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74 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
10. beim Erwerbe von Grundstücken zwecks Schaffung ind bei Verträgen über Leistung an Erfüllungs Statt
oder Erweiterung öffentlicher Erholungs-, Wald. aach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfüllungs
ind sonstiger Grünanlagen sowie fuͤr Zwecke Statt angenommen werden.Die auf einem nicht
zffentlicher Straßen und Plätze. Falls und inso— rivatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben und
weit das Grundstück innerhalb einer Frist, die eistungen, die auf dem Grundstück kraft Gesetzes
vom Beginne des zweiten Jahres bis zum Ende asten (gemeine Lasten), werden nicht mitgerechnet. Ist
des fünfzehnten Jahres nach Abschluß des Ver- inem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die
iußerungsgeschäfts läuft, für andere Zwecke ver- Zefugnis eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den
wendet wird, erfolgt Nachveranlagung. Umfang der Gegenleistung zu bestimmen, so ist der
Föchstmögliche Betrag der Gegenleistung maßgebend.
(8) Wenn die Beteiligten zum Zwecke der Steuer—
rsparung einen Teil des Entgelts in die Form einer
Hermittlungsgebühr, einer den üblichen Zinssatz erheb⸗
ich übersteigenden Verzinsung des gestundeten Preises
der einer sonstigen Nebenleistung kleiden, so ist der als
LTeil des Entgelts anzusetzende Betrag durch Schätzung
u ermitteln.
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Zu den Miterben im Sinne des 88 Nr. 3 und 6
vird der überlebende Ehegatte gerechnet, der mit den
Erben des verstorbenen Gatten gütergemeinschaftliches
Vermögen zu teilen hat. Die Steuerbefreiungen nach
38Nr. 3 und 4 kommen auch Ehegatten von Miterben
»der Teilnehmern an einer fortgefetzten Gütergemein—
chaft sowie Ehegatten von Abkömmlingen zu, wenn sie
auf Grund des bestehenden Güterstandes ohne rechts—
geschäftliche Ubertragung Miteigentum erwerben.
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Bei dem Ubergang im Wege der Zwangsversteige—
ung tritt an die Stelle des Veräußerungspreises (8 12)
er Betrag des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt
vird, unter Hinzurechnung der vom Erfteher übernom—
nenen Leistungen. Dabei tritt im Falle der Abtretung
»er Rechte, aus dem Meistgebot und der Erklärung
)es Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten
zabe, an die Stelle des Meistgebots der Wert der
vegenleistung, wenn sie höher ist als das Meistgebot.
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(1) Die Steuer wird auch erhoben, wenn bei inlän—
dischen Grundstücken, die
auf Grund von Vorschriften, welche nach den
Artikeln 57, 58 und 59 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch von dessen Bestim—
nungen unberührt bleiben, gebunden sind, oder
im Eigentume von Personenvereinigungen, An—
talten oder Stiftungen aller Art oder für diese
im Eigentum einer natürlichen Person zu treuen
Händen stehen,
wanzig Jahre seit der Bindung (Nr. 1) oder dem Er—
verbe GNr. 2) oder dem letztmaligen Eintritt der
Steuerpflicht nach dieser Vorschrift verflossen sind
) Grundstücke, zu deren rechtsgültigen Veräußerung
veder eine behördliche Genehmigung noch die Zustim—
mung von Familienmitgliedern oder Dritten erforder⸗
lich ist und deren Veräußerungserlös nach den gesetz⸗
ichen, hausverfassungsmaͤßigen oder stiftungsmäßigen
Bestimmungen der freien Verwendung des Veraͤußerers
anterliegt, gelten nicht als gebunden im Sinne des
Abs. 1Nr. J. Den im Abs. 1Nr. 1 genannten Grund—
In stehen die Grundstücke von Gesamtgeschlechtern
gleich.
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(01) Ist das Grundstück in der Zwangsversteigerung
on einem Hypotheken-, Grundschuld⸗ Rentenschulb—
der Reallastgläubiger erworben worden, so hat das
randesfinanzamt auf Antrag des Steuerschuldners zu
estimmen, daß die Steuer nur von dem Teile des ge⸗
neinen Wertes des Grundstücks oder des Meistgeboͤts
rhoben wird, welcher den Gesamtbetrag der Hypo⸗
heken⸗ Grundschuld-⸗, Rentenschuld- oder Reallastfor—
»erung des Erwerbers und der dieser vorgehenden
gleichartigen Forderungen übersteigt, sofern
. sich aus den Umständen ergibt, daß der Erwerb
des Grundstücks erfolgte, um die Hypothek, Grund—
schuld, Rentenschuld oder Reallast zu retten und
cein Anhalt besteht, daß der Erwerber sich die
õypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Real—
ast zur Ersparung von Abgaben bei dem beab—
ichtigten Erwerbe des Grundstücks habe besiellen
der abtreten lassen, und
die Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder
Reallast dem Erwerber bereits seit einem Jahre
»or der ersten Beschlagnahme des Grunostücks
uustand. Dabei ist die Zeit, in der die Hypothek,
ßrundschuld, Rentenschuld oder Reallast einem
Erblasser des Erwerbers oder seines Ehegatten
zustand, diesem anzurechnen; und ferner
entweder das Meistgebot oder der Gesamtbetrag
n vorstehendem Sinne mindestens achtzig vom
Hundert des gemeinen Wertes des Gruͤndstücks
betraͤgt.
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Die Steuer wird von dem gemeinen Werte des
Srundstücks zur Zeit des steuerpflichtigen Rechtsvor—
—
Steuerpflicht, berechnet.
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(0) Ist der Veräußerungspreis höher als der gemeine
Wert des Grundstücks, so tritt er an die Stelle des ge—
meinen Wertes.
) Der Veräußerungspreis bestimmt sich nach dem
Sesamtbetrage der Gegenleistung, einschließlich der vom
Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der
Veräußerung obliegenden Leistungen und der vorbe—
zaltenen oder auf dem Grundstück lastenden Nutzungen
) Entsprechendes gilt beim Erwerbe durch einen
Bürgen für eines der im Abs. 1 genannten Schuld-
erhaͤltnisse.