Full text: Finanzen

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Teil II 
1928 
Ausgegeben zu Berlin, den 4. April 1928 Nr. 15 
Inhalt: Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928 6.209 
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Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans 
für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928. 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, 
da wit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet 
wird: 
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/ Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaus⸗ 
haltsplan für das Rechnungssahr 1928 wird in Ein— 
nahme auf 9674 866 781 Reichsmark und in Aus— 
gabe auf 9671166781 Reichsmark festgestellt, und 
zwar: 
im ordentlichen Haushalt 
auf 9528571371 Reichsmark an Einnahmen, 
auf 8934 002 171 Reichsmark an fortdauernden 
und 
auf 594 569 200 Reichsmark an einmaligen Aus— 
gaben, 
m außerordentlichen Haushalt 
auf 146 205 410 Reichsmark an Einnahmen und 
auf 142 595 410 Reichsmark an Ausgaben. 
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Der zu Beginn des Rechnungsjahres 1928 noch vor— 
handene Rest des Betriebsmittelfonos der Reichshaupt— 
kasse in Höhe von 61 924 945,86 Reichsmark ist zur 
Verminderung des Anleihebedarfs zu verwenden. Der 
Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur 
Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgahen 
aus früheren Rechnungssahren die Summe von 
852 933 920,30 Reichsmark im Wege der Anleihe 
flüssig zu machen. Die früher erteilten Anleiheermächti⸗ 
gungen treten insoweit außer Kraft, als von ihnen noch 
kein Gebrauch gemacht ist. Bleiben die Ausgaben des 
Jußerordentlichen Haushalts hinter den Ansätzen im 
Reichshaushallsplane zurück oder übersteigen die Ein— 
nahmen des außerordentlichen Haushalts die Ansätze 
im Reichshaushaltsplane, so ermaßigt sich die Anleihe— 
ermächtigung um den Betrag der Miderausgabe oder 
der Mehreinnahme; der Anleiheermächtigung treten 
die jenigen Summen himmu, um velche die Einnahnien 
des außerordentlichen Haushalts hinter den Ansätzen 
im Reichshaushallsplane zucückbleben. 
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Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt: 
a) zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen 
Betriebsmittel der Reichshauptkasse bis zu 
400 Millionen Reichsmark und zur Schaffung 
eines Betriebsmittelfonds der Reichsmonopol— 
verwaltung für Branntwein bis zu 75 Mil— 
lionen Reichsmark im Wege des Kredits flüssig zu 
machen; 
mit Genehmigung der zuständigen Ausschüsse des 
Reichsrats und des Ausschusses des Reichstags für 
den Reichshaushalt zur endgültigen Beseitigung 
eines vorübergehenden Notstandes aus zwingenden 
Gründen des Staatswohls Garantien zu über— 
nehmen, sofern durch das Erliegen wichtiger Pro— 
duktionsanlagen der deutschen Volkswirtschaft 
schwerer Schaden entstehen würde, der nur durch 
das Eingreifen des Reichs verhindert werden 
könnte; 
bei Zahlungen für das Reich, die vor der gesetz— 
lichen oder vertraglichen Fälligkeit erfolgen, einen 
angemessenen Abzug zu gewähren. 
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Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt: 
a) zur Förderung des deutschen Außenhandels Garan— 
tien bis zum Betrage von 175 Millionen Reichs— 
mark zu übernehmen, 
auf Grund von Richtlinien, die die Reichsregie— 
rung mit Zustimmung des Reichsrats und eines 
aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des 
Reichstags erläßt, 
1. sich zusammen mit Ländern und Gemeinde— 
verbaͤnden oder mit den von den Landesregie⸗ 
rungen bezeichneten Stellen an einer Organi— 
sation zu beteiligen, die die Aufgabe hat, 
inländische Kreditinstitute bei der Durchfüh— 
rung der Umschuldung drückender landwirk— 
schaftlicher Schulden durch geeignete Maß— 
nahmen zu unterstützen, und dazu erforder⸗ 
lichenfalls Grundstücke in der Zwangsverstei⸗ 
gerung mittelbar oder unmittelbar zu 
erwerben, 
b) 
Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 18. April 1928 
Reichsgssetzbl. 1928 n1.
	        
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