Full text: Finanzen

Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926 
Steuersolls entfallen, das sich auf einen Steuerabschnitt 
bezieht. Soweit erforderlich, sind die auf Belegenheits⸗ 
gemeinden (5826 Abs. 1 Nr. 2) entfallenden Teile des 
Steuersolls verhältnismäßig zu kürzen. 
(2) Auf jede der im 826 Abs. 3 bezeichneten Sitz—⸗ 
gemeinden entfallen die Steuerbeträge, die von dem 
Arbeitslohn einbehalten oder verwendet worden sind, der 
in der Zeit des Wohnsitzes oder des Aufenthalts in der 
Gemeinde bezogen wurde. Bestehen mehrere Sitz—- 
gemeinden gleichzeitig nebeneinander, so entfallen die im 
Satz 1 bezeichneten Steuerbeträge ausschließlich auf die 
für die Besteuerung jeweils maßgebende Sitzgemeinde. 
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(1) Auf jede Belegenheitsgemeinde entfällt von dem 
Steuersoll des Steuerpflichtigen der Teil, der dem Ver⸗ 
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dieser Gemeinde belegenen Grundbefitz (929) oder in 
dieser Gemeinde betriebenen Gewerbe (8 30) zu seinen 
gesamten Einkünften entspricht. Hierbei sind die Ein— 
künfte bei jeder Einkommensart um die im 815 Abs.2 
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aus— 
gaben zu kürzen; Ausgaben, die bei keiner einzelnen Ein⸗ 
sommensart abgesetzt werden können, bleiben außer 
Betracht. Wird der Besteuerung an Stelle des Ein— 
kommens der Verbrauch zugrunde gelegt, so hat das 
Finanzamt die Einkünfte aus dem Grundbesitz oder dem 
Gewerbe in den einzelnen Belegenheitsgemeinden nach 
billigem Ermessen festzusetzen; das gleiche gilt für die im 
qa Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten 
zFälte 
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Brundbesitz in den einzelnen Gemeinden hatte. Für ein⸗ 
heitlich bewirtschafteten Grundbesitz, der ausschließlich 
im Gebiet eines Landes liegt, kann die Landesgesetz- 
gebung die Zerlegung der neun Zehntel nach einem anderen 
Maßstab vorschreiben. 
(2) Erstreckte sich während des für die Veranlagung 
maßgebenden Steuerabschnitts ein Gewerbebetrieb über 
mehrere Gemeinden, so ist der darauf entfallende Ein— 
ommensbetrag derart zu zerlegen, daß der Gemeinde, 
in der die Leitung des Gesamtbetriebs während des 
größten Teiles des Steuerabschnitts stattfand, der zehnte 
Teil davon vorab zugewiesen wird und die übrigen neun 
Zehntel 
1. bei Versicherungs⸗, Bank⸗ und Kreditunternehmun— 
gen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden 
erzielten Einnahme, 
2. in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den 
einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an 
Gehältern und Löhnen, jedoch ausschließlich der von 
dem Gesamtüberschufsse berechneten Vergütungen 
(Tantiemen) des Verwaltungs⸗ und Betriebs— 
personals, zerlegt werden. Bei Gewerbebetrieben, 
die nicht in der Form der juristischen Person betrieben 
werden, kommt als Ausgabe für die persönlichen 
Arbeiten und Dienste des Steuerpflichtigen ein Be— 
trag von 6 000 Reichsmark in Ansatz. Bei Eisen— 
bahnunternehmungen kommen die Gehälter und 
Löhne des in der allgemeinen Verwaltung be— 
schaͤftigten Personals nur mit der Hälfte, des in der 
Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäf— 
tigten Personals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge 
in Ansatz. 
(3) Erstreckte sich eine Betriebsstätte im Sinne des 
3z25 Abs. 1 Nr. 2, innerhalb deren Ausgaben an Ge— 
hältern und Löhnen erwachsen sind, über mehrere Ge— 
meinden, so ist der auf die Betriebsstätte entfallende 
kinkommensbetrag auf diese Gemeinden nach der Lage 
der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des 
Flächenverhältnisses und der in den beteiligten Ge— 
neinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte 
erwachsenen Gemeindelasten zu zerlegen. 
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Als Einkünfte aus Grundbesitz gelten Einkünfte aus 
dand⸗ und Forstwirtschaft (88 26, 27 des Einkommen⸗ 
teuergesetzes) und aus Vermietung, Verpachtung und 
onstiger zeitlich begrenzter Uberlassung von Grund— 
stücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Rechten, 
zuf die die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über 
Grundstücke Anwendung finden (338 Abs. 1 Ziff. 1 
und Abs.2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes). 
(2) Übersteigt das Einkommen eines Steuerpflichtigen 
nicht den Betrag von 4000 Reichsmark oder entfällt nach 
Abs. 1auf Grundbesitz oder auf Gewerbebetrieb je nichl 
ein Einkommensbetrag von über 2000 Reichsmark, so 
unterbleibt insoweit eine Zerlegung des Steuersolls unter 
die beteiligten Gemeinden; ferner tritt der auf eine Be— 
legenheitsgemeinde entfallende Teil des Steuersolls 
ihren Rechnungsanteilen nur zu, wenn auf Grundbesitz 
oder Gewerbebetrieb in dieser Gemeinde je ein Ein— 
ommensbetrag von über 2000 Reichsmark entfällt. 
Der Reichsminister der Finanzen kann auf Antrag einer 
Landesregierung für einzelne Steuerfälle die Mindest— 
grenzen herabsetzen. Sind an einem Steuersoll aus— 
schließlich Gemeinden eines Landes beteiligt, so kann die 
Landesgesetzgebung bestimmen, daß solche Belegenheits— 
gemeinden unbeteiligt bleiben, in denen der Grundbesitz 
des Steuerpflichtigen eine bestimmte Größe oder einen 
bestimmten Steuerwert nicht erreicht. 
(3) Maßgebend sind die Verhältnisse in dem für die 
Veranlagung maßgebenden Steuerabschnitt. 
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() Erstreckte sich während des für die Veranlagung 
maßgebenden Steuerabschnitts ein einheitlich bewirt 
schafteter Grundbesitz über mehrere Gemeinden, so ist 
der darauf entfallende Einkommensbetrag derart zu 
zerlegen, daß der Gemeinde, in der während des größten 
Teils des Steuerabschnitts die Leitung des Gesamt⸗ 
betriebs stattgefunden hat, der zehnte Teil davon vorab 
zugewiesen wird und die übrigen neun Zehntel nach dem 
Verhältnis des Flächeninhalts zerlegt werden, den der 
Reichsgesetzbl. 1926 1 
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(1) Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die 
in den 8829, 30 des Einkommensteueragesetzes bezeichneten 
Finkünfte. 
(2) Den Einkünften aus Gewerbebetrieb stehen die 
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung einer Be—⸗ 
triebsstätte gleich. 
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Die Unternehmer sind verpflichtet, den beteiligten 
Ländern und Gemeinden auf Anfordern eine Nach— 
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