Full text: Finanzen

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212 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil 
Bemeindesteuern sowie zur Durchführung der Lastenver⸗ 
teilung Einsicht in die Haushaltspläne und Jahresrech⸗ 
nungen zu verlangen. 
(2) Die näheren Bestimmungen über Einholung und 
Erteilung von Auskünften über die Einnahmen und Aus⸗ 
gaben der Länder und Gemeinden Gemeindeverbände), 
insbesondere zur Durchführung der Vorschriften des 88 
Abs.8 des Gesetzes über Anderungen des Finanzauůs⸗ 
gleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 
10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JS. 254) erläßt der 
Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichs⸗ 
rats. 
862 
Soweit dieses Gesetz den Ländern und Gemeinden 
Gemeindeverbänden) die Befugnis zur Erhebung von 
Zuschlägen gewährt, kann dabon mit dückwirkender Kraft 
om 1. Oktober 1919 ab Gebrauch gemacht werden. Nach 
dem 1. Oktober 1920 darf der Erhebung der Zuschläge 
rückwirkende Kraft nicht mehr beigelegt werden. 
g 68 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt 
der Reichsminister der Finanzen nit Zustimmung des 
Reichsrais. 
* 
Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen kinzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom 
7 Seil J und Teil II -. Fortlaufender Bezug nur durch Sesetzsammlungsamt, Berlin NWe40, Scharnhorststr. 4. 
die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil ipreis für den achtseit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf Jahrg. 8 Pf.). 
vierteljährlich 1,00 æ.A, für Teil II viertelzährüich 1,00 .æ. Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermaͤßiguug. 
Herausaegeben vom Reichsministerium des In lern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
	        
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