300
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil!
86
Die im 8 5 bezeichneten Einnahmen sind insoweit
nachzuweisen, als sie in den dort bezeichneten Zeit—
räumen bei der Landeshauptkasse, dem Gemeinde—
verband oder der Gemeinde eingegangen sind.
8 11
Der Reichsminister der Finanzen kann bei beschlosse—
nen Statistiken im Einvernehmen mit den Landes—
regierungen die im 8S 1 Abs. 2, im 8 2. Abs. 2 und im
85 Abs. 1, 2 bezeichneten Muster abändern, soweit den
mit der Ausführung befaßten Behörden dadurch nicht
wesentliche Mehrarbeit erwächst.
87
Die Bestimmungen der 88 5, 6 gelten nur für die
Rechnungsjahre 1926 bis 1930, im übrigen gilt die
Bestimmung des 84 entsprechend.
812
(0) Den Gemeinden im Sinne dieser Bestimmungen
stehen die selbständigen Gutsbezirke gleich.
(2) Die Erhebungen nach 82 und nach 8 5 können
für felbständige Gutsbezirke nach näherer Vereinbarung
mit den Landesregierungen auf solche selbständigen
Gutsbezirke beschränkt werden, deren Verhältnisse der—
art sind, daß sie im Wege von Schätzungen Schlüsse auf
die Gutsbezirke der gleichen Größenklasse und mit ähn—
ichen wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen zu—
sassen (Vergleichsgutsbezirke).
III. Mitteilung der Haushaltspläne und Rechnungs⸗
ergebnisse der Länder und Gemeinden (Gemeinde⸗
verbünde)
88
(0) Die Landesregierungen teilen dem Reichsminister
der Finanzen regelmäßig die Haushaltspläne und die
Rechnungsergebnisse der Länder, der Gemeindeverbände
und der Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern
mit.
813
() Das Reich trägt die Kosten der Muster A, BI,
BII und BIII.
(2) Zu den Aufwendungen, die den Ländern aus der
Nachprüfung der Aufstellungen nach den Mustern BI,
BII und BIII für das Rechnungsjahr 1926 er—
wachsen, gewährt das Reich den Ländern einen Kosten—
beitrag von 450 000 Reichsmark. Der Kostenbeitrag
wird zur Hälfte nach der Bevölkerungszahl, zur Hälfte
nach der Zahl der Gemeinden und Gemeindeverbände
auf die Länder verteilt.
814
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung über Finanzstatistik vom 9. Februar 1926
(Reichsgesetzbl. I S. 109) außer Kraft.
Berlin, den 25. Juli 1927.
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Popitz
(D Die Haushaltspläne werden nach ihrer Fest—
stellung, die Rechnungsergebnisse nach der Fertigstellung
der Rechnungsabschluͤsse mitgeteilt.
8*
Die Bestimmungen des 8 8 gelten, soweit sie sich
auf die Mitteilung der Haushaltspläne und der Rech—
nungsergebnisse der Gemeinden (Gemeindeverbände) be—
ziehen, für die Rechnungsjahre 1926 bis 1930, im
übrigen gilt die Bestimmung des 8 4 entsprechend.
9
1v. Gemeinsame Bestimmungen
810
Die Landesregierungen werden dem Reichsminister
der Finanzen über Einzelheiten der mitgeteilten Auf—
stellungen und Übersichten auf Ansuchen nähere Aus—
künfte erteilen.