221
Nr. 13 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 19. März 1927 75
(8) Der Reichsminister der Finanzen kann die Ent—
schließung über Anträge nach Abs. J und 2 auf Be—
hörden übertragen, die den Landesfinanzämtern unter—
geordnet sind.
815
(1) Geht ein Grundstück, das mehreren zur gesamten
Hand gehört, an einen oder mehrere Mitberechtigte
über, so wird die Steuer so berechnet, als ob die Be—
teiligten nach Bruchteilen berechtigt wären; der Bruch—
deil der Erwerber bleibt unberücksichtigt. Die Höhe
der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu
denen die Beteiligten an dem Vermögen zur gesamten
Hand berechtigt sind, oder nach Verhaͤltnis desfen, was
hnen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde
—DDDD—
tigung des Erwerbers, oder wenn die Erben eines Mit—
berechtigten oder Gesellschafters Erwerber sind, die
Anteilsberechtigung des Erblassers nach dem Inkraft—
treten dieses Gesetzes durch den Erwerb von Anteilen
anderer Mitberechtigter oder Gesellschafter mittels
Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründet worden ist.
(8) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn
eine Gemeinschaft zur gesamten Hand ein Grundstüch
von einem Mitberechtigten erwirbt. Der nach Abs.1
zu ermittelnde Anteil des Veräußerers bleibt unbe—
rücksichtigt.
8 16
Beim Tausche von Grundstücken ist die Steuer für
—V
817
Die Steuer beträgt drei vom Hundert, in den Fällen
des 810 zwei vom Hundert des gemeinen Wertes des
Grundstücks oder des nach 88 12 bis 14 an seine Stelle
tretenden Betrags.
818
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn der gemeine
Wert des Grundstücks oder der nach den 8812 bis 14
an seine Stelle tretende Betrag fünfzig Reichsmart
nicht überschreitet.
819
Die Steuer erhöht sich um zwei vom Hundert, wenn
ein Teil eines Grundstücks, das eine wirtfchaftliche Ein—
heit bildet, innerhalb dreier Jahre, von dem Zeitpunkt
der in den 884, 5 und 6 bezeichneten Rechtsvorgänge
an gerechnet, auf Grund planmaͤßigen Vorgehens, das
gewerbsmäßig auf völlige oder teilweise Zerfchlagung
der wirtschaftlichen Einheit gerichtet ist, weiterver—
äußert wird; der erste Erwerber des weiterveräußerten
Teiles erhält auf seinen Antrag den Unterschied
zwischen der erhöhten Steuer und dem Steuerfatze
nach 817 vergütet, wenn er das Teilgrundstück zuͤr
Begründung oder Abrundung einer selbständigen
Ackernahrung oder zur Kleinsiedlung verwendet. Der
Antrag ist innerhalb dreier Jahre nach dem Erwerbe
bei dem Landesfinanzamt zu feellen.
820
(1) Zur Entrichtung der Steuer sind der Erwerber
und der Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet.
Reichsgesetzbl. 1927 1
(2) Im Falle des 810 Nr. Jist die Steuer von dem
Inhaber des gebundenen Grundstücks, im Falle des 810
Nr. 2 von dem Eigentümer des Grundstücks zu entrich—
ten.
(8) Der Inhaber des gebundenen Grundbesitzes ist
nit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den Be—
rag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen zu
entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Ver—
nögen gehörenden Gegenstaͤnde zu verfügen. Hierdurch
vird die Befugnis des Inhabers nicht beruͤhrt, auf
Brund solcher gesetzlicher, hausgesetzlicher oder stif—
ungsmäßiger Vorschriften, welche die Verfügung
unter anderen Voraussetzungen zulassen, über das ge—
»undene Vermögen zu verfügen. Fehlt eine Aufsichts—
»ehörde oder ist es ungewiß, welche Behörde zur Auf—
ächt bexufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne
dieser Vorschriften das Oberlandesgericht, in dessen Be—
zirk das gebundene Vermögen sich seinem Hauptbestande
nach befindet. Ist die Genehmigung von einem Ober—
andesgericht erteilt, so kann nicht geltend gemacht wer—
den, daß das Oberlandesgericht fuͤr die Genehmigung
nicht zuständig gewesen sei. Die Landeszentralbehoörde
kann bestimmen, daß an Stelle des Oberlandesgerichts
eine andere Behörde tritt.
8 21
(0) Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene von Kriegs—
eilnehmern, die bei Abfindung ihrer militärischen Be—
üge auf Grund des Kapitalabfindungsgesetzes Grund—
tücke erwerben, sind nach näherer Bestimmung des
Reichsrats von der Steuer befreit. Bei der Beteiugung
dieser Personen ermäßigen sich die in den 8817 und 18
renannten Steuerfätze im Verhältnis ihrer Beteiligung
(2) Die Steuer wird nicht erhoben bei dem UÜber—
Jange von Eigentum gelegentlich der Übernahme einer
Körperschaft des öffentlichen Rechtes durch eine andere
oder der Grenzveränderungen unter solchen Körper—
chaften sowie gelegentlich der Auseinandersetung zwi—
chen Ländern und Kirchen.
(8) Von der Steuer des 8 10 sind befreit:
. das Reich, die Länder, die Gemeinden und Ge
meindeverbände;
deutsche Kirchen und andere mit Rechtspersönlich
keit ausgestattete, in einem Lande öffentlich zuge—
lassene Religionsgesellschaften sowie Anftalten,
Stiftungen und Personenvereinigungen, die aus—
schließlich kirchlichen, Unterrichts, gemeinnuͤtzigen
oder milden Zwecken dienen. Das gleiche gilt
für Anstalten, Einrichtungen und Vermögens—
massen der freien Wohlfahrtspflege, die der Er—
füllung von Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrts—
pflege dienen; ferner für Träger der Reichsver—
sicherung und an ihre Stelle tretende Ersatzkassen,
Krankenkassen der selbständigen Handwerker sowit
Vereinigungen von Trägern der Reichsversicherung
bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungs
mäßigen Aufgaben.
J.