Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J—
5. Schießbuden täglich i6) Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem
bis 8 Meter Frontlänge das Zehnfache, Umfang, die lediglich bestimmie Stücke spielen, finden
über 8 Meter Frontlänge das Fünfzehnfache die Bestimmungen der Abs. J bis 5 keine Anwendung.
eines Einzelpreises für drei Schuß,
6. Schaubuden J J
bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache
eines Einzelpreises,
bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zehnfache
eines Einzelpreises, —A
über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünf—
zehnfache eines Einzelpreises,
7. Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspie—
lungen
bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache
eines Einzelpreises oder Einsatzes,
bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zwölffache
eines Einzelpreises oder Einsatzeßz,
über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünf—
zehnfache eines Einzelpreises oder Einsatzes;
8. Kraftmesser, Lungenprüfer täglich das Fünffache
eines Einzelpreises,
Reitbuden täglich das Zwanzigfache eines Ein—
tritt⸗ und Reitpreises; —
10. andere Belustigungen täglich das Fünffache eines
Einzelpreises.
(8) Die Bestimmungen des 86 finden auf die Be—
rechnung der Einzelpreise sinngemäße Anwendung.
(4) Die Steuersumme wird auf volle 10 Reichs—
ofennig nach oben abgerundet.
z 18
Nach dem Werte
(1) Für das Halten
l. eines Schau⸗ Scherz-, Spiel-⸗-, Geschicklichkeits—
oder ähnlichen Apparats,
einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe
müsikalischer Stücke oder Deklamationen (Klavier—
pielapparat, Sprechapparat, Phonograph,
Orchestrion u. a).
3. einer Rundfunkempfangsanlage
in öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften
sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen
wird die Pauschsteuer nach dem dauernden gemeinen
Werte des Apparats, der Vorrichtung oder der An—
lage berechnet.
(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Be—
triebsmonat
a) für die zu 1. bezeichneten Apparate *4, vom
Hundert,
b) für die zu und 3. bezeichneten Vorrichtungen
/ vom Hundert des Wertes.
() Der Steuerstelle bleibt es überlassen, an Stelle
der im Abs. 2 bezeichneten Sätze den Steuerbetrag mit
dem Pflichtigen zu vereinbaren.
(4) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes
Monats zu entrichten.
(8) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat
oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Aus—
nutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparats
oder der Vorrichtung spätestens innerhalb einer Woche
der Steuerstelle anzuzeigen. Die Bestimmung des
24 Abs. 3 bleibt unberührt.
z 20
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Wenn die im 81 Abs. 2? bezeichneten Veranstal
ungen — insbesondere Tanzbelustigungen, Varietés,
dingeltangel, Kabarette, Konzerte und dergleichen —
m wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verab—
eichung von Speisen und Getraͤnken oder wenn sie der
Interhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen
ienen, wird die Pauschsteuer nach der Größe des be—
iutzten Raumes erhobeit. Die Größe des Raumes
vird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die
Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume ein—
chließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandel—
gaͤnge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der
Zühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und
lborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise
m Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen
Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer
restimmten Flächen einschließlich der dazwischen befind⸗
ichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und
ihnlichen Einrichtungen anzurechnen.
(2) Die Steuer beträgt 10 Reichspfennig für je
0 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Für die im
Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit
ie gemaͤß Abs. 1 Satz 3 anzurechnen sind, wird die
Zälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht.