Full text: Finanzen

210 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J 
stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt das 
Beteiligungsverhältnis der uüͤbrigen beteiligten Gemeinden 
und Länder untereinander, soweit es bereits unanfechtbar 
festgesetzt ist, für diese Verteilung maßgebend. Die 
Ablehnung des Antrags gilt als Einspruchsbescheid im 
Sinne des 846 Abs. ISatz 1. 
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, 
in dem das Steuersoll unanfechtbar feststeht, können 
neue Ansprüche nach Abf. 1 nicht mehr erhoben werden. 
—J 
(1) Die Anteile der Länder an der Einkommensteuer 
und der Körperschaftsteuer werden mit drei Viertein 
des Aufkommens eines jeden Monats mit dem Ablauf 
des folgenden Monats fällig. 
(8), Die Anteile der Länder an der Grunderwerbsteuer 
68 36, 37) werden mit dem Ablauf des Monats fällig, 
der auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem sie fefi⸗ 
gestellt worden sind. 
(3) Die Anteile der Länder an der Umsatzsteuer 
40), an der Kraftfahrzeugsteuer (F41) und an der 
Rennwettsteuer (ß4) werden zwei Wochen nach der 
Feststellung fällig. 
848 
Das Finanzamt soll vor jeder Anderung des Be— 
teiligungsverhaͤltnisses alle Gemeinden, in den Fallen 
des 845 Abf. 1 Satz 3 auch die zuständigen Behörden 
aller Länder hören, deren Beteiligung durch die Ande— 
rung berührt wird. Im übrigen finden auf das Ver— 
teilungsverfahren die Vorschriften der Reichsabgaben— 
ordnung entsprechende Anwendung, insbesondere auch 
hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunft, Einsicht⸗- 
gewährung und Erstattung von Gutachten. 
Unnl. vastenverteilung 
8 54 
(1) Das Reich darf den Ländern oder Gemeinden 
(Gemeindeverbänden) neue Aufgaben nur zuweisen, wenn 
es gleichzeitig für Bereitstellung der erforderlichen Mittel 
Sorge trägt. Was unter neuen Aufgaben in diesem 
Sinne zu verstehen ist, entscheidet sich nach dem Stande 
vom 1. April 1920. 
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend bei 
wesentlicher Erweiterung bereits bestehender Aufgaben. 
g 55 
Wenn einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeinde— 
verbänden) durch Verträge, Gesetze oder Verwaltungs⸗ 
maßnahmen des Reichs besondere Kosten erwachsen, so 
wird das Reich entweder die Kosten übernehmen oder 
angemessene Zuschüsse leisten. 
8366 
Wenn Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) 
Unternehmungen auf kulturellem, wirtschaftlichem oder 
sozialem Gebiete betreiben, deren Bedeutung sich auf 
das ganze Reichsgebiet oder auf einen größeren Teit 
des Reichs über die Grenze des Landes hinaus erstreckt, 
so wird das Reich im Falle des Bedürfnisses zu den 
Kosten einen Zuschuß leisten oder die Unternehmung 
im Einverständnisse mit dem Land und den Gemeinden 
Gemeindeverbänden) übernehmen. Dasselbe gilt von 
onstigen Einrichtungen, deren Kosten allein zu tragen 
ein Land auch bei völliger Ausschöpfung der eigenen 
Einnahmequellen außerstande ist. 
849 
Ist ein selbständiger Gutsbezirk beteiligt, fo bestimmt 
die Landesregierung die Stelle, die die Rechte ausübt, 
die nach 8844 bis 48 Gemeinden zustehen. 
8 50 
Uber Anträge auf Ergänzung eines Landesanteils geinäß 
8335 beschließt der Reichsminister der Finanzen. Im 
Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen diefem 
und der Landesregierung entscheidet der Reichsrat. 
8 51 
(1) Die Anteile der Länder an der Grunderwerbsteuer 
(88 36, 37 werden von den Finanzämtern festgestellt, 
die für die Veranlagung zuständig sind. Die Feftftellung 
erfolgt, sobald und soweit die Steuer entrichtet ist 
Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Be— 
hörde ist berechtigt, Auskünfte sowie Einsicht in die Nach— 
weisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen. 
(2) Sind an einem Steuerbetrage mehrere Länder oder 
Gemeinden (Gemeindeverbände) beteiligt, so stellt das 
Finanzamt gleichzeitig mit der Veranlagung das Be— 
teiligungsverhältnis fest, nach dem das Aufkommen der 
Steuer auf die Läuder oder Gemeinden (Gemeinde⸗ 
verbände) zu verteilen ist. Die Vorschriften der 88 45 
bis 49 finden entsprechende Anwendung. Auf Grund 
des Beteiligungsverhältnisses stellt das Finanzamt die 
Anteile fest, sobald und soweit die Steuer entrichtet 
ist. In den Fällen des z 830 tritt an die Stelle des Finanz— 
amts die Behörde, der die Geschäfte des Finanzamts 
übertragen worden sind. 
8.57 
Die Länder sind gehalten, für einen Lastenausgleich 
zwischen ihren Gemeinden (Gemeindeverbaͤnden), ins— 
besondere auf dem Gebiete der Armen⸗, Schul- und 
Polizeilasten, zu forgen. 
852 
Die Anteile der Länder an der Umfatzsteuer (8 40), 
an der Kraftfahrzeugsteuer (g41) und an der Rennwett⸗ 
steuer (F40) werden von dem Reichsminister der Finanzen 
festgestellt. Die Feststellung erfolgt am Schlufse jedes 
Kalendervierteljahrs. Im Falle von Meéinungsver 
schiedenheiten zwischen dem Reichsminister der Finanzen 
und einer Landesregierung über die Höhe des Landes— 
inteils entscheidet der Reichsßrat. 
IV. Ubergangs- und Schlußbestimmungen 
8 58 —— 
(1) Das Reich gewährleistet jedem Lande die Ein— 
nahme aus den durch die Einkommensteuer, Körper⸗ 
schaftsteuer, Kapitalertragsteuer und die Erbschaftsteuer 
ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden 
Gemeindeverbände) in der bisherigen Höhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.