25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 824. 1617
iGadenserfaßpflichtig, Kann aber nach StGB. 88 185 oder 186 ftrafbar und
yaher nach S 823 WUb). 2 zum Schadenserfabe verpflichtet je.
x) Die Fahrläffigkeit braucht fidh nur auf die Kenntnis der
Unmwahrbheit der behaupteten ober verbreiteten Tat-"acdhe
zu beziehen; zur Begründung der Erfaßpfliht aus S 824
genügt e8 alto, Daß der Täter bei Anwendung Der int Verkehr er=‘orderlidhen
Sorgfalt hätte willen mitjfen, daß die von ihm behauptete
der verbreitete Zatfache der Wahrheit nicht ent{pricht; nicht erforderäch
it dos Bewußtiein davon, daß die Tatfache zur Kreditgefährdung
der Herbeiführung {onftiger Nachteile geeignet jei, und ebenjowenig
„orfäßliche Herbeifthrung oder auch nur Norherfehbarkeit des entitandenen
Schadens (Biberfeld S. 369 ff. Qiszt S. 37, Pland Bem 2, d,
Dertmann Bem. 1, Dernburg 8 390, HI, 1, Crome $ 327 YUnm. 23,
Filcher-Henle Note 8; 1. auch Träger, Kaufalbeartff S. 204 ff.
md ROR Komm. Bem 5).
Maßgebend für das VBorhandenfein der nah 8 824 erforderlichen
Sahrlafligkeit ft der Zeitpunkt, in dem die Tatfache behauptet oder
Jerbreitet worben ift (Biberfeld S. 370).
Hinfichtlih der Bemweiskaft |. unten Ben 5, a, ß.
Äeber den Fall, daß jemand eine ihn bekannte Tatfache der Wahrbeit
ent{prechend mitteilen wollte, hiebet aber fahrläjlig eine Form
wählte, die etwas Unmwahre8 ausdrückt, |. Urt, d. Reichsger. bom
3. März 1904 ROE. Bb. 57 S. 157 ff. und hiezu Yertmann em, 5, C;
ogl. auch Urt. d. Meichsger, vom 10. Sult 1902 Jur. Wichr. 1902
Heil. S. 264 ff. und Urt. d. DL®. Stuttgart vom 2. März 1906
A S. 375 ff. (unwiflentlidhe Webanuptung einer unmahren
Tatlache).
Neber die Haftıuna des RedakteurS, der eine ihm vor einer 3Userläfftigen
Berion gemachte Mitteilung ohne weitere Erkundigung
veröffentlicht, |. Urt. d. DLG. Frankfurt a. M. vom 9. Dezember 1904
KRecht 1905 S., 165.
d) Ranfalzufammenhang zwifhen der Behauptung oder Verbreitung der
Eee Tatfache und dem entitandenen Schaden (val. Bem. IL, D und IN, D
zu N
4. Nah 8 824 Mbi. 2 ift die Schadenserfaßpflicht ausgefchloffen, wenn die
Mitteilung in Unkenntni8 ihrer Unwahrheit erfolgt und der Mitteilende
)der der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Sntereffe hat.
Diefe dem S$ 193 StGB. („Neußerungen zur Wahrnehmung He SIntereffen“)
nadhgebildete Borfchrift wurde für erforderlich erachtet, weil außerdem der Berkehr allzujehr
Jeenat, inZbefondere die Tätigkeit der Auskunftsbureaus unterbunden werden würde (B. 11, 638;
ogl. 8 14 YUbi. 2 des Gejeke8 gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Iunt 1909:
„Handelt eS ich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger
der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Sntereffe, Jo ift der Unipruch auf Unterlaflung
nur zuläffig, menn die Tatfachen der Wahrheit zuwider behauptet der verbreitet Hund.
Der Anfpruch auf Schadenserlaß kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende
die Unrichtigfeit der Tatjachen kannte oder kennen mußte.“ Ueber die Haftung der Au8samftshureauß
gegenüber dem „Anaefraaten“ 1. auch Ber. 5 zu S 676 und die dort erwähnte
1Terallur.
2
„Berechtigte Intereffen“ ind diejenigen eigenen oder fremden Inz
ieveljen, deren Wahrnehmung rechtlich erlaubt it, die nicht dem Nechte oder
den guten Sitten zumwiderlaufen (Urt. d. Reichsger. vom 99, Mai 1902 ROES,
Bd. 51 S. 378, Urt. d. Kammerger. vom 28. Oftoher 19083 Recht 1904
S. 139; vol. au die Kommentare zu $ 193 Si@B., Ein Recht der
Tage3prei fe, angebliche Mikftände in objektiv heleidigender zorm Zur
Sprache zu bringen, Dbefteht nicht; bagegem wird der Zadhpreite
hinfichtlidh der ihr Zah Gerührenden Vorgänge ein Tolches Kecht nicht
abzuiprechen fein (vgl. Dertmann Bem, 5 und das in RÖR-Komm. Bem, 7
>xmähnte Urt. d. Keichsger. vom 4. März 1904). Die Anwendbarkeit des
5.193 St®@B. und damit des 5 824 Ubf. 2 ift 3. BD. bejabt worden für
die abfällige Kritik eines Geheimmittel8 („SJavol“) im Brodhausichen KXonverfation8lerifon
durch Urt. d. NReichsger. vom 2. Jamınr 1905 RGE. Bd. 60
S. 1 ff); denn „e8 muß al8 ein gutes Itecht eines Iıterari{dhen Unternehmens,
508 {ich die aroße und verdienftlihe Aufgabe ftellt, auf allen Gebieten des
men{dOliden Willen eine der allgemeinen Durchfchnittsbildung zugängliche
Staudinger, BGM. IIL (Schulbverbältniffe. Enaelmann: Unerlaußte Sandhunaen), 5/6 uf. 109