Politische Wirkungen der veränderten gesellschaftlichen Schichtung. 111
gewonnen, von dem aus der Unterschied zwischen öffentlichem
und privatem Recht, zwischen Reich und Herrscherfamilie ver⸗
standen zu werden begann. Daß in dieser Richtung mit der
lehnsrechtlichen Auffassung des weit ausgedehnten Kirchengutes
an Stelle der bisher nahezu privatrechtlichen im Sinne eines
Königseigens unter dem Patronate des Herrschers ein außer⸗
ardentlicher Fortschritt eintrat, versteht sich ohne weiteres. Die
Begriffe Reich und König erscheinen nunmehr immer häufiger
gefondert; der nationale Staat wird als etwas an sich, auch
seben dem Königtum Notwendiges und Vorhandenes begriffen;
schon im Beginn des 18. Jahrhunderts finden die Fürsten zu
Recht, daß der König kein Reichsfürstentum vom Reich ent⸗
freuiden könne: der öffentliche, staatsrechtliche Charakter der
Territorien ist anerkannt!.
Eine natürliche Konsequenz dieser Wandlungen war es,
daß nunmehr das Reich nicht mehr als allein im König, sondern
ebenso sehr als im Volke selbst vertreten galt; daß der König
nicht mehr als Oberkönig über den Stämmen, daß die Stämme
und ihre Fürsten vielmehr in ihrer gegenseitigen Durchdringung
zu dem einen großen Körper der Nation als Träger des Staates
erschienen. Es war ein Gesichtspunkt, der auf die Notwendig—
keit einer öffentlichen nationalen Vertretung neben dem König
hinwies.
Nun war die alte Volksversammlung, einstmals der in allen
seinen wehrhaften Angehörigen sichtbar versammelte Staat, längst
verschwunden; nur in den kleinen Staatswesen der völkerschaft—
lichen Urzeit hatte sich ihr Wesen überhaupt völlig durchführen
lassen, die späteren Volksthinge der merowingischen und auch
noch der frühkarlingischen Zeit, elende Rechtsfiktionen der
arsprünglichen Einrichtung, hatten den Keim des Verfalls schon
bei ihrem Entstehen in sich getragen.
Karl der Große hatte dann an ihrer Stelle mehr oder
minder regelmäßig Versammlungen von Notabeln einberufen;
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