190
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil ]J
seiner eigenen Staats— (8) Treffen bei einem Steuerpflichtigen mehrere Ein—
Angehörigen der meist. kommensarten zusammen oder hat er Einkünfte der—
höhere Besteuerung des selben Art aus mehreren Betrieben oder hat ex Aus—
Angehörige dieses Staa- daben (8 15), die bei keiner einzelnen Einkommensart
abgesetzt werden können, so ist das Einkommen
durch Zusammenrechnung und Ausgleich der bei der
gesouderten Ermittlung gewonnenen Ergebnisse zu
berechnen.
belastet als das Einkommen
angehörigen oder das der
begünstigken Nationen, eine
jnländischen Einkommens für
tes anzuordnen.
Von der Einkommensteuer sind Personen befreit,
soweit ihnen unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach
allgemeinen völkerrechtlichen Grundsäten oder soweit
ihnen nach besonderen mit anderen Staalen getroffenen
Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von den
qcfönlichen Steuern zusteht.
85
88
Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer
Ansatz:
1. die Versorgungsgebührnifse nach dem Reichsver⸗
forgungsgesetze vom 12. Mai 1920 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 1925 Reichsgesehbl. J
S. 166) und nach dem Reichsgesetz über die durch
innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mal
1920 (Geichsgesetzbl. S. 941),
die Verstümmelungs⸗, Kriegs⸗, Luftdienst-⸗ Alters- und
Tropenzulagen, Pensions uimd Rentenerhöhungen
der Militärpensibus- umd verforgungsgesetze, ferner
die auf Grund des Kolonialbeamsengefehes vom
8. Juni 1910 GReichsgesetzbl. S. 8814 bezogenen
Tropenzulagen;
Versorgungsgebührnisse, die auf Grund einer in—
folge eines Krieges erlittenen Dienstbeschädigung
nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
werden, und die Kriegsversorgung der Militär—
hinterbliebeuen;
die auf Grund des Besatzungspersonenschäden—⸗
gesetzes vom 17. Juli 1922 (Leichsgesetzol. IS624)
bezogenen Renten nebst den etwaigen Zulagen,
Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die
Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925
Reichsgesetzbl. JI S. 137),
die im 819 Abs. 7 des Besoldungsgesetzes vom
30. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 8058) und im
311 des Reichsgesetzes uͤber die Schutzpolizei der
Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. J
S. 6597) bezeichneten Naturalbezuge und Eutschä—
digungen der Angehörigen der Wehrmacht und
der staatlichen Schutzpolizei, das Diensteinkommen
von mobil verwendeten Angehörigen der Wehr—
macht nach 839 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom
23. März 1921 (eichsgesetzbl. S. 329), sofern die
Dauer der Verwendung mindestens einen Monat
beträgt, die einmalige Übergangsbeihilfe und die
einmalige Umzugsentschädigung nach 88 —15, 16,
54, 55, 80 des Wehrmachtversorgungsgefetzes vom
4. August 1921 GReichsgesetzbl. S. 993) in der
Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 1923 Reichs⸗
gesetzbl. 1S. 409), sowie die Entschädigung für
Rückgabe von Verforgungsscheinen;
die mit deutschen Kriegsdekorationen verbuudenen
Ehrensolde;
Bezüge des Steuerpflichtigen aus einer Kranken—
versicherung;
Entschädigungen auf Grund des 8 87 des Betriebs—
rätegefetzes;
Bezüge aus öffentlichen Mitteln ober aus Mitteln
einer öffentlichen Stiftung, die als Unterstühßungen
wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Unterstützungen
J. Einkommen
86
(1) Der Besteuerung des Einkommens nach diesem
Besetz unterliegen nur:
. Einkünfte gaus dem Betriebe von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht ge⸗
werblicher Bodenbewirtschaftung (Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft)
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
3. Kinkünfte aus sonstiger selbstaͤndiger Berufstätig—
keit;
Linkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Arbeits⸗
lohn);
Einkünfte aus Kapitalvermögen;
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und
Rechten einschließlich des Mietwerts der Wohnung
im eigenen Hause;
7. andere wiederkehrende Bezüge,
3. sonstige Leistungggewinne nach Maßgabe der
8 A 42.
() Welche Einkünfte den einzelnen Einkommeus—
arten (Abs. 1 Rr. 1 bis 8) zuzurechnen sind, bestimmt
sich nach der Verkehrsauffassung, foweit nicht in den
z8 26 bis 45 eine besondere Regelung getroffen ist.
(8) Der Besteuerung des Einkommcus unterliegen
insbesondere nicht eirmalige Vermögensanfälle, wie
Schenkungen, Erbschaften, Aussteuern, Ausstattungen,
Lotteriegewinne, Kapitalempfänge auf Grund don
Lebensversicherungen, Kapitalabfindungen, die als Ent—
schädigungen für Unfälle und Körperverletzungen ge—
zahlt werden, ferner Kapitalabfindungen auf Grund
der Reichsversicherung, der Beamtenpensionsgesetze und
der Militärversorgung mit Ausnahme der Kapital
abfindungen nach dem Wehrmachtversorgungsgesetze.
87
(1) Zur Steuer wird das Einkommen herangezogen,
das der Steuerpflichtige innerhalb des Steuerabschmtts
810) bezogen hat (8 11).
(e) Als Einkommen gilt:
J. bei Einkünften der im 86 Abs. 1Nr. 1Jbis 3 be—
zeichneten Art der Gewinn (88 12, 13),
bei Einkünften der im 86 Abs. 1Nr. 4 bis 8 be—
zeichneten Art der Überschuß der Einnahmen
(814) über die Ausgaben (88 15 bis 17).
8
9
10