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212 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil
Bemeindesteuern sowie zur Durchführung der Lastenver⸗
teilung Einsicht in die Haushaltspläne und Jahresrech⸗
nungen zu verlangen.
(2) Die näheren Bestimmungen über Einholung und
Erteilung von Auskünften über die Einnahmen und Aus⸗
gaben der Länder und Gemeinden Gemeindeverbände),
insbesondere zur Durchführung der Vorschriften des 88
Abs.8 des Gesetzes über Anderungen des Finanzauůs⸗
gleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom
10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JS. 254) erläßt der
Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichs⸗
rats.
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Soweit dieses Gesetz den Ländern und Gemeinden
Gemeindeverbänden) die Befugnis zur Erhebung von
Zuschlägen gewährt, kann dabon mit dückwirkender Kraft
om 1. Oktober 1919 ab Gebrauch gemacht werden. Nach
dem 1. Oktober 1920 darf der Erhebung der Zuschläge
rückwirkende Kraft nicht mehr beigelegt werden.
g 68
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt
der Reichsminister der Finanzen nit Zustimmung des
Reichsrais.
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