Full text: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J— 
5. Schießbuden täglich i6) Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem 
bis 8 Meter Frontlänge das Zehnfache, Umfang, die lediglich bestimmie Stücke spielen, finden 
über 8 Meter Frontlänge das Fünfzehnfache die Bestimmungen der Abs. J bis 5 keine Anwendung. 
eines Einzelpreises für drei Schuß, 
6. Schaubuden J J 
bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache 
eines Einzelpreises, 
bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zehnfache 
eines Einzelpreises, —A 
über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünf— 
zehnfache eines Einzelpreises, 
7. Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspie— 
lungen 
bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache 
eines Einzelpreises oder Einsatzes, 
bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zwölffache 
eines Einzelpreises oder Einsatzeßz, 
über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünf— 
zehnfache eines Einzelpreises oder Einsatzes; 
8. Kraftmesser, Lungenprüfer täglich das Fünffache 
eines Einzelpreises, 
Reitbuden täglich das Zwanzigfache eines Ein— 
tritt⸗ und Reitpreises; — 
10. andere Belustigungen täglich das Fünffache eines 
Einzelpreises. 
(8) Die Bestimmungen des 86 finden auf die Be— 
rechnung der Einzelpreise sinngemäße Anwendung. 
(4) Die Steuersumme wird auf volle 10 Reichs— 
ofennig nach oben abgerundet. 
z 18 
Nach dem Werte 
(1) Für das Halten 
l. eines Schau⸗ Scherz-, Spiel-⸗-, Geschicklichkeits— 
oder ähnlichen Apparats, 
einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe 
müsikalischer Stücke oder Deklamationen (Klavier— 
pielapparat, Sprechapparat, Phonograph, 
Orchestrion u. a). 
3. einer Rundfunkempfangsanlage 
in öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften 
sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen 
wird die Pauschsteuer nach dem dauernden gemeinen 
Werte des Apparats, der Vorrichtung oder der An— 
lage berechnet. 
(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Be— 
triebsmonat 
a) für die zu 1. bezeichneten Apparate *4, vom 
Hundert, 
b) für die zu und 3. bezeichneten Vorrichtungen 
/ vom Hundert des Wertes. 
() Der Steuerstelle bleibt es überlassen, an Stelle 
der im Abs. 2 bezeichneten Sätze den Steuerbetrag mit 
dem Pflichtigen zu vereinbaren. 
(4) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes 
Monats zu entrichten. 
(8) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat 
oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Aus— 
nutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparats 
oder der Vorrichtung spätestens innerhalb einer Woche 
der Steuerstelle anzuzeigen. Die Bestimmung des 
24 Abs. 3 bleibt unberührt. 
z 20 
Nach der Größe des benutzten Raumes 
(1) Wenn die im 81 Abs. 2? bezeichneten Veranstal 
ungen — insbesondere Tanzbelustigungen, Varietés, 
dingeltangel, Kabarette, Konzerte und dergleichen — 
m wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verab— 
eichung von Speisen und Getraͤnken oder wenn sie der 
Interhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen 
ienen, wird die Pauschsteuer nach der Größe des be— 
iutzten Raumes erhobeit. Die Größe des Raumes 
vird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die 
Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume ein— 
chließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandel— 
gaͤnge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der 
Zühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und 
lborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise 
m Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen 
Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer 
restimmten Flächen einschließlich der dazwischen befind⸗ 
ichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und 
ihnlichen Einrichtungen anzurechnen. 
(2) Die Steuer beträgt 10 Reichspfennig für je 
0 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Für die im 
Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit 
ie gemaͤß Abs. 1 Satz 3 anzurechnen sind, wird die 
Zälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht.
	        
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