Full text: Finanzen

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272 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ— 
zugrunde gelegt, der nach den Vorschriften des Gesetzes 
vom 14. Juli 1925, aber nicht nach den Vorschriften 
dieser Verordnung berechnet worden ist, so hat der Ver— 
sicherungsträger für die Zeit nach dem 30. Juni 1928 
einen neuen Bescheid zu erteilen, falls die Vorschriften 
dieser Verordnung für den Berechtigten günstiger find 
oder das Reichsverficherunggamt (Landesbersicherungs 
amt) es anordnet. 
Berlin, den 14. Juni 1926. 
Der Reichsarbeitsminister 
Dr. Braunus 
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Der Reichsarbeitsminister kann die Verordnung auf— 
jeben. 
Er muß sie aufheben, wenn der Reichsrat in einem 
Beschluß es verlangt. 
Berlin, den 14. Juni 1926. 
Der Reichsarbeitsminister 
De. Brauns 
Bekanntmachung über die Ausprägung von Reichs⸗ 
silbermünzen im Nennbetrage von 3 Reichsmark. 
Vom 15. Juni 1926. 
Verordnung über Kleinbetriebe der Fischerei in der 
See⸗Unfallverficherung. Vom 14. Juni 1926. 
Auf Grund des 81120 Abs. 4 der Reichsversiche⸗ 
rungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 
2. Januar 1926 (Reichsgesetzbl. J S. 9) wird nach Zit⸗ 
stimmung des Reichsrats hiermit verordnet: 
Auf Grund des 8 3 des Rünzgesetzes vom 30. August 
1924 Reichsgesetzbl IIS. 254) werden mit Zustimmung 
des Reichsrats Reichssilbermünzen im Nennbetrage von 
3 Reichsmark mit folgender Maßgabe hergestellt: 
Die Münzen haben ein Mischungsverhältnis von 
00 Teilen Silber und 500 Teilen Kupfer. Bei der 
lusprägung werden aus 1 Kilogramm feinen Silbers 
33/3 Stücke ausgebracht; danach hat das Stück ein 
Hewicht von 15 Gramm. Der Guechmefser beträgt 
30 Millimeter. 
Die Münzen tragen auf der Schriftseite innerhalb 
ines aus einem flachen Stäbchen mit einem Rauten⸗ 
creise bestehenden erhabenen Nandes in der oberen Hälfte 
in Antiqua die Umschrift „Deutsches Reich“, in der 
interen Hälfte einen als Verzierung dienenden Eichen⸗ 
ranz; unten am Rande unterhalb des Eichenkranzes 
hefindet sich das Münzzeichen. In der Mitte befindet 
ich in Antiqua die Inschrift „Z3 Reichsmarken, die von 
inem doppelten Rautenkreis umgeben ist. 
Die Schauseite der Münzen zeigt in dem durch einen 
—VVDV — abgegrenzten 
Nittelfelde der Münze, den Rautenkreis mit“ den drei 
ẽcken leicht überschneidend, einen gotischen Schild, in 
em der lübeckische Doppeladler mit dem geteilten Brust⸗ 
child steht. Die untere Hälfte des Brustschildes ist 
enkrecht schraffiert. Innerhalb eines aus inenn flachen 
Stäbchen mit einem Rautenkreife bestehenden erhabenen 
Randes zeigt die am oberen Rande der Münze durch 
in Kreuz getrennte Umschrift den Wortlaut; 700 Jabre 
Reichsfreiheit Lübeck 193269 
Die Münzen werden im Ringe mit einem glatten 
Rande geprägt, welcher die vertiefte Inschrift „Einigkeit 
ind Reccht und Freiheit“ führt/ Anfang und Ende dieser 
Inschrift sind durch einen Stern und' zwei Arabesken 
getrennt. 
Berlin, den 15. Juni 1926. 
Der Reichsminister der Finanzen 
J In Vertretung 
Fischer 
81 
Kleinbetriebe der Seefischerei und der Fischerei nach 
81120 Abs. 1 Nr. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung 
sind alle der See⸗Unfallversicherung unterliegenden 
Fischereibetriebe, es sei denn, daß sie die Fischerei aus⸗ 
uͤben mit 
1. Dampfern, 
2. gedeckten Motorschiffen ohne Segeleinrichtung von 
mehr als fünfundsiebzig Raunmeter Gesamtraum, 
Segelfahrzeugen mit oder ohne Hilfsantrieb von 
mehr als zweihundert Raummeter Gesamtraum. 
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Die Verordnung tritt * Wirkung vom 1. Januar 
1926 in Kraft. 
Berlin, den 14. Juni 1926. 
Der Reichsarbeitsminister 
Dr. Brauns 
Verordnung zur Durchführung der Unfallversicherung. 
Vom 14. Juni 1926. 
Auf Grund der 88 1501, 1543 der Reichsversiche⸗ 
cungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 
. Januar 1926 GReichsgesebbl. JS. 9) wird nach Zu— 
stimmung des Reichsrats hiermit verodnet. 
81 
Die Befugnis, Naͤheres über die Unterstützungspflicht 
der, Krankenkassen und der Unternehmer nach den 
z8 1501, 15436 der Reichsversicherungsordunng zu be— 
timmen, wird auf das Reichsversicherungsßamt übertragen. 
Das Reichsgesetzblatt erscheiut in zwei gesonderten Teilen Einzelbezug jeder (auch eder Aen Nummer nur vom 
T SeilJ und Teil i — Forlaufender Bezug nur durch Sesetz sammluugsgmt. Berlin NWiso, Scharnhorfistr.n. 
die Postanstalten. Der Bezugepreis betraͤgt für Teil i breis für den achtseit Bogen 10f. (aus abgelauf⸗ Jahrg. 8Pf.). 
vierteljährlich 1.00 A. n. fur Teil u viertehähruch 1.00 .. ZBei groͤßeren Bestelumgen 10 dig o H. Preisermäßigung 
Herausaegeben vom Reich zministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
	        
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