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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
») folgende Vorschrift als 86524 eingestellt Bekanntmachung der neuen Fassung des Grunderwerb⸗
zyy steuergesetzs. Vom 11. März 1927.
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Die oberste Landesbehörde kann anordnen, daß
einer Klage, mit der die Herausgabe eines nach
852 von den Vorschriften des 1. Abschnitts aus—
genommenen Raumes verlangt wird, ein Schieds—
oerfahren vor dem Mieteinigungsamte vorauszu—
Jehen hat. Wird eine solche Anordnung getroffen,
'o gelten folgende Vorschriften:
. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung
iber die Räumungsklage darf erst bestimmt
verden, wenn der Vermieter eine Bescheini—
zung des Mieteinigungsamts darüber beibringt,
daß in einem Termin, in dem der Vermieter
oder ein von ihm zum Vergleichsabschluß er—
nächtigter Vertreter erschienen war, ein güt—
icher Ausgleich zwischen den Parteien erfolg—
'os versucht oder daß der Mieter in dem
Termin ausgeblieben ist.
kin bei dem Prozeßgericht angebrachter Güte—
untrag ist an das Mieteinigungsamt zu ver—
weisen.
Die Entscheidung auf eine vor dem Inkraft—
xeten der Anordnung erhobene Räumungs—
klage ist bis zur Erledigung des Schiedsver—
'ahrens auszusetzen.
Ein Schiedsverfahren kann auch von dem
Mieter beantragt werden, der eine Räumungs—
lage befürchtet.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündunq
n Kraft.
Berlin, den 17. Mära 1927.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Justiz
Hergt
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns
Auf Grund des Artikel VII 81 Abs. 2 des Gesetzes
ur Anderung der Verkehrsteuern und des Verfahrens
»om 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 241) wird
»er Wortlaut des Grunderwerbsteuergesetzes mit Zu—
timmung des Reichsrats nachstehend neu bekanntgemacht.
Berlin, den 11. März 1927.
Der Reichsminister der Finanzen
Im Aufirag
Zarden
Grunderwerbsteuergesetz
81
Beim Ubergange des Eigentums an inländischen
vrundstücken wird eine Grunderwerbsteuer erhoben.
Dem Übergange des Eigentums steht gleich der Erwerb
»on herrenlosen Grundstücken.
82
Den Grundstücken stehen Berechtigungen gleich, auf
velche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über
vrundstücke Anwendung finden, ausgenommen sind un.
ewegliche Bergwerksanteile.
83
Werden alle Anteile einer Personenvereinigung
einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerk—
chaft, offenen Handelsgesellschaft, Gesellschaft des
ürgerlichen Rechtes, Genossenschaft usw.), zu deren
dermögen Grundstücke gehören, in der Hand eines
deilhabers vereinigt oder, nachdem sie in der Hand
»ines Teilhabers vereinigt sind, auf einen anderen
ibertragen, so wird die Vereinigung oder Ubertragung
»em Ubergange des Eigentums an dem Grundstück
zleichgeachtet. Ehegatten sowie Eltern und Kinder
zelten im Sinne dieser Vorschrift als eine Person.
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Berordnung über Festsetzung einer Mindesthöhe der
gesetzlichen Miete. Vom 11. März 1927.
Auf Grund des 83 Abs. 1 Satz J des Gesetzes über
den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken
n der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1926
Reichsgesetzbl. IS. 251) wird hiermit nach Zustimmung
des Reichsrats verordnet:
Die gesetzliche Miete beträgt vom 1. April 1927 ab
mindestens 110 vom Hundert und vom B. Oktober 1927
ab mindestens 120 vom Hundert der Friedensmiete.
Berlin, den 11. März 1927.
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns
(1) Die Steuerpflicht wird begründet durch die Ein—
ragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder,
venn es einer solchen zum UÜbergange des Eigentums
nicht bedarf, durch den Vorgang, der die Rechtsände—
rung bewirkt.
(2) Sofern das Grundbuch noch nicht als angelegt
inzusehen ist, tritt an die Stelle der Eintragung die
Imschreibung in öffentlichen Büchern.
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(9) Ein zur Übertragung des Eigentums verpflich—
endes Veraͤußerungsgeschäft wird steuerpflichtig, wenn
»er Ubergang des Eigentums nach Ablauf eines Jahres
w Rꝛ dieses Veräußerungsgeschäfts nicht er—
olgt ist.