Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926
Steuersolls entfallen, das sich auf einen Steuerabschnitt
bezieht. Soweit erforderlich, sind die auf Belegenheits⸗
gemeinden (5826 Abs. 1 Nr. 2) entfallenden Teile des
Steuersolls verhältnismäßig zu kürzen.
(2) Auf jede der im 826 Abs. 3 bezeichneten Sitz—⸗
gemeinden entfallen die Steuerbeträge, die von dem
Arbeitslohn einbehalten oder verwendet worden sind, der
in der Zeit des Wohnsitzes oder des Aufenthalts in der
Gemeinde bezogen wurde. Bestehen mehrere Sitz—-
gemeinden gleichzeitig nebeneinander, so entfallen die im
Satz 1 bezeichneten Steuerbeträge ausschließlich auf die
für die Besteuerung jeweils maßgebende Sitzgemeinde.
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(1) Auf jede Belegenheitsgemeinde entfällt von dem
Steuersoll des Steuerpflichtigen der Teil, der dem Ver⸗
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dieser Gemeinde belegenen Grundbefitz (929) oder in
dieser Gemeinde betriebenen Gewerbe (8 30) zu seinen
gesamten Einkünften entspricht. Hierbei sind die Ein—
künfte bei jeder Einkommensart um die im 815 Abs.2
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aus—
gaben zu kürzen; Ausgaben, die bei keiner einzelnen Ein⸗
sommensart abgesetzt werden können, bleiben außer
Betracht. Wird der Besteuerung an Stelle des Ein—
kommens der Verbrauch zugrunde gelegt, so hat das
Finanzamt die Einkünfte aus dem Grundbesitz oder dem
Gewerbe in den einzelnen Belegenheitsgemeinden nach
billigem Ermessen festzusetzen; das gleiche gilt für die im
qa Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten
zFälte
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Brundbesitz in den einzelnen Gemeinden hatte. Für ein⸗
heitlich bewirtschafteten Grundbesitz, der ausschließlich
im Gebiet eines Landes liegt, kann die Landesgesetz-
gebung die Zerlegung der neun Zehntel nach einem anderen
Maßstab vorschreiben.
(2) Erstreckte sich während des für die Veranlagung
maßgebenden Steuerabschnitts ein Gewerbebetrieb über
mehrere Gemeinden, so ist der darauf entfallende Ein—
ommensbetrag derart zu zerlegen, daß der Gemeinde,
in der die Leitung des Gesamtbetriebs während des
größten Teiles des Steuerabschnitts stattfand, der zehnte
Teil davon vorab zugewiesen wird und die übrigen neun
Zehntel
1. bei Versicherungs⸗, Bank⸗ und Kreditunternehmun—
gen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden
erzielten Einnahme,
2. in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den
einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an
Gehältern und Löhnen, jedoch ausschließlich der von
dem Gesamtüberschufsse berechneten Vergütungen
(Tantiemen) des Verwaltungs⸗ und Betriebs—
personals, zerlegt werden. Bei Gewerbebetrieben,
die nicht in der Form der juristischen Person betrieben
werden, kommt als Ausgabe für die persönlichen
Arbeiten und Dienste des Steuerpflichtigen ein Be—
trag von 6 000 Reichsmark in Ansatz. Bei Eisen—
bahnunternehmungen kommen die Gehälter und
Löhne des in der allgemeinen Verwaltung be—
schaͤftigten Personals nur mit der Hälfte, des in der
Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäf—
tigten Personals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge
in Ansatz.
(3) Erstreckte sich eine Betriebsstätte im Sinne des
3z25 Abs. 1 Nr. 2, innerhalb deren Ausgaben an Ge—
hältern und Löhnen erwachsen sind, über mehrere Ge—
meinden, so ist der auf die Betriebsstätte entfallende
kinkommensbetrag auf diese Gemeinden nach der Lage
der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des
Flächenverhältnisses und der in den beteiligten Ge—
neinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte
erwachsenen Gemeindelasten zu zerlegen.
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Als Einkünfte aus Grundbesitz gelten Einkünfte aus
dand⸗ und Forstwirtschaft (88 26, 27 des Einkommen⸗
teuergesetzes) und aus Vermietung, Verpachtung und
onstiger zeitlich begrenzter Uberlassung von Grund—
stücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Rechten,
zuf die die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über
Grundstücke Anwendung finden (338 Abs. 1 Ziff. 1
und Abs.2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes).
(2) Übersteigt das Einkommen eines Steuerpflichtigen
nicht den Betrag von 4000 Reichsmark oder entfällt nach
Abs. 1auf Grundbesitz oder auf Gewerbebetrieb je nichl
ein Einkommensbetrag von über 2000 Reichsmark, so
unterbleibt insoweit eine Zerlegung des Steuersolls unter
die beteiligten Gemeinden; ferner tritt der auf eine Be—
legenheitsgemeinde entfallende Teil des Steuersolls
ihren Rechnungsanteilen nur zu, wenn auf Grundbesitz
oder Gewerbebetrieb in dieser Gemeinde je ein Ein—
ommensbetrag von über 2000 Reichsmark entfällt.
Der Reichsminister der Finanzen kann auf Antrag einer
Landesregierung für einzelne Steuerfälle die Mindest—
grenzen herabsetzen. Sind an einem Steuersoll aus—
schließlich Gemeinden eines Landes beteiligt, so kann die
Landesgesetzgebung bestimmen, daß solche Belegenheits—
gemeinden unbeteiligt bleiben, in denen der Grundbesitz
des Steuerpflichtigen eine bestimmte Größe oder einen
bestimmten Steuerwert nicht erreicht.
(3) Maßgebend sind die Verhältnisse in dem für die
Veranlagung maßgebenden Steuerabschnitt.
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() Erstreckte sich während des für die Veranlagung
maßgebenden Steuerabschnitts ein einheitlich bewirt
schafteter Grundbesitz über mehrere Gemeinden, so ist
der darauf entfallende Einkommensbetrag derart zu
zerlegen, daß der Gemeinde, in der während des größten
Teils des Steuerabschnitts die Leitung des Gesamt⸗
betriebs stattgefunden hat, der zehnte Teil davon vorab
zugewiesen wird und die übrigen neun Zehntel nach dem
Verhältnis des Flächeninhalts zerlegt werden, den der
Reichsgesetzbl. 1926 1
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(1) Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die
in den 8829, 30 des Einkommensteueragesetzes bezeichneten
Finkünfte.
(2) Den Einkünften aus Gewerbebetrieb stehen die
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung einer Be—⸗
triebsstätte gleich.
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Die Unternehmer sind verpflichtet, den beteiligten
Ländern und Gemeinden auf Anfordern eine Nach—
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