Full text: Finanzen

Kechsges tzblat; Jahrgang 1926, TeilJ 
(8). Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerb— 
ichen Unternehmens in mehreren Ländern, so darf die 
Heranziehung in jedem Lande nur anteilig erfolgen. 
(4) Der Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich 
des Wanderlagerbetriebs darf nur in den Ländern be— 
steuert werden, in deren Gebiet der Betrieb stattfindet 
oder stattfinden soll. 
(1) Die Länder erheben Grund- und Gebäudesteuern 
und Gewerbesteuern. Sie können diese Steuern den 
Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder teilweise 
überlassen. Besondere Steuerordnungen der Gemeinden 
(Gemeindeverbaͤnde) bedürfen der Genehmigung der 
gndesregierung oder der von ihr beauftragten Be— 
hrden. 
(2) Die Steuern können nach Merkmalen des Wertes, 
des Ertrags, der Ertragsfähigkeit oder des Umfangs 
des Grundvermögens oder des Gewerbebetriebs unter 
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe be— 
messen werden. Die Landesregierungen haben nähere 
Bestimmungen über diese Merkmale zu erlassen. Sind 
die Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Landesrecht 
befugt, die Steuern durch besondere Steuerordnungen 
zu regeln, so haben die Landesregierungen Höchstgrenzen 
zu bestimmen. Die Höchstgrenzen sind entweder in Pro— 
zentsätzen zu den landesrechtlich geregelten Steuern zu 
bemessen oder den in der besonderen Steuerordnung 
vorgesehenen Bemessungsmerkmalen zu entnehmen. Ent⸗ 
stehen durch einen Gewerbebetrieb einer Gemeinde be— 
sondere Lasten, die innerhalb der vorgesehenen Höchst— 
grenze einen Ausgleich nicht finden würden, so kann 
mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Steuer 
über die Höchstgrenze hinausgehen; sie muß sich jedoch 
stets innerhalb der Lasten halten, die der Gemeinde 
durch den Gewerbebetrieb entstehen, und die Wirtschaft⸗ 
lichkeit des Betriebs berücksichtigen. 0 
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Erheben die Länder Grund- und Gebäudesteuern oder 
Gewerbesteuern nach Merkmalen des Wertes, so haben 
sie die für die Vermögensteuer des Reichs festgestellten 
Werte auch für diese Steuern zugrunde zu legen. Die 
näheren Vorschriften trifft ein Reichsgesetz (Reichsbewer⸗ 
tungsgesetz). 
812 
Wird ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zu 
gleichartigen Landes- oder Gemeindesteuern von dem⸗ 
elben Steuerobjekte herangezogen, so steht ihm der 
Antrag auf Verteilung des Steuerobjekts zu. Der Antrag 
st innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft 
der zweiten oder einer weiteren Veranlagung bei einer 
der veranlagenden Behörden zu stellen. Uber den Antrag 
entscheidet das Landesfinanzamt, zu dessen Bereich die 
»eranlagenden Behbrden gehören. Wenn die Veran— 
agungsbehörden zum Bereich verschiedener Landes⸗ 
inanzämter gehören, so bestimmt der Reichsminister der 
Finanzen das zuständige Landesfinanzamt. In dem 
Zescheide des Landesfinanzamts ist ein Verteilungsplan 
aufzustellen, wenn die Heranziehung des Steuerobjekts 
n mehreren Ländern begründet ist. Gegen den Beschluß 
es Landesfinanzamts stieht den Beteiligten binnen einer 
Frist von zwei Wochen die Beschwerde an den Reichs— 
inanzhof zu, der im Beschlußverfahren unter entspre⸗ 
hender Anwendung der Vorschriften der Reichsabgaben⸗ 
ordnung entscheidet. Durch die Entscheidungen des 
Landesfinanzamts und des Reichsfinanzhofs können 
auch die bereits rechtskräftig gewordenen Veranlagungen 
und früheren Verteilungspläne aufgehoben werden. 
ð 183 
In den Ländern kann zu Zwecken der öffentlich— 
cechtlichen Wegeunterhaltung eine Steuer für die Be— 
nutzung der Wege durch Fahrzeuge erhoben werden. Den 
Maßstab der Besteuerung bestimmt die Landesgesetz⸗ 
zebung mit der Maßgabe, daß bei landwirtschaftlichen 
— 
der Wege durch die einzelnen Betriebe berüchksichtigt 
verden. Personenfahrräder ohne motorischen Antrieb 
ind Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuer⸗ 
gesetzes sind von der Steuer freizulassen; weitere Be— 
reiungen sind zulässig. Mit dem Inkrafttreten des 
hraftfahrzeugsteuergesetzes wird die Erhebung von 
chaussee- und ähnlichen Wegegeldern von Kraftfahr—⸗ 
zeugen für die gewöhnliche Benutzung öffentlicher Wege, 
nit Ausnahme solcher für selbständige Verkehrsan— 
agen, unzulässig; das gleiche gilt für sonstige Fahr— 
eüge mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer 
dandessteuer im Sinne des Satzes 1. Zulässig bleiben 
Beiträge (Vorausleistungen) zur Deckung der Kosten für 
ꝛine außergewöhnliche Abnutzung der Wege. Der Reichs- 
rat hat naͤhere Bestimmungen über die Grundsätze zu 
ꝛrlassen, die einer gemeinsamen Regelung bedürfen, ins⸗ 
zesondere um Doppelbesteuerungen auszuschließen, und 
ann Ausnahmen von Satz 4 zulassen. 
814 
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Vergnü— 
zungssteuer zu erheben. Der Reichsrat wird ermächtigt, 
Bestimmungen über die Vergnügungssteuer zu erlassen, 
m denen Art und Umfang der Steuerpflicht, die Mindest⸗ 
810. — 
Den Grund⸗ und Gebäudesteuern und Gewerbesteuern 
sollen Besteuerungsmerkmale, die auf die allgemeine 
steuerliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abzielen, 
nicht zugrunde gelegt werden. Die Berücksichtigung 
solcher Merkmale, die mit dem Grundvermögen oder dem 
Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhange 
stehen, wird dadurch nicht ausgeschlossen. — 
(1) Grund⸗ und Gebäudesteuern und Gewerbesteuern 
dürfen nur in dem Lande erhoben werden, in dessen 
Gebiet der Grund- und Gebäudebesitz liegt oder eine 
Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes 
unterhalten wird. 
(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede 
feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung 
des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer 
dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebs— 
stätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein— 
und Verkaufsstellen, Kontore und sonstige zur Aus— 
übung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, 
dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige 
Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Als 
Betriebsstätten gelten auch Bauausführungen, die die 
Dauer von zwölf Monaten überschreiten.
	        
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