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Teil II
1928
Ausgegeben zu Berlin, den 4. April 1928 Nr. 15
Inhalt: Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928 6.209
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Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans
für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
da wit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
wird:
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/ Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaus⸗
haltsplan für das Rechnungssahr 1928 wird in Ein—
nahme auf 9674 866 781 Reichsmark und in Aus—
gabe auf 9671166781 Reichsmark festgestellt, und
zwar:
im ordentlichen Haushalt
auf 9528571371 Reichsmark an Einnahmen,
auf 8934 002 171 Reichsmark an fortdauernden
und
auf 594 569 200 Reichsmark an einmaligen Aus—
gaben,
m außerordentlichen Haushalt
auf 146 205 410 Reichsmark an Einnahmen und
auf 142 595 410 Reichsmark an Ausgaben.
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Der zu Beginn des Rechnungsjahres 1928 noch vor—
handene Rest des Betriebsmittelfonos der Reichshaupt—
kasse in Höhe von 61 924 945,86 Reichsmark ist zur
Verminderung des Anleihebedarfs zu verwenden. Der
Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgahen
aus früheren Rechnungssahren die Summe von
852 933 920,30 Reichsmark im Wege der Anleihe
flüssig zu machen. Die früher erteilten Anleiheermächti⸗
gungen treten insoweit außer Kraft, als von ihnen noch
kein Gebrauch gemacht ist. Bleiben die Ausgaben des
Jußerordentlichen Haushalts hinter den Ansätzen im
Reichshaushallsplane zurück oder übersteigen die Ein—
nahmen des außerordentlichen Haushalts die Ansätze
im Reichshaushaltsplane, so ermaßigt sich die Anleihe—
ermächtigung um den Betrag der Miderausgabe oder
der Mehreinnahme; der Anleiheermächtigung treten
die jenigen Summen himmu, um velche die Einnahnien
des außerordentlichen Haushalts hinter den Ansätzen
im Reichshaushallsplane zucückbleben.
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Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt:
a) zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen
Betriebsmittel der Reichshauptkasse bis zu
400 Millionen Reichsmark und zur Schaffung
eines Betriebsmittelfonds der Reichsmonopol—
verwaltung für Branntwein bis zu 75 Mil—
lionen Reichsmark im Wege des Kredits flüssig zu
machen;
mit Genehmigung der zuständigen Ausschüsse des
Reichsrats und des Ausschusses des Reichstags für
den Reichshaushalt zur endgültigen Beseitigung
eines vorübergehenden Notstandes aus zwingenden
Gründen des Staatswohls Garantien zu über—
nehmen, sofern durch das Erliegen wichtiger Pro—
duktionsanlagen der deutschen Volkswirtschaft
schwerer Schaden entstehen würde, der nur durch
das Eingreifen des Reichs verhindert werden
könnte;
bei Zahlungen für das Reich, die vor der gesetz—
lichen oder vertraglichen Fälligkeit erfolgen, einen
angemessenen Abzug zu gewähren.
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Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt:
a) zur Förderung des deutschen Außenhandels Garan—
tien bis zum Betrage von 175 Millionen Reichs—
mark zu übernehmen,
auf Grund von Richtlinien, die die Reichsregie—
rung mit Zustimmung des Reichsrats und eines
aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des
Reichstags erläßt,
1. sich zusammen mit Ländern und Gemeinde—
verbaͤnden oder mit den von den Landesregie⸗
rungen bezeichneten Stellen an einer Organi—
sation zu beteiligen, die die Aufgabe hat,
inländische Kreditinstitute bei der Durchfüh—
rung der Umschuldung drückender landwirk—
schaftlicher Schulden durch geeignete Maß—
nahmen zu unterstützen, und dazu erforder⸗
lichenfalls Grundstücke in der Zwangsverstei⸗
gerung mittelbar oder unmittelbar zu
erwerben,
b)
Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 18. April 1928
Reichsgssetzbl. 1928 n1.