Full text: Finanzen

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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 193 
30. August 1924 (rReichsgesetzbl. II S. 252) zu 14) Den nicht selbständig veranlagten Haushaltungs— 
entrichtenden Grundschuldzinsen; angehörigen im Sinne der Abs. 1, 2 werden die im 
notwendige Ausgaben des Steuerpflichtigen durch 8 56 Abs. 2 genannten Personen gleichgestellt. 
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; 
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeits 
mittel (Werkzeuge und Berufskleidung); 
6. Kosten für die Zusammenlegung von Grundstücken 
(Flurbereinigung); 
(4) Als Ausgaben dürfen unbeschadet des 815 Abs. 1 
Nr. 3, 817 Aufwendungen nicht abgesetzt werden, die 
—DD——— 
her gehören insbesondere: 
1. Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung 
des Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, zu 
Kapitalanlagen, zur Schuldentilgung oder zu 
Ersatzbeschaffungen, soweit diese Aufwendungen 
über den Rahmen der 88 15, 16 hinausgehen 
und nicht für Gegenstände gemacht worden sind, 
die beim Vermögensvergleiche (88 18. 13) berück 
sichtigt werden / 
die zur Bestreitung des Haushalts des Steuer 
pflichtigen und zum Unterhalte seiner Familien— 
angehörigen aufgewendeten Beträge; 
3. die von dem Steuerpflichtigen entrichtete Ein— 
kommensteuer sowie sonstige Personalsteuern. 
(2) Ferner sind nicht abzugsfähig Zinsen für das in 
dem land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen 
Betrieb angelegte eigene Vermögen des Steuerpflichtigen. 
817 
(1) Abzugsfähige Sonderleistungen sind: 
1. Beiträge, die der Steuerpflichtige für sich und 
seine nicht selbständig veranlagten Haushaltungs— 
angehörigen zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht⸗ 
Angestellten-, Invaliden- und Erwerbslosenversiche 
rungs⸗, Witwen⸗, Waisen⸗ und Pensionskassen ge— 
zahlt hat; 
Beiträge zu Sterbekassen für den Steuerpflichtigen 
und seine nicht selbständig veranlagten Haushal— 
tungsangehörigen; 
Versicherungspraͤmien, die für Versicherungen des 
Steuerpflichtigen und seine nicht selbständig ver— 
anlagten Haushaltungsangehörigen auf den 
Todes- oder Lebensfall gezahlt werden; den Ver— 
sicherungsprämien werden gleichgestellt Spar 
einlagen für den Steuerpflichtigen und seine nicht 
selbstaͤndig veranlagten Haushaltungsangehörigen, 
sofern die Rückzahlung des Kapitals nur für 
den Todesfall oder für den Fall des Erlebens 
innerhalb einer Zeit von nicht weniger als 
zwanzig Jahren vereinbart ist und die Verein— 
barung unter Verzicht beider Vertragsteile auf 
eine Abänderung oder Aufhebung dem für den 
— 3 zuständigen Finanzamt angezeigt 
wird; 
Ausgaben für die Fortbildung in dem Berufe, den 
der Steuerpflichtige ausübt; ⸗ I 
Steuern an die im Artikel 137 der Reichsverfassung 
genannten Körperschaften, soweit diese Steuern in 
dem Steuerabschnitte fällig geworden sind. Im 
Denehmen mit der zuständigen obersten Landes— 
behörde kann der Reichsminister der Finanzen 
den Steuern im Sinne des Satzes J regelmäßige 
Beiträge gleichstellen, die an nicht öffentlich-recht⸗ 
liche Religionsgesellschaften zu leisten sind. 
Beiträge zu den öffentlich-rechtlichen Berufs— 
oder Wirtschaftsvertretungen sowie zu Berufs— 
verbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, 
deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge— 
schäftsbetrieb gerichtet ist; 
Zuwendungen an Unterstützungs-, Wohlfahrts- und 
Pensionskassen des Betriebs des Steuerpflichtigen, 
wenn die dauernde Verwendung für die Zwecke der 
Kassen gesichert ist. 
(2) Die Abzüge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 dürfen 
zusammen den Jahresbetrag von 480 Reichsmark nicht 
übersteigen; dieser Betrag erhöht sich für die zur Haus— 
haltung des Steuerpflichtigen zählende Ehefrau sowit 
für jedes zu seiner Haushaltung zählende und nicht 
selbständig zu veranlagende minderjährige Kind um jt 
100 Reichsmark. 
Reichsgesetzbl. 19251 
819 
(1) Für die einzelnen dem Betriebe gewidmeten Gegen— 
stände ist für den Schluß des Steuerabschnitts (g12 
Abs. 1, 8 13) der gemeine Wert zugrunde zu legen. 
Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von Gegeu— 
ständen, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, ist nicht 
der bei der Veräußerung jedes Gegenstandes im einzelnen 
erzielbare Preis zu ermitteln, vielmehr ist davon aus— 
zugehen, daß der Gegenstand auch fernerhin der Fort— 
führung des Betriebs dient, dem er zur Zeit der 
Bewertung angehört. 
(2) An Stelle des gemeinen Wertes kann der Steuer— 
oflichtige den Anschaffungs- oder Herstellungspreis unter 
Abzug der nach F 16 Abs. 2 bis 4 zulässigen Absetzungen 
für Abnutzung und Substanzpverringerung einsetzen. 
Ist ein Anschaffungs- oder Herstellungspreis nicht 
gegeben, so gilt als solcher der Betrag, der für den 
Gegenstand im Zeitpunkt seines Erwerbes durch den 
Steuerpflichtigen unter gemeingewöhnlichen Verhält— 
nissen hätte aufgewendet werden müssen. 
(3) Werden einem Betriebe Gegenstände gewidmet, 
die dem Steuerpflichtigen schon vorher gehört haben, 
so dürfen sie mit keinem höheren als dem gemeinen 
Werte im Zeitpunkt der Widmung angesetzt werden. Ist 
bei einem Steuerpflichtigen ein Steuerabschnitt, für den 
eine Gewinnermittlung nach 812 Abs. 1, 8 13 vor-— 
zunehmen war, nicht vorangegangen, so dürfen unbe— 
schadet der Vorschrift des Satzes 1 für den Beginn des 
Steuerabschnitts die dem Betriebe gewidmeten Gegen— 
staäͤnde mit keinem höheren als dem Anschaffungs- oder 
Herstellungspreis angesetzt werden. 
J 
820 
(1) Bei Gegenständen, die bereits am Schlusse des vor— 
angegangenen Steuerabschnitts zum Betriebsvermögen 
des Steuerpflichtigen oder im Falle urientgeltlichen Er—
	        
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