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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II
zur Organisation des Absatzes von Schlacht
vieh und Fleisch sowie von Einrichtungen, die
diesem Zwecke dienen, sowie auch zur Organi—
sation und Förderung des direkten Absatzes
von Schlachtvieh und Fleisch zwischen Erzeu—
ger- und Verbrauchergenossenschaften Garan—
tien bis zum Betrage von 22 Millionen
Reichsmark zu übernehmen,
kurzfristige Vorschüsse bis zur Höhe von
200 Millionen Reichsmark an Institute zu
geben, welche Kredite zur Umschuldung
drückender Schulden an landwirtschaftliche
Betriebe gewähren wollen, deren rationelle
Fortführung bei Gewährung des Kredits zu
erwarten ist; die Vorschüsse dürfen erst ge—
geben werden, wenn die Aufnahme entspre—
chender Anleihen durch die Institute als ge—
sichert gelten kann.
Darüber hat die Reichsregierung auf Verlangen
dem Reichsrat wie dem Ausschuß des Reichstags
Bericht zu erstatten;,
zur Beschaffung von Düngemitteln für das unwet—
tergeschädigte Mecklenburg-Schwerin Garantien
bis zu 666 666 Reichsmark zu übernehmen,
d) zur Beschaffung von Düngemitteln für das unwet⸗
tergeschädigte Mecklenburg-Strelitz Garantien
bis zu 150 000 Reichsmark zu übernehmen.
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Soweit bei den ausdrücklich als übertragbar bezeich—
neten Ausgaben und bei den zu einmaligen Ausgaben
bewilligten Mitteln am Schlusse des Rechnungs—
ahrs 1927 Ausgaben noch nicht geleistet sind, dürfen
ie nur geleistet werden, wenn entweder eine Verpflich—
küng zu ihrer Leistung besteht oder der Reichsmimister
der Finanzen der Leistung zustimmt. Neue Verpflich—
kungen zu ihrer Leistung können nur mit Zustimmung
des Reichsministers der Jinanzen übernommen werden
Der Reichsminister der Finanzen kann im Rahmen
einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung hiervon
Ausnahmen zulassen.
Der 8,3 des Gesetzes, betreffend Anderungen im
Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Geichsgesetzbl.
S. 743) findet im Rechnungsjahre 1928 keine An—
wendung.
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Die im Haushaltsentwurfe für die einzelnen Zweck⸗
bestimmungen vorgefehenen Ansätze dürfen nur inso—
weit in Anspruch genommen werden, als es zur ord—
nungsmäßigen und wirtschaftlichen Führung der
Reichsverwaltung unter Berücksichtigung der gesamten
Bedürfnisse der Verwaltung für das daufende Rech—
aungsjahr erforderlich ist. Überplanmäßige Ausgaben,
usbesondere persönliche Ausgaben, sind zu vermeiden.
Soweit überplanmäßige Ausgaben im Betrage von
10 000 Reichsmark und darüber unbedingt nötig sind,
sind sie unverzüglich dem Ausschuß des Reichstags fün
den Reichshaushalt mitzuteilen.
Zur Leistung der hiernach notwendigen Ausgaben
hat der Reichsminister der Finanzen den obersten
Reichsbehörden für bestimmte Zeiträume Kassen—
betriebsmittel im Rahmen der ihm zur Verfügung
tehenden ordentlichen und außerordentlichen Ein
nahmen zu überweisen.
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Die dem Reichsminister der Finanzen im Rechnungs—
jahre 1927 und früher erteilten Garantisermächtigun—
gen bleiben für das Rechnungsjahr 1928 in Kraft.
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Aus den Überschüssen des Rechnungssahrs 1927 sind
zur Deckung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts
bis zu 127 Millionen Reichsmark zu verwenden. Der
8775 Satz 2 der Reichshaushaltsordnung vom
31. Dezember 1922 GReichsgesetzbl. 1923 IS. 17)
findet hinsichtlich der Verwendung des Überschusses aus
dem Rechnungsjahre 1927 insoweit keine Anwendung.
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Für die Bewirtschaftung der Personaltitel gilt
'olgendes:
A) Für die Zahl der planmäßigen Beamtenstellen und
deren Eingliederung in die einzelnen Besoldumgs
gruppen ist die dem Besoldungsgesetze vom 16. Be
zember, 1927 (ceichsgesetzbl. IS. 340) als An—
lage 6 beigegebene „Ubersicht über die Überleitung
der am 30. September 1927 im Amte gewesenen
planmäßigen Reichsbeamten sowie der Polizei—
beamten beim Reichswasserschutz in die Besol—
dungsordnungen A und B“ mit' folgenden Ande—
rungen maßgebend:
1) Beamten, die bis zum 29. Februar 1928 die
Sonderprüfung mit Erfolg abgelegt haben
oder bis zu diesem Tage als Sondergeprufte
anerkannt sind, können über die Zahl der in
Anlage 6 zum Besoldungsgesetze vom 16. De—
zember 1927 aufgeführten Kopfstärken hin—
aus mit Wirkung vom 1. April 1928 ab die
Bezuge der Besoldungsgruppe A 4d gewährt
werden.
Bei welchen Behörden und gegebenenfalls in
welcher Zahl den Botenmeistern die nach der
Anmerkung 1 zur Besoldungsgrüppe4 1I1
zahlbare ruhegehaltsfähige und ünviderruf—
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Die im außerordentlichen Haushalt für das Haus
haltsjahr 1928 bewilligten Ausgaben einschließlich der
aus früheren Jahren rückständigen Ausgaben dürfen
nur im Rahmen der vom Reichsminister der Finanzen
bereitgestellten Mittel geleistet werden, auch dürfen
Verpflichtungen zu ihrer Leistung nur insoweit einge—
gangen werden.
Der Reichsminister der Finanzen soll Mittel für die
Deckung der im Abs. 1 bezeichneten Ausgaben nur
bereitstellen, soweit die für das Haushaltsjahr 1928
im außerordentlichen Haushalt vorgesehenen Einnah—
men einschließlich der aus früheren Jahren rückstän
digen Einnahmen tatsächlich zur Verfügung stehen
Darüber hinaus kann er ausnahmsweise Mittel bereit—
stellen, wenn die Einstellung oder Unterbrechung der
Arbeiten schwere wirtschaftliche Nachteile zur Folge
haben würde; in diesem Falle ist dem Reichsrat und
dem Haushaltsausschusse des Reichstags ein Verzeichnis
der genehmigten Ausgaben mit Erläuterungen über die
Gründe der Genehmigung vorzulegen.