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Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jamuar 1923 35
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Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1923 in Kraft
mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über die
Rechnungsprüfung auch auf die Reichshaushalts-
rechnungen für die Rechnungsjahre 1920 und 1921
Anwendung finden.
Gleichzeitig treten außer Kraft das Gesetz, be—
treffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt, vom
29. Februar 1876 GReichsgesetzbl. S. 121), die
88 10 bis 12 des Gesetzes über die Rechtsver
hältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichs
verwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Ma
1873 (Reichsgesetzbl. S. 113, die Reichskontroll—
gesetze vom 21. März 1910 (Keichs-Gesetzbl. S. 521)
und vom 4. April 1915 (Reichsgesetzbl. S. 215) und
die 88 10 und 11 des Gesetzes, betreffend die Fest—
stellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungs
jahr 1922, vom 9. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. ITI
S. 587).
Berlin, den 31. Dezember 1922.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Hermes
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republiken
Estland und Litauen sowie der Freien Stadt Danzig
zu dem am 6. Juli 1806 in Genf unterzeichneten Ab
kommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten
und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren.
Vom 31. Dezember 1922
Gemäß Artikel 32 Abs. 3 des am 6. Juli 1906 unter
zeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden
Heeren (Reichsgesetzbl. 18907 S. 279) haben sich die
Republiken Estland und Litauen sowie die Freie Stadt
Danzig durch an den Schweizerischen Bundesrat ge—
richtete schriftliche Benachrichtigungen vom 10. März,
28. August und 6. Oktober 1921 zum Beitritt zu den
Abkommen gemeldet. Nach Mitteilung der Schweizerischen
Regierung ist gegen die Mitteilungen innerhalb Jahres—
frist beim Schwetzerischen Bundesrate kein Widerspruch
von einer der Vertragsmächte eingegangen. Als Tag
des Beitritts zu dem Abkommen gilt bei der Republil
Estland der 15. April 1922, bei der Republik Litauen
der 3. September 1922 und bei der Freien Stadi
Danzig der 12. Oktober 1922.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekannt—
machung vom 9. August 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1198)
an.
Berlin, den 31. Dezember 1922.
Der Reichsminister des Auswärtigen
v. Rosenberg
Verordnung, betreffend Anderung der Höchstpreise für
ausgebrauchte Gasreinigungsmasse.
Vom 10. Jauuar 1923.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, in
der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Dezember
1914 und 22. März 1917 GReichsgesetzbl. 1914 S. 5316
und 1917 S. 253), in Verbindung mit der Verordnung
über die Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 17. Jamnar 1920 (Gteichsgesetzbl. S. 94) wird ver—
ordnet was folgt:
8 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit aus—
gebrauchter Gasreinigungsmasse vom 25. April 1920
Reichsgesetzbl. S. 680) in der Fassung der Verordnung
vom 27. September 1922 Gꝛeichsgesetzbl. II S. 766
erhält folgende Fassung:
1. a) Für 1 Kilogramm Schwefel in der Originalmasse:
19,60 Mark bei einem Gehalte von 25 vom
Hundert Schwefel ausschließlich bis 30 vom
Hundert Schwefel einschließlich,
20,78 Mark bei einem Gehalte von 30 vom
Hundert Schwefel ausschließlich bis 38 vom
Hundert Schwefel einschließlich,
23,46 Mark bei einem Gehalte von 35 vom
Hundert Schwefel ausschließlich bis 490 vom
Hundert Schwefel einschließlich,
31,78 Mark bei einem Gehalte von 40 vom
Hundert Schwefel ausschließlich bis 50 vom
Hundert Schwefel einschließlich,
35,40 Mark bei einem Gehalte von 50 vom
Hundert Schwefel ausschließlich bis 55 vom
Hundert Schwefel einschließlich,
42,20 Mark bei einem Gehalte von mehr als
55 vom Hundert Schwefel;
b) für 1 Kilogramm Blau in der Originalmasse:
15 Mark bei einem Gehalte von über 3 vom
Hundert bis 4 vom Hundert einschließlich,
45 Mark bei einem Gehalte von über 4 vom
Hundert bis b vom Hundert einschließlich,