Kechsges tzblat; Jahrgang 1926, TeilJ
(8). Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerb—
ichen Unternehmens in mehreren Ländern, so darf die
Heranziehung in jedem Lande nur anteilig erfolgen.
(4) Der Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich
des Wanderlagerbetriebs darf nur in den Ländern be—
steuert werden, in deren Gebiet der Betrieb stattfindet
oder stattfinden soll.
(1) Die Länder erheben Grund- und Gebäudesteuern
und Gewerbesteuern. Sie können diese Steuern den
Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder teilweise
überlassen. Besondere Steuerordnungen der Gemeinden
(Gemeindeverbaͤnde) bedürfen der Genehmigung der
gndesregierung oder der von ihr beauftragten Be—
hrden.
(2) Die Steuern können nach Merkmalen des Wertes,
des Ertrags, der Ertragsfähigkeit oder des Umfangs
des Grundvermögens oder des Gewerbebetriebs unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe be—
messen werden. Die Landesregierungen haben nähere
Bestimmungen über diese Merkmale zu erlassen. Sind
die Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Landesrecht
befugt, die Steuern durch besondere Steuerordnungen
zu regeln, so haben die Landesregierungen Höchstgrenzen
zu bestimmen. Die Höchstgrenzen sind entweder in Pro—
zentsätzen zu den landesrechtlich geregelten Steuern zu
bemessen oder den in der besonderen Steuerordnung
vorgesehenen Bemessungsmerkmalen zu entnehmen. Ent⸗
stehen durch einen Gewerbebetrieb einer Gemeinde be—
sondere Lasten, die innerhalb der vorgesehenen Höchst—
grenze einen Ausgleich nicht finden würden, so kann
mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Steuer
über die Höchstgrenze hinausgehen; sie muß sich jedoch
stets innerhalb der Lasten halten, die der Gemeinde
durch den Gewerbebetrieb entstehen, und die Wirtschaft⸗
lichkeit des Betriebs berücksichtigen. 0
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Erheben die Länder Grund- und Gebäudesteuern oder
Gewerbesteuern nach Merkmalen des Wertes, so haben
sie die für die Vermögensteuer des Reichs festgestellten
Werte auch für diese Steuern zugrunde zu legen. Die
näheren Vorschriften trifft ein Reichsgesetz (Reichsbewer⸗
tungsgesetz).
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Wird ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zu
gleichartigen Landes- oder Gemeindesteuern von dem⸗
elben Steuerobjekte herangezogen, so steht ihm der
Antrag auf Verteilung des Steuerobjekts zu. Der Antrag
st innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft
der zweiten oder einer weiteren Veranlagung bei einer
der veranlagenden Behörden zu stellen. Uber den Antrag
entscheidet das Landesfinanzamt, zu dessen Bereich die
»eranlagenden Behbrden gehören. Wenn die Veran—
agungsbehörden zum Bereich verschiedener Landes⸗
inanzämter gehören, so bestimmt der Reichsminister der
Finanzen das zuständige Landesfinanzamt. In dem
Zescheide des Landesfinanzamts ist ein Verteilungsplan
aufzustellen, wenn die Heranziehung des Steuerobjekts
n mehreren Ländern begründet ist. Gegen den Beschluß
es Landesfinanzamts stieht den Beteiligten binnen einer
Frist von zwei Wochen die Beschwerde an den Reichs—
inanzhof zu, der im Beschlußverfahren unter entspre⸗
hender Anwendung der Vorschriften der Reichsabgaben⸗
ordnung entscheidet. Durch die Entscheidungen des
Landesfinanzamts und des Reichsfinanzhofs können
auch die bereits rechtskräftig gewordenen Veranlagungen
und früheren Verteilungspläne aufgehoben werden.
ð 183
In den Ländern kann zu Zwecken der öffentlich—
cechtlichen Wegeunterhaltung eine Steuer für die Be—
nutzung der Wege durch Fahrzeuge erhoben werden. Den
Maßstab der Besteuerung bestimmt die Landesgesetz⸗
zebung mit der Maßgabe, daß bei landwirtschaftlichen
—
der Wege durch die einzelnen Betriebe berüchksichtigt
verden. Personenfahrräder ohne motorischen Antrieb
ind Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuer⸗
gesetzes sind von der Steuer freizulassen; weitere Be—
reiungen sind zulässig. Mit dem Inkrafttreten des
hraftfahrzeugsteuergesetzes wird die Erhebung von
chaussee- und ähnlichen Wegegeldern von Kraftfahr—⸗
zeugen für die gewöhnliche Benutzung öffentlicher Wege,
nit Ausnahme solcher für selbständige Verkehrsan—
agen, unzulässig; das gleiche gilt für sonstige Fahr—
eüge mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer
dandessteuer im Sinne des Satzes 1. Zulässig bleiben
Beiträge (Vorausleistungen) zur Deckung der Kosten für
ꝛine außergewöhnliche Abnutzung der Wege. Der Reichs-
rat hat naͤhere Bestimmungen über die Grundsätze zu
ꝛrlassen, die einer gemeinsamen Regelung bedürfen, ins⸗
zesondere um Doppelbesteuerungen auszuschließen, und
ann Ausnahmen von Satz 4 zulassen.
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(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Vergnü—
zungssteuer zu erheben. Der Reichsrat wird ermächtigt,
Bestimmungen über die Vergnügungssteuer zu erlassen,
m denen Art und Umfang der Steuerpflicht, die Mindest⸗
810. —
Den Grund⸗ und Gebäudesteuern und Gewerbesteuern
sollen Besteuerungsmerkmale, die auf die allgemeine
steuerliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abzielen,
nicht zugrunde gelegt werden. Die Berücksichtigung
solcher Merkmale, die mit dem Grundvermögen oder dem
Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhange
stehen, wird dadurch nicht ausgeschlossen. —
(1) Grund⸗ und Gebäudesteuern und Gewerbesteuern
dürfen nur in dem Lande erhoben werden, in dessen
Gebiet der Grund- und Gebäudebesitz liegt oder eine
Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes
unterhalten wird.
(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede
feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung
des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer
dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebs—
stätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein—
und Verkaufsstellen, Kontore und sonstige zur Aus—
übung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst,
dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige
Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Als
Betriebsstätten gelten auch Bauausführungen, die die
Dauer von zwölf Monaten überschreiten.