Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926 263
83
Steuerform
(9) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert
zu berechnen und wird in drei Formen erhoben:
1. als Kartensteuer, sofern und soweit die Teilnahme
an der Veranstaltung von der Lösung von Ein—
trittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig
gemacht ist;
2. als Pauschsteuer (nach festen Steuersätzen)
a) sofern und soweit die Veranstaltung ohne
Eintrittskarten oder sonstige Ausweise zu—
gänglich ist
bh) an Stelle der Kartensteuer, wenn die Teil—
nehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen
sonstigen Ausweis zu lösen haben, die Durch—
führung der Kartensteuer aber nicht hin—
reichend überwacht werden kann oder wenn
durch die Pauschsteuer ein höherer Steuer—
betrag erzielt wird.
3. als Sondersteuer von der Bruttoeinnahme.
(2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Aus—
nahme der in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes
beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltun—
gen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich selber sportlich
betätgt.
Vorführungen von Licht- und Schattenbildern,
soweit sie Erwerbszwecken dienen, Puypen⸗ und
Marionettentheater;
8. Vorführungen von Bildstreifen,;
9. Theatervorstellungen, Ballette,;
10. Konzerte und sonstige musikalische und gesang—
liche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, De—
klamationen, Rezitationen, Vorführungen der
Tanzkunst.
(8) Die Annahme einer Vergnügung im Sinne
dieser Steuerordnung wird nicht dadurch ausge—
schlossen, daß die Veranstaltung gleichzeitig auch noͤch
erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Ver—
gnügungen anzusehenden Zwecken dient oder daß der
Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnuqung
zu veranstalten.
s2
Steuerfreie Veranstaltungen
Der Steuer unterliegen nicht
L. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an
öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichts—
anstalten dienen oder mit Genehmigung der Schul—
behörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten
und deren Angehörige dargeboten werden, sowie
Volkshochschulkurse;
2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und
unmittelbar zu vorher, anzugebenden mildtätigen
Zwecken verwendet wird, sofern keine Tanzbe—
lustigungen damit verbunden sind;
Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen,
sofern sie hauptsächlich für Jugendliche und deren
Angehörige dargeboten werden und keine Tanzbe—
lustigungen damit verbunden sind;
Veranstaltungen, die der Leibesübung dienen. Die
Befreiung tritt nicht ein bei gewerbsmäßigen Ver
anstaltungen dieser Art und solchen, die mit Tota—
lisator, Wettbetrieb oder Tanzbeluͤstigungen ver—
bunden sind. Veranstaltungen, für deren Besuch
Eintrittsgeld erhoben wird, gelten schon dann als
gewerbsmäßig, wenn Personen als Darbietende
auftreten, die das Auftreten berufs- oder ge—
werbsmäßig betreiben/
Veranstaltungen von einzelnen Personen in pri—
vaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt da—
für zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke
gegen Bezahlung verabreicht werden. Vereins—
räume gelten nicht als private Wohnräume,
Veranstaltungen, die nach den Anordnungen der
militärischen Behörden dienstlichen Zwecken der
Wehrmacht zu dienen bestimmt sind,
Veranstaltungen der im 81 Abs.2 Nr.7 bis 10
bezeichneten Art, die von den Ländern im öffent
lichen Interesse unternommen, unterhalten oder
wesentlich unterstützt werden, sowie Veranstaltun
gen, die ohne die Absicht auf Gewinnerzielung aus
schließlich zum Zwecke der Kunstpflege oder der
Volksbildung unternommen werden und von den
Landesregierungen als gemeinnützig ausdrücklich
anerkannt sind.
Reichsgesetzbl. 1926 1J
84
Anmeldung, Sicherheitsleistung
() Vergnügungen, die im Gemeindebezirke veran—
staltet werden, sind bei der Steuerstelle anzumelden, die
Anmeldung hat spätestens einen Werktag und, wenn
die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt,
pätestens zwei Werktage und, wenn für die Veranstal—
tung gemäß 82 Nr. 2, 3 oder 4 Steuerfreiheit in An—
pruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vor—
—— und 7 bezeich—
neten Veranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.
(2) Uber die Anmeldung wird eine Bescheinigung er—
teilt.
(8) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der
Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der
dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf
die Abhaltung einer steuerpflichtigen Veranstaltung
erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebefcheinigung vor—
gelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbe—
reitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung han—
delt.
(4) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer
kann die Steuerstelle eine einmalige Anmeldung für
eine Reihe von Veranstaltungen fuͤr ausreichend er—
klären.
(5) Die Steuerstelle kann die Leistung einer Sicher—
heit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld ver—
langen; sie kann die Veranstaltungen unterfagen, so—
lange die Sicherheit nicht aeleistet ist.
II. Kartensteuer
85
Steuermaßstab
Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der aus—
gegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich aus—
gegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt,
23*
*
20
*