50 65. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
b»hr°«. "»d ficmpelsrei ansznsert.gen^ ^ ^ § , Sb?6 . fc l? j
2. -tur Erlangung eines Massen- oder Munit,onS-Geeit-
und Bedenken die Weisungen der vorgesetzten Behörde einzuholen
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aus einem Orte des Inlandes in eine» anderen, mit welchm k
Wechsel in der Person des Besitzers verbunden ist, wie z. -J- J
4 Ber Gewerbe- und Handeltreibenden, Frachtern und Fracht-
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migte Gelertscherne gelten. „ . .. .
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Magazine, dann aus den letzteren an die l'«"tirte„ Pn Verve,-
schleißen, endlich bei Transporten des Sprengpulvers die Berg
wcrksbesitzer und Bauunternehmer genügen die von der Ortsbchor
vidirten Lieferscheine oder Certificate der v
vom ï. {. Zcugs-Artillericpostcn bestätigten B-rschleißbuch-l n»°
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Vorschrift vom 29. Jänner 1853 haben auch ciuf btc raffen m
Munitionsgeleitscheine Anwendung. ^