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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil I
verbs eines Betriebs zum Betriebsvermögen des aussetzungen an,; hatte jedoch ein minderjähriges Kind
Rechtsvorgängers gehört haben, ist der für den Schluß ereits vor Eintritt der Voraussetzungen des Satzes 1
ziues Steuerabschnitts angesetzte Wert eines Gegen- Linkommen, so finden für den Beginn der Zusammen—
tandes bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen oder echnung und für die Frage, welcher Stenerabschnitt
eines Rechtsnachfolgers auch weiterhin für die folgen, ür die Zusammenveranlagung maßgebend ist, die Vor—
den Steuerabschnitte anzusetzen; der Steuerpflichtige chriften des 8 22 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
kann jedoch für den Schluß des Steuerabschnitts an Der Haushaltungsvorstand und die Kinder werden
Stelle des Anschaffungs, oder Herstellungspreises den nsoweit für den nach 8 10 maßgebenden Steuerab—
niedrigeren gemeinen Wert und an Stelle des ange- chnitt zusammen veranlagt. Für die Feststellung des
etzten gemeinen Wertes den um die Absetzungen für zusammengerechneten Einkommens des Haushaltungs—
Abnutzung oder Substanzverringerung verminderten vorstandes und seiner Kinder gilt die Vorschrift des
Anschaffungs- oder Herstellungspreis ansetzen, wenn 837 Abs. 3 sinngemäß.
dieser niedriger ist. () Als Kinder im Sinne des Abs. J gelten neben
(2), Bei unentgeltlicher Abertragung eines Betriebs den Abkömmlingen des Haushaltungsvorsandes auch
kann für die Veranlagung des letzten Betriebsinhabers Stief-, Schwieger-⸗, Adoptiv- und Pflegekinder sowie
stets auch dohrne I bgg anlen werden, deren Abkommlinge.
ohne Rücksicht darauf, v beim Schlusse des vorangegan— (8) Im Falle der Zusammenveranlagung haften der
genen Steuerabschnitts der gemeine Wert oder der An— —DER und die meß —E
schaffungs- oder Herstellungspreis eingesetzt war. ür die Steuer. Die Vorschriften des 822 Abs. 2,3
inden entsprechende Anwendung.
(a) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht
für Einkünfte der im 86 Abs. 1 Nr. Z und 4 bezeich—
neten Art, die minderjährige Kinder beziehen.
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Nicht in Geld bestehende Einnahmen, wie Natu—
ralien, Waren, Kost, Wohnung, Genuß von Rechten
und Gütern, Ausbeuten und Dienstleistungen, sind,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
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(1) Dem Einkommen eines unbeschränkt steuer—
oflichtigen Ehemanns wird das Einkommen seiner
Ekhefrau hinzugerechnet, solange sie unbeschränkt steuer⸗
pflichtig ist und nicht dauernd von ihm getrennt lebt,
und zwar erstmals für das auf den Eintritt der Vor⸗
aussetzungen folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr
die Ehegatten werden insoweit für den nach 810 maß—
gebenden Steuerabschnitt zusammen veranlagt. Haben
die Ehegatten Einkünfte, für die nicht dasselbe Kalender—
oder Wirtschaftsjahr als Steuerabschnitt gilt, so finden
für die Frage, welcher Steuerabschnitt für die Zu—
ammenveranlagung maßgebend ist, die Vorschriften
des 810 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung. Für die
Feststellung des zusammengerechneten Einkommens der
Ehegatten gilt die Vorschrift des 57 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Die Haftung eines Ehegatten für die Steuer
nach 8 95 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß er Einkommen im
Steuerabschnitte nicht bezogen hat.
(8) Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der
Ehegatten untereinander gilt jeder Ehegatte als Schuld⸗
ner des Steuerteils, der nach den Verhältniszählen
berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte
getrennt mit seinem Einkommen veranlagt worden
wäre.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
Einkünfte der im 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
Art, die die Ehefrau aus der Beschäftigung in einem
dem Ehemanne fremden Betriebe bezieht.
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten in das Ge—
samtgut fallende Einkünfte als Einkünfte des über—
lebenden Ehegatten.
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(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
Steuerabschnitts (510) veranlagt, und zwar nach
Maßgabe des Einkommens, das in diesem Steuerab—
schnitte bezogen ist.
(2) Fällt der Steuerabschnitt mit dem Kalender—
jahre zusammen oder endet er in der zweiten Hälfte
eines Kalenderjahrs, so wird die Einkommensteuer
nach Ablauf dieses Kalenderjahrs veranlagt.
(8) Endet der Steuerabschnitt in der ersten Hälfte
eines Kalenderjahrs, so wird die Einkommensteuer
nach Ablauf des ersten Kalenderhalbjahrs veranlagt.
(4„J) Fällt die Steuerpflicht weg oder ändert sich der
Steuerabschnitt durch Eintritt oder Wegfall der Vor—
aussetzungen der 810 Abs. 1a, b, 822 Abs. 1, 8 23
Abs. 1, so ist das Einkommen, das bis zum Wegfall
der Steuerpflicht oder bis zum Beginne des künftig maß—
gjebenden Steuerabschnitts bezogen wird, bei der nächsten
regelmäßigen Veranlagung zu veranlagen, soweit es
»isher noch nicht veranlagt ist. Dies gilt nicht, soweit
die in dieser Zeit bezogenen Einkünfte den Einkünften
des künftig maßgebenden Steuerabschnitts hinzugerech—
net werden.
(5) Ist bei Wegfall der Steuerpflicht oder in den
Fällen des Abs. 4 eine sofortige Veranlagung erfor—
derlich, so kann sie alsbald vorgenommen werden.
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(1) Dem Einkommen eines unbeschränkt steuer—
pflichtigen Haushaltungsvorstandes wird das Einkom—
men seiner minderjährigen Kinder hinzugerechnet, so—
lange sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und zu seiner
Haushaltung zählen, und zwar vom Eintritt der Vor—
III. Die einzelnen Einkommensarten
1. Land- und Forstwirtschaft
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(1) Zu den Einkünften aus dem Betriebe von Land
wirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger