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Dann sollten die Parzellanten beurteilt werden und
die Existenzfähigkeit der Stelle. Diese hänge ab von
der Qualität des Bodens und der Zusammensetung von
Acker und Wiese, zweitens von der Leistungsfähigkeit
und Eigenheit der Person. Aber wenn jemand einen
solchen Antrag stelle, dann könne er die 30 bis 40
Parzellenerwerber doch nicht präsentieren, sondern der
erste Schritt sei lediglich der, die Genehmigung der zuständigen
Behörde festzustellen, die von der Beantwortung
der Frage abhänge, ob dieses ganze Gut nach seiner
Beschaffenheit, Acker, Wiese, Wald, Wasser, zur Parzellierung
geeignet sei, und ob ein geschickter Mann daraus überhaupt
eine Kolonie machen könne. Weiter könne und
dürfe bei der ersten Genehmigung überhaupt nichts
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der nächste jenes, der eine wolle ein Stück Wiese, der
andere wolle am Wasser liegen; das alles könne erst im
Laufe des Verfahrens geordnet werden, darüber vorher
einen Plan aufzustellen, sei verlorene Mühe. Das müsse
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die Generalkommission sei, sei ganz gleichgültig. Ein
solches Verfahren sei nicht in vier Wochen abgeschlossen.
Wenn sich erft zwei oder drei Leute angesiedelt hätten,
dann redeten sie anderen Leuten im Kreise zu, sich ebenfalls
anzusiedeln, und dann entwickle sich ein Zustrom
von Käufern, mit denen verhandelt werden könne.
Das geschilderte Verfahren der Generalkommission
habe gewisse Mängel gehabt. Es sei dem Verkäufer
überlassen gewesen, das Gut beliebig zu zerlegen, beliebige
Preise zu fordern und diese durch Punktationen fest zu
machen. Die Generalkommission sei gewissermaßen erst
wieder in Funktion getreten, wenn der Teilungsplan
fertig gewesen sei, von ihr aufgemessen und im Wege
einer besonderen Taxe, zu der zwei beeidigte Kreisverordnete
zugezogen worden seien, die Beleihungsfähigkeit
der Stelle fesstgestellt worden sei. Es sei klar, daß eine
fertige, mit Gebäuden und Inventar versehene Stelle
einen andern Beleihungswert habe als die bloßen Ackerparzellen.
Dies könne erst durch eine besondere Taxe
festgestellt werden. Dabei habe sich der Mißstand ergeben,
daß häufig die Taxen niedriger als die Kaufpreise ausgefallen
seien, die Kaufpreise hätten herabgesetzt werden
müssen, was eine Schädigung des Verkäufers bedeutete.
Es sei aber auch vorgekommen, daß der Besitzer so hoch
verschuldet gewesen sei, daß, wenn die Beleihungsgrenze
zu niedrig gegriffen worden wäre, die ganze Parzellierung
ins Wasser gefallen wäre; und das sei unmöglich gewesen,
denn die Häuser standen darauf und die Leute wirtschafteten
schon ein oder zwei Jahre darauf. Hätten sich nun die
Kreisverordneten herbeigelasssen, die Taxe zu hoch zu bemessen,
dann sei eine zu hohe Beleihung auf Grund zu hoher
Kaufpreise entstanden, was aber die Generalkommission
auch nicht habe verhindern können, und das habe zu den
hier erwähnten mißglückten Ansiedlungen geführt.
Der damalige verdiente Präsident der Kommission
Frankfurt habe dann das sogenannte Frankfurter Verfahren
erfunden. Wenn ein Gut zur Rentengutaufteilung
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landmesser auf die vorgetragenen Gesichtspunkte hin beby
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Vortaxe vorgenommen worden ~ von Leuten, die eben
schon Praxis hatten , es sei dem Besitzer gesagt worden, zu
welchem Durchschnittspreise er Acker und Wiesen, höhere,
niedere Qualität usw verkaufen dürfe. Dann seien die
sogenannten Besiedlungszuschläge festgestellt worden: die-U
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