungen über die Vergnügungs.
tteuer vom 7. Juli 1923, wie er sich aus der Ab—
änderungsverordnung vom 10. April 1924 und dieser
Verordnung ergibt, im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen.
Bekanntmachung des Textes der Bestimmungen über
die Vergnügungssteuer. Vom 12. Juni 1926
Auf Grund des Artikel IIJ der Verordnung pom
10. Jund 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 259) wird der
Text der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer
nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 12. Juni 1926.
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Povitz
20. Im Artikel III8 11 wird der Satz 2 gestrichen
und werden folgende Sätze eingefügt:
Die Steuersätze dürfen nicht unterschritten
werden. Für Veranstaltungen der im Artikel II
81 Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art darf die
Pauschsteuer von der Roheinnahme nicht an
—A
zielung eines höheren Steuerbetrags erhoben
werdent
Bestimmungen
über die Vergnügungssteuer
21. Im Ariikel III 8 12 wird Satz 3 gestrichen und
folgender Abs. 2 eingefügt:
(2) Soweit Veranstaltungen der im Artikel II
81Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art auf nicht—
ständigen Vergnügungsplätzen, insbesondere bei
Jahrmärkten, Messen, Volksfesten, Schützenfesten,
dargeboten werden, darf von der Form der
Pauschsteuer nach einem Vielfachen des Einzel⸗
preises und der Berechnung der Steuer nach
zanzen Tagen nicht abgewichen werden.
22. Im Artikel III wird hinter 8 12 folgender 8 124
eingefügt:
ArtikellJ
Soweit nicht die Länder oder mit Genehmigung
der Landesregierung oder der von ihr beauftragten
Behörden die Gemeinden besondere Steuerordnungen
nach Maßgabe des Artikel III dieser Bestimmungen
erlassen, gilt in allen Gemeinden die im Artikel T
nthaltene Steuerordnung.
Artikel I J
Steuerordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
81 U
Steuerpflichtige Veranstaltungen
(4) Alle im Gemeindebezirke veranstalteten Ve.
zmügungen unterliegen einer Steuer nach den Be—
timmungen dieser Steuerordnung.
(0) Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne
des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Veranstal—
ungen:
1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle;
2. Volksbelustigungen, wie Karusselle, Velodrome
und dergleichen, Schaukeln, Rutsch- und ähnliche
Bahnen, Hippodrome, Schießbuden, Geschicklich—
keitsspiele, Würfelbuden, Veranstaltungen zum
Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Gluͤcks—
räder, Schaustellungen jeglicher Art sowie Aus—
stellungen und Museen, foweit sie Erwerbszwecken
dienen, Figurenkabinette, Panoramen, Panop—
tiken, Vorfuͤhrungen abgerichteter Tiere, Menage—
rien und dergleichen, J
Zirkus-⸗, Spezialitäten-, Varieteé-, Tingeltangel—
————
Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musi—
kalischer Stücke oder Deklamationen;
Rundfunkempfangsanlagen;
Sportliche Veranstaltungen
* 122
Zu Artikel 11 8 21 können insoweit ab—
weichende Bestimmungen erlassen werden, als
der dort bezeichnete Steuersatz bis um 3 vom
hundert der Bruttoeinnahme überschritten und
»is um 2 vom Hundert der Bruttoeinnahme
unterschritten werden kann und als die Ver—
anstaltungen innerhalb der sich hieraus er⸗
gebenden Grenze nach ihrer Art verschieden be—
steuert werden können. Die Bestenerung von
Veranstaltungen der im Artikel II 81Abs. 2
Nr. O bezeichneten Art kann unterbleiben, wenn
die im Gemeindebezirke gelegenen gleichartigen
Veranstaltungen des Landes oder der Gemeinde
nicht besteuert werden.
23. Im Artikel 111 8 13 Satz 2 werden hinter den
Worten „88 2 bis 12“ eingefügt die Worte „des
Artikel III“
11
Die Bestimmungen des Artikel J treten in Gemeinden
Gemeindeverbänden), in denen keine besondere Steuer—
ordnung gemäß Arktikel J, III der Bestimmungen vom
7. Juli 1923 gilt, am 1. Inli 1926 in Kraft; im
übrigen treten die Bestimmungen des Artikel J am
J. Oktober 1926 mit der Maßgabe in Kraft, daß die
in den Bestimmungen vorgeschriebenen und zugelassenen
Anderungen der geltenden befonderen Steuerordnungen
schon vom J. Inli 1926 ab durchgeführt werden können.